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122.132

Verordnung über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen

Vom 11.04.2000 (Stand 01.08.2000)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 14 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 7. Februar 1999[1]

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung delegiert Geschäfte entsprechend ihrer Bedeutung den Departementen, der Staatskanzlei, den Ämtern und anderen Organisationseinheiten zur selbständigen Erledigung.

Art. 2 Delegationen im Geschäftskreis des Bauund Justizdepartements

Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

Art. 3 Delegationen im Geschäftskreis des Volkswirtschaftsdepartements

Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

Art. 4 Delegationen im Geschäftskreis der Staatskanzlei

Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

Art. 5 Änderung der Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen vom 18. Dezember 1995

Die Änderungen wurden im entpsrechenden Erlass nachgeführt.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Änderungen treten am 1. August 2000 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Egress

Die Einspruchsfrist ist am 29. Juni 2000 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 7. Juli 2000.

GS 95, 107

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

11.04.2000

01.08.2000

Erlass

Erstfassung

GS 95, 107

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

11.04.2000

01.08.2000

Erstfassung

GS 95, 107