Mit dem Verpflichtungskredit wird der Regierungsrat ermächtigt, bis zu einer bestimmten Summe für
- einen bestimmten Zweck oder
- die Erfüllung eines Leistungsauftrages
finanzielle Verpflichtungen einzugehen, deren Abwicklung sich über mehrere Jahre erstreckt.
Der Verpflichtungskredit nach Absatz 1 Buchstabe a) ist insbesondere für Investitionen, Investitionsbeiträge, nicht wiederkehrende Betriebsbeiträge sowie Eventualverpflichtungen einzuholen. Die jährlichen Fälligkeiten sind brutto als Voranschlagskredite zu bewilligen, sofern sie nicht Teil eines Verpflichtungskredites nach Absatz 1 Buchstabe b) sind.
Der im Zusammenhang mit einem Globalbudget bewilligte Verpflichtungskredit nach Absatz 1 Buchstabe b entspricht dem Saldo von Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung. Die jährlichen Fälligkeiten sind netto als Voranschlagskredite zu bewilligen.*
Ein Verpflichtungskredit nach Absatz 1 Buchstabe a) verfällt, wenn der Zweck erreicht, das Vorhaben aufgegeben oder dieser nicht innert einer angemessener Frist beansprucht wird. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Verfalls.
Ein Verpflichtungskredit nach Absatz 1 Buchstabe b) verfällt am Ende der Globalbudgetperiode.