Das Bergbauregal umfasst das Recht des Staates zum Aufsuchen und zur Ausbeutung der in der Erde befindlichen Metalle, Kohlen und Salze.
Der Staat kann dieses Recht durch Konzession an Dritte übertragen.
Die Konzession zum Aufsuchen erteilt der Regierungsrat, diejenige zur Ausbeutung der Kantonsrat.
Der Kantonsrat bestimmt den Gegenstand, die örtliche Umgrenzung und die Zeitdauer der Ausbeutung; er regelt das Recht des Heimfalls und setzt die übrigen Bedingungen fest.
Der Grundeigentümer hat Anspruch auf Ersatz allen Schadens. Sechster Teil Einführungs-, Übergangsund Schlussbestimmungen Erste Abteilung Einführungsund Übergangsbestimmungen