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Übereinkunft zwischen den Kantonen Bern und Solothurn über die Bereinigung des Verlaufes der Kantonsgrenze

Art. 1 1

Wo die Kantonsgrenze mit der Gemeindegrenze nicht übereinstimmt, ist die Kantonsgrenze grundsätzlich auf die Gemeindegrenze zu verlegen.

Soweit es notwendig oder zweckmässig ist, soll der Verlauf der Gemeindegrenze vorgängig reguliert werden.

Stimmen die Grenzen zwischen den bernischen und solothurnischen Gemeinden nicht überein, so ist vorerst deren Übereinstimmung herzustellen.

Art. 2 Änderungen an den Gemeindegrenzen sind grundsätzlich so zu

gestalten, dass die Gesamtflächen der Gemeinden möglichst gleich bleiben.

Art. 3

Wenn im einzelnen Fall durch die Verlegung der Kantonsgrenze auf die Gemeindegrenze das Gebiet des einen Kantons kleiner wird, verzichtet dieser für den eintretenden Ausfall an Staatssteuern auf eine Entschädigung seitens des andern Kantons.

Erfolgte Gebietsabtretungen sollen, soweit möglich, bei weitern Verlegungen der Kantonsgrenze ausgeglichen werden.

Art. 4 Gemeinde- Wo sich die

Die Kantonsgrenze beziehungsweise die sie bildenden grenzen sollen grundsätzlich den Grundstücksgrenzen folgen. Verlegung der Gemeindegrenze auf die Grenze der Grundstücke nicht verwirklichen lässt oder wo die Verlegung nicht zweckmässig ist, werden die Grundstücke durch die Gemeindegrenze geteilt. Jedes Teilstück in jeder Gemeinde bildet eine Parzelle für sich und es werden für diese eigene Grundbuchblätter angefertigt. Von einem Hinweis auf die Zugehörigkeit zum anstossenden Grundstück jenseits der Kantonsgrenze wird abgesehen. -- 1 of 2 --

Art. 5 1

Wechselt ein so durchschnittenes Grundstück gesamthaft den Eigentümer, so ist die Handänderung in jedem Kanton für sein Teilstück gesondert zu beurkunden. Die Anmeldung zur Eintragung in das Grundbuch ist bei den betreffenden Grundbuchämtern der beiden Kantone getrennt einzureichen.

Desgleichen sind Änderungen an solchen Grundstücken betreffend die Eigentumsoder allfällige Servitutsgrenzen oder andere dingliche Rechte in jedem Kanton für sich und nach seinen Vorschriften zu behandeln.

Art. 6 1

Bis zum Zeitpunkt, da die Übereinstimmung der Kantonsgrenze mit den Gemeindegrenzen vollzogen und genehmigt ist, erstellt und führt jeder Kanton auch über die zu seinen Gemeinden gehörenden, aber im Gebiet des andern Kantons gelegenen Grundstücke und Grundstücksteile die bezüglichen Grundbuchblätter und vermessungstechnischen Angaben. Die Verschiedenheit der Zugehörigkeit einerseits zu einer bernischen Gemeinde und anderseits zum Kanton Solothurn oder umgekehrt zu einer solothurnischen Gemeinde und zum Kanton Bern, ist auf den Grundbuchblättern wie in den Vermessungswerken zu vermerken. Im Kanton Bern ist der Vermerk bei der Beschreibung des Grundstückes anzubringen.

Die Beurkundung von dinglichen Rechten an den Grundstücken erfolgt durch die Organe desjenigen Kantons, der die Grundbuchblätter führt. Desgleichen ist der von einer Gemeinde bezeichnete Nachführungsgeometer auch für das im andern Kanton gelegene Gebiet dieser Gemeinde allein zuständig für die Erstellung der Vermessungsakten.

Art. 7 Grund- Behörden der beiden

Über das Verfahren bezüglich der Anlage und Führung der buchblätter sowie über die Eintragung der Änderungen in den bestehenden Vermessungswerken, erlassen die zuständigen Kantone im gegenseitigen Einvernehmen die erforderlichen Instruktionen.

Art. 8 An der Steuerhoheit der einzelnen Kantone wird dadurch nichts

geändert. Die Grundbuchämter haben den in Betracht fallenden Steuerämtern die Veränderungen, die an den im andern Kanton gelegenen Grundstücken stattgefunden haben, mitzuteilen.

Art. 9 Vermessungsund Grundbuchorgane der Regie-

Über das Programm der Verlegung der Kantonsgrenze auf die Gemeindegrenzen haben sich die Kantone Bern und Solothurn zu verständigen. Sie unterbreiten ihre Anträge, nach erfolgter Zustimmung durch die Gemeindebehörden, den rungsräten der Kantone Bern und Solothurn zur Genehmigung.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Übereinkunft tritt sofort in Kraft. Mit ihrem fallen die Bestimmungen vom 22. Januar 1818 und 18. Juli 1818 über die gegenseitigen Territorial-Verhältnisse zwischen Bern und Solothurn dahin. -- 2 of 2 --