Die für die Jagd verbotenen Typen von Feuerwaffen richten sich nach Art. 2 Abs. 1 lit. h und lit. i. JSV.
Für den Fangschuss aus naher Distanz auf verletztes oder krankes Wild sind Faustfeuerwaffen zulässig. Für Sika-, Rot-, Dam-, Gams- und Schwarzwild ist der Fangschuss mit Schrot untersagt. Die Verwendung von Messern und Lanzen zum Anbringen eines Kammerstiches richtet sich nach Art. 2 Abs. 2 lit. b JSV.
Für Jagdkugelpatronen gelten folgende Anforderungen:
- Wildart
Mindestkaliber in Millimetern (mm)
Mindestenergie in Joule (J) auf 100 m
Rehwild
5.6 mm
1'000 J
übriges Schalenwild
6.5 mm
1'000 J
Die maximal erlaubte Schussdistanz beruht auf weidmännischen Grundsätzen und darf 200 m nicht überschreiten.
Die Verwendung von Flintenlaufgeschossen ist nur für die Jagd auf Schwarzwild erlaubt. Die maximal erlaubte Schussdistanz beträgt 30 m.
Der Schrotschuss auf Sika-, Rot-, Dam- und Gamswild sowie auf Schwarzwild ist verboten, ebenso auf das Rehwild zwischen 1. Januar und 30. September. Für alle Wildarten, auf welche der Schrotschuss erlaubt ist, hat die Wahl der Schrotpatrone nach weidmännischen Grundsätzen zu erfolgen. Beim Rehwild muss die Schrotgrösse zwischen 3.5 mm und 4.5 mm betragen. Die maximal erlaubte Schussdistanz beruht auf weidmännischen Grundsätzen und beträgt für Rehwild 30 m.
Mitgliedern von Jagdgesellschaften und Jagdaufsichtsorganen ist die Benützung von Kleinkaliberwaffen zur Erlegung von Haarraubwild, wildernden Katzen (§ 18 Abs. 4) und Vögeln erlaubt.
Die Verwendung verbotener Hilfsmittel kann durch die kantonale Jagdbehörde bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 3 JSV erfüllt sind.