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131.51

Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register (RegV)

Vom 12.03.2008 (Stand 01.01.2024)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 71 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986[1] sowie auf das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) vom 23. Juni 2006[2]

beschliesst:

1. 1. Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung vollzieht das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz) und die dazugehörigen Ausführungserlasse des Bundes, soweit der Vollzug dem Kanton obliegt.

Sie gilt für die folgenden Register der Einwohner- und Einheitsgemeinden:

  1. Einwohnerregister;
  2. Stimmregister, die als Grundlage für eidgenössische und kantonale Volksabstimmungen und Wahlen dienen;
  3. Steuerregister.

Sie bezweckt die Vereinfachung des gesetzlich vorgesehenen Austauschs von Personendaten zwischen den von den Gemeinden geführten Registern gemäss Absatz 2 und dem Kanton oder dem Bund durch deren Harmonisierung.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Registerharmonisierung steht unter der Aufsicht des zuständigen Departementes. Es ist zuständig für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung.

2. 2. Einwohner-, Stimmund Steuerregister

Art. 3 Elektronische Registerführung

Die Gemeinden führen das Einwohner-, das Stimm- sowie das Steuerregister elektronisch.

Art. 4 Datenlieferung

Die Gemeinden übermitteln die Daten des Einwohner-, des Stimm- und des Steuerregisters dem Kanton oder den Bundesbehörden unentgeltlich in elektronischer Form nach den Vorgaben des zuständigen Departementes oder des Bundes.

Art. 5 Inhalt des Einwohnerregisters

Der minimale Inhalt der Einwohnerregister richtet sich nach dem Registerharmonisierungsgesetz des Bundes.

Art. 6 Personalien der Schweizer Staatsangehörigen

Als Grundlage der Erfassung der Schweizer Bürger und Bürgerinnen im Einwohnerregister dient ausschliesslich das schweizerische Zivilstandsregister (Infostar).*

Die Personalien der Schweizer Staatsangehörigen sind so ins Einwohnerregister zu übernehmen, wie sie in Infostar erfasst sind.*

Zivilstandsereignisse, welche sich im Ausland ereignet haben, sind erst ins Einwohnerregister zu übertragen, wenn sie in der Schweiz anerkannt sind und vom Zivilstandsamt mitgeteilt werden.

Art. 7 Personalien der ausländischen Staatsangehörigen

Als Grundlage der Erfassung der Ausländischen Staatsangehörigen dient ausschliesslich das heimatliche Reisedokument (Pass-, Personalausweis oder amtlich beglaubigter Zivilstandsauszug).

Art. 8 Bestimmung und Nachführung von Wohnungsidentifikator und Haushaltszugehörigkeit

Die industriellen Werke und andere registerführende Stellen sind verpflichtet, die Daten, die zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person erforderlich sind, den für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Stellen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Erheben weder industrielle Werke noch andere registerführenden Stellen Daten gemäss Absatz 1, haben die Vermieter, Vermieterinnen oder Liegenschaftsverwaltungen diese unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Art. 9 Physische Wohnungsnummerierung

Die Gemeinden können zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators eine physische Wohnungsnummerierung für einzelne oder alle Gebäude einführen.

Die physischen Wohnungsnummern der Gemeinden werden im eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister als Merkmal geführt.

Führt die Gemeinde eine physische Wohnungsnummerierung ein, sind die Gebäudeeigentümer, die Immobilienverwaltungen sowie die Bauherren bei Neubauten verpflichtet,

  1. die von der Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung gestellten Nummern gut sichtbar und nach Möglichkeit nach den Empfehlungen des Bundes an den Wohnungseinheiten ihrer Liegenschaft anzubringen;
  2. die Personen, die in der Liegenschaft wohnen, einer physischen Wohnungsnummer zuzuordnen und diese der Gemeinde zu melden;
  3. die physischen Wohnungsnummern auf dem Mietvertrag aufzudrucken.

Art. 10 Bereitstellung der Daten und Datenaustausch bei Umzug

Die Gemeinden oder der Kanton stellen dem ersuchenden Bundesamt und die Gemeinden der Einwohnerregister- und der Stimmregisterplattform die Daten der amtlich geführten Personenregister unentgeltlich zur Verfügung.*

Die Gemeinden tauschen die Daten bei Weg- und Zuzügen von Einwohnerinnen und Einwohnern direkt mit der Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes aus.*

Datenlieferung und -austausch erfolgen elektronisch und nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur in verschlüsselter Form.

*

3. 3. Meldepflicht

Art. 11 Meldepflicht

Natürliche Personen haben innerhalb von 14 Tagen einen Zuzug, einen Wegzug oder einen Umzug innerhalb der Gemeinde bei der zuständigen Einwohnerkontrolle zu melden. Die Meldepflicht besteht auch bei Umzügen innerhalb eines Gebäudes.

Sie haben wahrheitsgetreu Auskunft über die Daten zu erteilen, und wenn erforderlich, ihre Angaben zu dokumentieren.

In Gemeinden, die eine physische Wohnungsnummerierung einführen, haben die Meldepflichtigen der Einwohnerkontrolle einen Auszug aus dem Mietvertrag vorzulegen.

Art. 12 Subsidiäre Auskunftspflicht

Wird die Meldepflicht nach § 11 nicht erfüllt, haben die nachfolgenden Personen der Einwohnerkontrolle auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft zu erteilen:

  1. Arbeitgeber über die bei ihnen beschäftigten Personen;
  2. Vermieter, Vermieterinnen und Liegenschaftsverwaltungen über einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter;
  3. Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen.

4. 4. Schlussbestimmung

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

Egress

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

Die Referendumsfrist ist am 27. Juni 2008 unbenutzt abgelaufen.

Vom Bund genehmigt am 7. Juli 2008.

Inkrafttreten am 1. September 2008.

Publiziert im Amtsblatt vom 23. August 2008.

GS 103, 23

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

12.03.2008

01.09.2008

Erlass

Erstfassung

GS 103, 23

05.11.2014

01.01.2015

§ 10 Abs. 1

geändert

GS 2014, 60

05.11.2014

01.01.2015

§ 10 Abs. 2

geändert

GS 2014, 60

05.11.2014

01.01.2015

§ 10 Abs. 4

aufgehoben

GS 2014, 60

07.09.2022

01.01.2024

§ 6 Abs. 1

geändert

GS 2022, 36

07.09.2022

01.01.2024

§ 6 Abs. 2

geändert

GS 2022, 36

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

12.03.2008

01.09.2008

Erstfassung

GS 103, 23

§ 6 Abs. 1

07.09.2022

01.01.2024

geändert

GS 2022, 36

§ 6 Abs. 2

07.09.2022

01.01.2024

geändert

GS 2022, 36

§ 10 Abs. 1

05.11.2014

01.01.2015

geändert

GS 2014, 60

§ 10 Abs. 2

05.11.2014

01.01.2015

geändert

GS 2014, 60

§ 10 Abs. 4

05.11.2014

01.01.2015

aufgehoben

GS 2014, 60