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322.12

Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege

Vom 24.03.1992 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 40 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941[1] sowie auf § 116 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977[2]

beschliesst:

1. 1. Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Die Verordnung regelt die Aufgaben und die Organisation der Jugendanwaltschaft.

Die Jugendanwaltschaft ist neben der Polizei, dem Jugendgerichtspräsidenten, dem Jugendgericht, dem Haftrichter und der Strafkammer des Obergerichts ein Organ der Jugendstrafrechtspflege.*

Die Organe der Jugendstrafrechtspflege erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe der Rechtsordnung unabhängig.

Die Jugendanwaltschaft untersteht administrativ dem Bau- und Justizdepartement.*

Alle in dieser Verordnung genannten Funktionen können gleichermassen von Frauen wie von Männern ausgeübt werden.

2. 2. Aufgaben

Art. 2 1. Untersuchung

Die Kompetenzen des Jugendanwaltes richten sich nach § 83 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) vom 13. März 1977[3].

Die Untersuchungsbeamten sind nach Massgabe von § 85bis Absatz 2 GO zuständig.

In der Strafuntersuchung wegen Verbrechen oder Vergehen, die von Amtes wegen zu verfolgen sind, unterliegen Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen, die ein Jugendanwalt erlässt, der Genehmigung durch den leitenden Jugendanwalt.

Art. 5 2. Vollzug von Strafen a) Arbeitsleistung aa) Grundsatz*

Die Jugendanwaltschaft organisiert die Arbeitsleistung in Zusammenarbeit mit geeigneten Institutionen und Personen.

Die Verurteilung zu einem halben Tag Arbeitsleistung verpflichtet zu vier Stunden Arbeit.

Art. 6 bb) Entgelt und Kosten

Die Arbeitsleistung ist unentgeltlich zu erbringen.

Die Arbeit leistenden Kinder und Jugendlichen haben keinen Anspruch auf die Vergütung von Fahrt- und Verpflegungskosten.

Art. 8 b) Verkehrsschulung

Der Jugendanwalt oder der Untersuchungsbeamte ordnet die Verkehrsschulung an, soweit dies nicht der Polizei obliegt (§ 85 Absatz 2 GO).

Art. 9 c) Einschliessung aa) Räume und Institutionen

Inhaftierungen im Jugendstrafverfahren werden im kantonalen Untersuchungsgefängnis in Olten durchgeführt.

Der Jugendanwalt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 10 bb) Strafvollzug

Der Jugendanwalt ist für die Anordnung des Strafvollzuges von Jugendlichen zuständig. Hat der Jugendliche das 20. Altersjahr vollendet, wenn der Strafvollzug angeordnet werden soll, so kann der Jugendanwalt in besonderen Fällen und im Einvernehmen mit dem Amt für öffentliche Sicherheit den Strafvollzug diesem Amt übertragen.

Der Jugendanwalt trifft die für die besonderen Vollzugsformen nach § 21 ff. der Strafvollzugsverordnung vom 5. November 1991[4] nötigen Anordnungen.

Art. 11 3. Versicherung

Die Jugendanwaltschaft versichert Kinder und Jugendliche gegen die Folgen von Unfällen und von Haftpflichtschäden, welche beim Vollzug von Arbeitsleistungen und von stationären Massnahmen entstehen.

Die Unfallversicherung wird subsidiär zu den Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung abgeschlossen.

3. 3. Organisation der Jugendanwaltschaft

Art. 12 Stellenplan

Die Jugendanwaltschaft besteht aus dem leitenden Jugendanwalt als Amtschef und den Jugendanwälten, den Untersuchungsbeamten, einem Sozialdienst und einer Kanzlei.

Der Regierungsrat bestimmt auf Antrag des leitenden Jugendanwaltes aus dem Kreis der Jugendanwälte den Stellvertreter des leitenden Jugendanwaltes.

Art. 13 Leitung und Stellvertretung

Der leitende Jugendanwalt vertritt die Jugendanwaltschaft nach aussen und teilt die Geschäfte gleichmässig auf die Mitarbeiter auf.

Der Stellvertreter des leitenden Jugendanwaltes vertritt den leitenden Jugendanwalt als Amtschef bei Verhinderung.

Art. 14 Jugendanwälte und Untersuchungsbeamte

Die Jugendanwälte und die Untersuchungsbeamten nehmen die ihnen durch Gesetz und diese Verordnung übertragenen Aufgaben wahr.

Sie führen die ihnen zugeteilten Fälle selbständig und vertreten die Jugendanwaltschaft in den vom leitenden Jugendanwalt bestimmten Fällen.

Art. 15 Kanzlei

Die Kanzlei besorgt die allgemeinen Büroarbeiten sowie die Archivierung der Akten. Der leitende Jugendanwalt kann ihr weitere Aufgaben zuteilen.

Art. 16 Sozialdienst

Der Sozialdienst umfasst Mitarbeiter aus den Berufsfeldern Sozialarbeit und Sozialpädagogik.

Sie erhalten ihre Aufträge von den Jugendanwälten gemäss den internen Richtlinien.

4. 4. Akten und Registratur

Art. 17 Akteneinsicht und Aktenherausgabe

Der Anspruch auf Akteneinsicht richtet sich nach Artikel 15 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom 20. März 2009[5] sowie nach Artikel 101 f. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007[6].*

Das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991[7] bildet keine gesetzliche Grundlage für ein Akteneinsichtsrecht des Opfers.

