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212.473.91

Gebührentarif für die Nachführung der Vermessungswerke

Vom 11.10.1974 (Stand 01.01.1975)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

beschliesst:

Art. 1

Ab 1. Januar 1975 erfolgt die Abrechnung der Vermessungsnachführung in sämtlichen Nachführungskreisen des Kantons Solothurn und damit die Entschädigung der selbständig erwerbenden Nachführungsgeometer sowie die Belastung der Auftraggeber nach dem Honorartarif des Jahres 1966 für die Nachführung der Grundbuchvermessung. Die Teuerung wird jeweils ausgeglichen durch den vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement für die Berechnung des Bundesbeitrages an die Nachführungskosten festgesetzten Anwendungsfaktor.[1]

Egress

GS 86,455

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

11.10.1974

01.01.1975

Erlass

Erstfassung

GS 86,455

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

11.10.1974

01.01.1975

Erstfassung

GS 86,455