Der Regierungsrat ist zuständig
- zur Verleihung des Kantonsbürgerrechtes (Art. 82 Abs. 1 Bst. f KV);
- zur Zuweisung eines Findelkindes (§ 4 Bürgerrechtsgesetz)
[5]
;
- zur Nichtigerklärung einer Einbürgerung (Art. 36 Absatz 3 BüG)
[6]
;
- zur Erhebung von Beschwerden nach Artikel 47 Absatz 2 BüG.
Das Departement ist zuständig
- zur Verleihung des Kantonsbürgerrechtes an Schweizer Bürger und Bürgerinnen (§ 13 Bürgerrechtsgesetz);
- zur Antragstellung an die Fachkommission Bürgerrecht (§ 16 Bürgerrechtsgesetz);
- für Meinungsäusserungen nach Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 29 Abs. 1 BüG;
- für die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht (§ 24 Bürgerrechtsgesetz);
- für die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 37 Absatz 2 BüG.
Das kantonale Amt ist zuständig, wenn im Gesetz oder in einer Verordnung nichts anderes bestimmt ist.