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211.2

In Kraft bleibende Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Dezember 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907

erster_abschnitt Erster Abschnitt

zweiter_abschnitt Zweiter Abschnitt

Art. 260 II. Bergbauregal insbesondere

Das Bergbauregal umfasst das Recht des Staates zum Aufsuchen und zur Ausbeutung der in der Erde befindlichen Metalle, Kohlen und Salze.

Der Staat kann dieses Recht durch Konzession an Dritte übertragen.

Die Konzession zum Aufsuchen erteilt der Regierungsrat, diejenige zur Ausbeutung der Kantonsrat.

Der Kantonsrat bestimmt den Gegenstand, die örtliche Umgrenzung und die Zeitdauer der Ausbeutung; er regelt das Recht des Heimfalls und setzt die übrigen Bedingungen fest.

Der Grundeigentümer hat Anspruch auf Ersatz allen Schadens. Sechster Teil Einführungs-, Übergangsund Schlussbestimmungen Erste Abteilung Einführungsund Übergangsbestimmungen

erster_abschnitt Erster Abschnitt

Art. 363

A. Natürliche Personen Verschollenerklärung.

Art. 6

Schlusstitel zum ZGB (SchlT)

Art. 546 1. Sicherheit

. Sicherheit

ZGB Die Dauer der nach § 18 des bisherigen Gesetzes bei Verschollenheit geleisteten Sicherheit wird vom 1. Januar 1912 ab nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes berechnet. Die bereits abgelaufene Zeitdauer kommt voll in Abrechnung. Der Beginn der Frist bestimmt sich nach dem neuen Recht.

Art. 364

II. Aufhebung der Verschollenheit und Rückerstattung

Art. 547 und 600 ZGB

Die Übernehmer der Erbschaft einer unter dem alten Gesetz verschollen erklärten Person haften vom 1. Januar 1912 an in allen Fällen nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes. -- 2 of 5 --

Die Aufhebung eines Verschollenheitsurteils, das aufgrund des bisherigen Gesetzes ausgesprochen wurde, kann nach den Bestimmungen des neuen Rechts verlangt werden.

Art. 365 ...1

)

Art. 366 ZGB

II. Öffentlich-rechtliche Anstalten und Klöster Art. 59

Die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und der Gemeinden bedürfen, um ihre juristische Persönlichkeit zu bewahren, keiner Eintragung in das Handelsregister.

Hinsichtlich der juristischen Persönlichkeit der im Kanton bestehenden Klöster verbleibt es beim bisherigen Rechte.

Art. 367 III. Anstalten und Stiftungen Art. 81 ZGB

Diejenigen Stiftungen, die nicht den Charakter einer Öffentlichrechtlichen Anstalt besitzen und nicht kirchliche oder Familienstiftungen sind, behalten die juristische Persönlichkeit, haben jedoch binnen 5 Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes die Eintragung in das Handelsregister zu bewirken.

Über die rechtliche Natur einer körperschaftlich organisierten Personenverbindung oder einer einem besonderen Zweck gewidmeten und selbständigen Anstalt entscheidet endgültig der Regierungsrat. §§ 368–393. ...2 )

Art. 394 ...3

)

vierter_abschnitt Vierter Abschnitt

Art. 395

A. Grunddienstbarkeiten Art. 21, 44 und 48 SchlT

i_bereinigung I. Bereinigung

Art. 366 ) Aufgehoben durch

EG ZGB; -- 3 of 5 --

  1. Der Entscheid ist den betreffenden Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen.
  2. Wird der Entscheid im administrativen Bereinigungsverfahren nicht

innerhalb 3 Monaten seit seiner Mitteilung durch die Erhebung der Klage im ordentlichen Prozessverfahren angefochten, so wird er rechtskräftig und ist vom Grundbuchverwalter von Amtes wegen im Grundbuche einzutragen.

  1. Diese Prozesse sind nach dem in § 93 der Zivilprozessordnung vorgesehenen beschleunigten Verfahren durchzuführen. Ein Sühneversuch vor dem Friedensrichter hat nicht vorauszugehen. Die rechtskräftigen Urteile sind dem Grundbuchverwalter von Amtes wegen zuzustellen.

Art. 396 II. Rechtswirkungen

Hinsichtlich der Grunddienstbarkeiten, die innerhalb der im Bereinigungsverfahren festgesetzten Frist zur Anmeldung gebracht werden, bleiben die Rechtswirkungen des bisherigen kantonalen Grundbuchrechts bis zur Eintragung im Grundbuche bestehen, und es treten die Grundbuchwirkungen des neuen Rechtes erst mit der Eintragung ein. Im Grundbuch ist ein Hinweis auf die erfolgten Anmeldungen anzubringen.

Diejenigen Grunddienstbarkeiten, die innerhalb der angesetzten Frist nicht zur Anmeldung gebracht werden, behalten zwar bis dahin die Rechtswirkungen des bisherigen kantonalen Grundbuchrechts bei und bleiben auch nachher in Kraft, können aber, wenn sie nicht eingetragen sind, gutgläubigen Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden.

Hinsichtlich derjenigen Grunddienstbarkeiten, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Grundbuche eingetragen sind, treten, nach durchgeführtem Bereinigungsverfahren und soweit sie in diesem rechtskräftig festgestellt werden, die Grundbuchwirkungen des neuen Rechtes ohne weiteres in Kraft.

Art. 397 B. Umänderung von Pfandtiteln Art. 24 SchlT

Die Amtschreiber haben bei Handänderungen dahin zu wirken, dass die Pfandtitel des alten Rechtes in solche des neuen Rechtes umgeändert werden.

Die Umwandlung geschieht während 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unentgeltlich.

Art. 398 C. Grundbuch Art. 38 SchlT

Das bisherige Grundund Hypothekenbuch mit den dazu gehörigen Hilfsbüchern und den Katasterplänen wird dem Grundbuche des neuen Rechtes gleichgestellt und als solches fortgeführt.

Die Grundbuchwirkungen des neuen Rechtes treten jedoch in vollem Umfange erst nach der Durchführung der Bereinigung der Grunddienstbarkeiten ein.

...1)

...2 )

...3) ________________

) § 398 Abs. 3-5 aufgehoben am 1. Dezember 1985; GS 90, 305.

fuenfter_abschnitt Fünfter Abschnitt

Art. 399 A. Schenkung

Die Gültigkeit einer Bedingung, die einer unter der Herrschaft des bisherigen Gesetzes gemachten Schenkung beigefügt wurde, beurteilt sich nach dem neuen Rechte.

Die Rückforderung, der Widerruf und die Herabsetzung einer vor dem

  1. Januar 1912 erfolgten Schenkung unterliegen den Bestimmungen des neuen Rechts.

Art. 400 B. Leibsverding

Einem Leibsverding, welches vor dem 1. Januar 1912 aufgrund der §§ 332– 344 des bisherigen Gesetzes die Bestätigung durch den Regierungsrat erhalten hat, kommen sämtliche im bisherigen Gesetz vorgesehenen Rechtswirkungen zu. -- 5 of 5 --