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126.321

Weisung über die Leistung des Amtsgelübdes

Vom 19.04.2005 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 62 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986[1]

beschliesst:

Art. 1

Der Text des Amtsgelübdes lautet: Ich gelobe, Verfassung und Gesetze zu beachten, meine Amtspflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen, alles zu tun, was das Wohl unseres Staatswesens fördert, und alles zu unterlassen, was ihm schadet.*

Art. 2

Die nachfolgend aufgeführten Beamten und Beamtinnen haben das Amtsgelübde wie folgt abzulegen:

  1. Vor dem Kantonsratspräsidenten oder der Kantonsratspräsidentin
  2. 1.

    Präsident oder Präsidentin des Obergerichtes;

  3. 2.

    Präsident oder Präsidentin des Steuergerichtes;

  4. 3.

    Ratssekretär oder Ratssekretärin.

  5. Vor dem Landammann oder der Frau Landammann
  6. 1.

    Oberstaatsanwalt oder Oberstaatsanwältin;

  7. 2.

    Stellvertreter oder Stellvertreterin des Oberstaatsanwaltes oder der Oberstaatsanwältin;

  8. 3.

    Leitende Staatsanwälte oder leitende Staatsanwältinnen;

  9. 4.

    Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen;

  10. 5.

    Leitender Jugendanwalt oder leitende Jugendanwältin;

  11. 6.

    Jugendanwälte oder Jugendanwältinnen;

  12. 7.

    *

  13. 8.

    *

  14. 9.

    Chef oder Chefin der Finanzkontrolle;

  15. 10.

    *

    Beauftragte oder Beauftragter für Information und Datenschutz.

  16. Vor dem Präsidenten oder der Präsidentin des Obergerichtes
  17. 1.

    Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Obergerichtes;

  18. 2.

    Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichtes;

  19. 3.

    Ersatzmitglieder des Versicherungsgerichtes;

  20. 4.

    Präsident oder Präsidentin der Schätzungskommission;

  21. 5.

    Präsidenten oder Präsidentinnen der Amtsgerichte;

  22. 6.

    Leitender Haftrichter oder leitende Haftrichterin;

  23. 7.

    Haftrichter-Stellvertreter oder Haftrichter-Stellvertreterin.

  24. Vor dem Präsidenten oder der Präsidentin des Schiedsgerichtes in der Krankenund Unfallversicherung
  25. 1.

    Mitglieder und Ersatzmitglieder des Schiedsgerichtes in der Krankenund Unfallversicherung.

  26. Vor dem Präsidenten oder der Präsidentin des Steuergerichtes
  27. 1.

    Mitglieder und Ersatzmitglieder des Steuergerichtes.

  28. Vor dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schätzungskommission
  29. 1.

    Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schätzungskommission.

  30. Vor dem amtsältesten Präsidenten oder der amtsältesten Präsidentin jedes Amtsgerichtes
  31. 1.

    Mitglieder und Ersatzmitglieder des Amtsgerichtes.

  32. Vor dem Präsidenten oder der Präsidentin des Jugendgerichtes
  33. 1.

    Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jugendgerichtes.

Art. 3

Die Beamten oder Beamtinnen haben das Amtsgelübde am Anfang einer Amtsperiode abzulegen.

Während der Amtsperiode gewählte Beamte oder Beamtinnen haben das Amtsgelübde in der Regel vor dem Amtsantritt abzulegen.

Für die entsprechenden Einladungen sind besorgt: die Staatskanzlei für alle Beamten oder Beamtinnen, welche das Amtsgelübde vor dem Kantonsratspräsidenten oder der Kantonsratspräsidentin sowie vor dem Landammann oder der Frau Landammann abzulegen haben; die Präsidenten oder Präsidentinnen der kantonalen Gerichte für die Mitglieder und Ersatzmitglieder, welche vor ihnen das Amtsgelübde abzulegen haben.

Art. 4

Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Gerichte orientieren die Gerichtsverwaltungskommission über Amtsgelübde, die sie zu Beginn oder während einer Amtsperiode abgenommen haben.*

Art. 5

Beamte oder Beamtinnen, die zur Leistung des Amtsgelübdes eingeladen werden, haben Anspruch auf die Vergütung der Reisespesen nach Art. 147ff. Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober 2004[2].

Art. 6

Diese Weisung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Die Weisung über die Leistung des Amtsgelübdes vom 1. Mai 2001[3] ist aufgehoben.

Egress

Publiziert im Amtsblatt vom 19. April 2005.

GS 100, 109

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

19.04.2005

01.08.2005

Erlass

Erstfassung

GS 100, 109

13.05.2011

01.08.2011

§ 1 Abs. 1

geändert

GS 2011,22

13.05.2011

01.08.2011

§ 2 Abs. 1, i)

aufgehoben

GS 2011,22

31.05.2016

01.07.2016

§ 2 Abs. 1, b), 10.

eingefügt

GS 2016, 19

31.05.2016

01.07.2016

§ 4 Abs. 1

geändert

GS 2016, 19

29.10.2024

01.08.2025

§ 2 Abs. 1, b), 7.

aufgehoben

GS 2024, 37

29.10.2024

01.08.2025

§ 2 Abs. 1, b), 8.

aufgehoben

GS 2024, 37

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

19.04.2005

01.08.2005

Erstfassung

GS 100, 109

§ 1 Abs. 1

13.05.2011

01.08.2011

geändert

GS 2011,22

§ 2 Abs. 1, b), 7.

29.10.2024

01.08.2025

aufgehoben

GS 2024, 37

§ 2 Abs. 1, b), 8.

29.10.2024

01.08.2025

aufgehoben

GS 2024, 37

§ 2 Abs. 1, b), 10.

31.05.2016

01.07.2016

eingefügt

GS 2016, 19

§ 2 Abs. 1, i)

13.05.2011

01.08.2011

aufgehoben

GS 2011,22

§ 4 Abs. 1

31.05.2016

01.07.2016

geändert

GS 2016, 19