Konkursfällen werden rücksichtlich aller und jeder hypothekarischen und nicht hypothekarischen, privilegierten und nicht privilegierten Forderungen die Einwohner des Königreichs Sachsen und die Einwohner der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, so wie Appenzell der äussern Rhoden
), nach gleichen Rechten, d. h. also behandelt und kolloziert, dass die Angehörigen des einen Staats den Einheimischen im andern Staate gleich und – nach Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen – so gehalten werden sollen, wie es die Gesetze des Landes für die Einheimischen selbst vorschreiben.