gen dieses Tarifes. Soweit nichts anders bestimmt ist, umfassen die Gebühren sämtliche Verrichtungen, die dem Notar für die entsprechende Beurkundung normalerweise und im Rahmen üblicher Inanspruchnahme obliegen.
129.12
Notariats-Gebührentarif
a_allgemeines A. Allgemeines
Art. 1 Die Berechnung des Honorars richtet sich nach den Bestimmun-
Art. 2 Weitergehende Bemühungen und Beratungen sind zusätzlich
nach dem Zeittarif der Honorarordnung des Solothurnischen Anwaltsverbandes zu berechnen. Dasselbe gilt für alle Beurkundungen, für die der vorliegende Tarif keine Gebührensätze festlegt, sowie für fakultativ öffentlich beurkundete Rechtsgeschäfte.
Art. 3 Nebst dem Honorar sind die Auslagen (Reisespesen, Telefonund
Portoauslagen, Vervielfältigungen etc.) zu vergüten. Die Reiseentschädigung beträgt, soweit nicht Mehrkosten erwachsen sind, Fr. 0.60 für den einfachen Kilometer.
Art. 4 Wo der Tarif eine Minimalund eine Maximalgebühr vorsieht, ist
das Honorar unter der Berücksichtigung des Interessewertes, des Aufwandes an Zeit und Arbeit sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers festzusetzen. Ausnahmsweise kann der Notar in besonders einfachen Fällen den staatlichen Gebührentarif anwenden. Bei offenbarer Bedürftigkeit des Auftraggebers sowie in Fällen, wo ein gemeinnütziger, wohltätiger oder religiöser Zweck verfolgt wird, können die Gebühren ermässigt oder erlassen werden.
Art. 5 Für notarielle Urkunden, deren Text dem Notar ausgefertigt vor-
gelegt wird, ist die volle Gebühr zu berechnen. Fällt der Beurkundungsauftrag dahin, ehe die Urkunde perfekt ist, wird das Honorar gemäss Art. 2 berechnet. Kommt nach perfekter Beurkundung das Geschäft nicht zum Vollzug, tritt keine Gebührenreduktion ein. -- 1 of 4 --
Art. 6
Der Notar kann Vorschuss verlangen. Er ist zur Aushändigung der von ihm verfassten Urkunden nicht verpflichtet, solange seine Ansprüche nicht beglichen oder im Streitfall sicher gestellt sind.
Art. 7 Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus Gebührenrechnungen
unterziehen sich die Mitglieder der nachgenannten Verbände der Schiedsgerichtbarkeit der Solothurnischen Anwaltskammer.
Art. 8 Der vorliegende Tarif ist für die Mitglieder des Solothurnischen
Anwaltsverbandes und des Verbandes Solothurnischer Notare verbindlich und tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.