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212.478.452

Allgemeine Revision der Katasterschätzung: Weisung II (Bewertung überbauter Grundstücke)

Art. 3 gestützt auf Revision der

der Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Katasterschätzung vom 14. Juli 1978 (V)1 ) erlässt folgende Weisung:

a_realwert A. Realwert

Art. 23 1. Begriff ( Realwert ist

. Begriff ( Realwert ist

lit. a V) der Wert des Landes zuzüglich Bauwert der Gebäude und Anlagen.

  1. Wert des Landes (§ 30 Abs. 1 V) Der Wert der Fläche, die nicht ohne Beeinträchtigung des Wertes der bestehenden Überbauung abgetrennt werden könnte (Hausplatz = überbaute Fläche und normaler Umschwung), wird mit 75% von 3/4 des geschätzten Verkehrswertes eingesetzt, nach der Formel: (0,75 x Verkehrswert) x 0,75 = Verkehrswert x 0,5625

Art. 23 3. Bauwert (

. Bauwert (

lit. b V) Massgebend ist der Zustand am Tage der Schätzung (§ 14 lit. a V). Berechnet wird der Bauwert (Zeitbauwert) wie folgt: Anzahl m3 umbauten Raumes x Erstellungspreis (Neuwert) abzüglich Altersentwertung, zurückindexiert auf den Wert am 1. Januar 1970. Der Index wird jeweils durch die Gebäudeversicherung festgelegt; er verläuft analog zum Zürcher Baukostenindex. Index siehe Randziffer (RZ) 32. Beispiel für die Rückindexierung: Neubauwert x 350 520 = Index für das Jahr 1979 350 = Index für das Jahr 1970 ________________

) BGS 212.478.41. -- 1 of 13 --

.1 Die Anzahl m

umbauten Raumes wird von der Einschätzung der Solothurnischen Gebäudeversicherung übernommen (inkl. Keller).

.2 Erstellungspreis pro m3 per 1. Januar 1970

.21 Er richtet sich insbesondere nach folgenden Faktoren: − Bauart (Holz, Riegel, Bruchstein, Backstein, Beton; Mauerdicke; Konstruktion des Daches) − Grösse der Räume − Verwendete Materialien für Böden, Treppen, Wandplatten, Beläge − Umfang der Installationen für Küche, Bad, WC, Boiler, Heizung, Waschküche − Einrichtung (Einfach-, Doppel − oder Isolierverglasung, Einbauschränke usw.)

.22 Für die Kubatur von Kellern sind gegenüber den übrigen Gebäudeteilen reduzierte Erstellungspreise zu berechnen.

.23 Richtansätze

.24 Verhältnis zur Gebäudeversicherung Wenn in der Gebäudeversicherung alle wertvermehrenden baulichen Veränderungen berücksichtigt sind, ist der Bauwert in der Regel nicht höher als die gesamte Gebäudeversicherungs-Schätzung am 1. Januar 1970. Diese beträgt 350% der einfachen Gebäudeversicherungssumme (siehe RZ 32).

.3 Altersentwertung

Der Altersentwertung von Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1970 erstellt wurden, wird mit einem Abzug Rechnung getragen; der Abzug richtet sich nach dem Baujahr und beträgt in der Regel ½% des Bauwertes pro Jahr. Sind jedoch am Gebäude seit der Erstellung bauliche Veränderungen oder Renovationen vorgenommen worden, so richtet sich der Abzug nach dem mittleren Gebäudealter. Für Gebäude, die nach dem 1. Januar 1970 erstellt wurden, wird kein Abzug für Altersentwertung berechnet. Für Gebäude, die nach dem 1. Januar 1980 erstellt wurden, wird ein Neuwertzuschlag von ½% des Bauwertes pro Jahr seit 1970 vorgenommen1 ).

Der Neuwertzuschlag beträgt maximal 15%.2 )

b_ertragswert B. Ertragswert

abschnitt_f Abschnitt F).

i_einfamilienhaus_ab_1970_0_6_5_auch_reihenhaus_1960_1969_1_10_6_7 I. Einfamilienhaus, ab 1970 0 6,5 auch Reihenhaus 1960–1969 1-10 6,7

c_bewertung_ohne_ertragswert_26_v C. Bewertung ohne Ertragswert (§ 26 V)

d_bewertung_ohne_ertragswert_26_v D. Bewertung ohne Ertragswert (§ 26 V)

e_besondere_verhaeltnisse E. Besondere Verhältnisse

f_spezialschaetzungen F. Spezialschätzungen