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212.473.82

Verordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes

Vom 15.09.1987 (Stand 01.01.1996)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 22 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes für den Kanton Solothurn vom 4. Dezember 1994[1], auf § 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985[2] sowie auf § 179 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 4. April 1954[3]*

beschliesst:

Art. 1 Kantonale Schätzungsstelle

Als Kantonale Schätzungsstelle für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes wird das Sekretariat des Solothurnischen Bauernverbandes in Solothurn (Bauernsekretariat) bezeichnet.

Die Schätzungsstelle schätzt den landwirtschaftlichen Ertragswert in folgenden Fällen:

  1. zur Festlegung des Ertragswertes zuhanden des Volkswirtschafts-Departementes (Art. 87 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 BGBB

    [4]

    ).

  2. zur Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke zuhanden des Inventurbeamten (ammannamtliche Schätzung) und der Amtschreiberei für die Aufnahme des Erbschaftsinventars (§§ 179 Abs. 3 und 192 EG ZGB);
  3. zur Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke ausserhalb der Bauzone zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltung für die Bemessung der Handänderungssteuer im Einspracheverfahren (§§ 211 Abs. 1 und 214 Abs. 2 StG);
  4. zur Schätzung landwirtschaftlicher Gewerbe und landwirtschaftlicher Grundstücke zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltung für die Bemessung der Nachlasstaxe, der Erbschaftssteuer und der Schenkungssteuer im Einspracheverfahren (§§ 214 Abs. 2, 220 Abs. 3, 227 und 238 Abs. 2 StG);
  5. zur Festlegung des Katasterwertes in der Ertragswertzone und in der Übergangszone zuhanden des Sekretariates der Katasterschätzung (§§ 17 und 21 der Verordnung betreffend Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung vom 14. Juli 1978; BGS

    );

  6. zur Festsetzung des Pachtzinses für landwirtschaftliche Gewerbe und einzelne landwirtschaftliche Grundstücke zuhanden des Landwirtschafts-Departementes (Art. 37 und 38 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985, LPG; SR

    );

  7. zur Festsetzung des Anrechnungswertes zuhanden der Erben für die Anwendung des bäuerlichen Erbrechts (Art. 617 und 620 ZGB).

Art. 2 Grundlage

Grundlagen für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes ist das eidgenössische Schätzungsreglement vom 7. Mai 1986 mit Anleitung in der jeweils gültigen Fassung.

Art. 3 Rechtsmittel

Gegen die Schätzungen nach § 1 Absatz 2 literae a-f können die Rechtsmittel nach den besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung ergriffen werden.

Art. 4 Zusammenarbeit

Die Schätzungsstelle führt die Schätzungsaufträge aus, die ihr von den in § 1 Absatz 2 genannten Amtsstellen sowie den Berechtigten gemäss Artikel 87 BGBB erteilt werden.*

Schätzungen, die bei Eingang des Auftrages auf der Schätzungsstelle bereits vorhanden sind, werden unentgeltlich abgegeben, andere gegen eine Vergütung, die vom Regierungsrat festgesetzt wird.

Art. 5 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.

Der Regierungsratsbeschluss vom 14. Januar 1947 über die Bezeichnung der Kantonalen Schätzungsstelle für die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen[5] ist aufgehoben.

Egress

GS 90, 957

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

15.09.1987

01.10.1987

Erlass

Erstfassung

GS 90, 957

23.01.1996

01.01.1996

Ingress

geändert

-

23.01.1996

01.01.1996

§ 1 Abs. 2, a)

geändert

-

23.01.1996

01.01.1996

§ 2

totalrevidiert

-

23.01.1996

01.01.1996

§ 4 Abs. 1

geändert

-

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

15.09.1987

01.10.1987

Erstfassung

GS 90, 957

Ingress

23.01.1996

01.01.1996

geändert

-

§ 1 Abs. 2, a)

23.01.1996

01.01.1996

geändert

-

§ 2

23.01.1996

01.01.1996

totalrevidiert

-

§ 4 Abs. 1

23.01.1996

01.01.1996

geändert

-