Akten werden in der Regel nur an die in einem Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte und an Institutionen herausgegeben, welche Massnahmen vollziehen. Über Ausnahmen entscheidet der Jugendanwalt (Art. 102 Abs. 1 StPO).*

Art. 18 Aufbewahrung bei der Jugendanwaltschaft*

Die Verfahrensakten werden im Amtsarchiv aufbewahrt, bis die beschuldigte, verurteilte oder freigesprochene Person oder die Person, gegen welche das Verfahren eingestellt worden ist, das 25. Altersjahr vollendet hat. Vorbehalten bleiben die folgenden Bestimmungen.*

Von Straftaten, bei welchen die Verfolgungsverjährung mindestens bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Opfers dauert, werden die Verfahrensakten in jedem Fall so lange im Amtsarchiv aufbewahrt.*

Die Verfahrensakten werden in jedem Fall so lange im Amtsarchiv aufbewahrt, als ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot nach Artikel 16a oder 19b des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003[8] in Kraft ist.*

Beantragt die Vollzugsbehörde eine Verwahrung, gehen die Verfahrensakten an das Erwachsenengericht und werden dort nach den für dieses geltenden Aufbewahrungsfristen aufbewahrt.*

Art. 18bis Ablieferung an das Staatsarchiv

Das Staatsarchiv übernimmt die Verfahrensakten spätestens 10 Jahre nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist teilweise.

In den Fällen gemäss § 18 Absatz 4 richtet sich die Ablieferung der Verfahrensakten nach den für das Erwachsenengericht geltenden Bestimmungen.

5. 5. Schlussbestimmungen

Art. 19 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt nach der Publikation im Amtsblatt am 1. Juli 1992 in Kraft. Vorbehalten ist das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Verordnung über die Jugendrechtspflege vom 27. Januar 1942[9] sowie der Regierungsratsbeschluss über die Finanzierung der Versorgungen von Kindern und Jugendlichen vom 15. Januar 1946[10] sind aufgehoben.

Egress

Die Einspruchsfrist ist am 19. Juni 1992 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 26. Juni 1992.

GS 92, 441

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

24.03.1992

01.07.1992

Erlass

Erstfassung

GS 92, 441

27.06.2005

01.08.2005

§ 1 Abs. 2

geändert

-

27.06.2005

01.08.2005

§ 1 Abs. 4

geändert

-

27.06.2005

01.08.2005

§ 3

aufgehoben

-

27.06.2005

01.08.2005

§ 4

aufgehoben

-

27.06.2005

01.08.2005

§ 5

Sachüberschrift geändert

-

27.06.2005

01.08.2005

§ 6

totalrevidiert

-

27.06.2005

01.08.2005

§ 7

aufgehoben

-

27.06.2005

01.08.2005

§ 8

totalrevidiert

-

27.06.2005

01.08.2005

§ 9

totalrevidiert

-

27.06.2005

01.08.2005

§ 10

totalrevidiert

-

27.06.2005

01.08.2005

§ 11

totalrevidiert

-

27.06.2005

01.08.2005

§ 12

totalrevidiert

-

27.06.2005

01.08.2005

§ 13

totalrevidiert

-

27.06.2005

01.08.2005

§ 14

totalrevidiert

-

27.06.2005

01.08.2005

§ 15

totalrevidiert

-

27.06.2005

01.08.2005

§ 16

totalrevidiert

-

27.06.2005

01.08.2005

§ 17

totalrevidiert

-

09.11.2010

01.02.2011

§ 2

totalrevidiert

-

09.11.2010

01.02.2011

§ 17 Abs. 1

geändert

-

09.11.2010

01.02.2011

§ 17 Abs. 3

geändert

-

17.12.2024

01.01.2026

§ 18

Sachüberschrift geändert

GS 2024, 49

17.12.2024

01.01.2026

§ 18 Abs. 1

geändert

GS 2024, 49

17.12.2024

01.01.2026

§ 18 Abs. 2

eingefügt

GS 2024, 49

17.12.2024

01.01.2026

§ 18 Abs. 3

eingefügt

GS 2024, 49

17.12.2024

01.01.2026

§ 18 Abs. 4

eingefügt

GS 2024, 49

17.12.2024

01.01.2026

§ 18

bis

eingefügt

GS 2024, 49

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

24.03.1992

01.07.1992

Erstfassung

GS 92, 441

§ 1 Abs. 2

27.06.2005

01.08.2005

geändert

-

§ 1 Abs. 4

27.06.2005

01.08.2005

geändert

-

§ 2

09.11.2010

01.02.2011

totalrevidiert

-

§ 3

27.06.2005

01.08.2005

aufgehoben

-

§ 4

27.06.2005

01.08.2005

aufgehoben

-

§ 5

27.06.2005

01.08.2005

Sachüberschrift geändert

-

§ 6

27.06.2005

01.08.2005

totalrevidiert

-

§ 7

27.06.2005

01.08.2005

aufgehoben

-

§ 8

27.06.2005

01.08.2005

totalrevidiert

-

§ 9

27.06.2005

01.08.2005

totalrevidiert

-

§ 10

27.06.2005

01.08.2005

totalrevidiert

-

§ 11

27.06.2005

01.08.2005

totalrevidiert

-

§ 12

27.06.2005

01.08.2005

totalrevidiert

-

§ 13

27.06.2005

01.08.2005

totalrevidiert

-

§ 14

27.06.2005

01.08.2005

totalrevidiert

-

§ 15

27.06.2005

01.08.2005

totalrevidiert

-

§ 16

27.06.2005

01.08.2005

totalrevidiert

-

§ 17

27.06.2005

01.08.2005

totalrevidiert

-

§ 17 Abs. 1

09.11.2010

01.02.2011

geändert

-

§ 17 Abs. 3

09.11.2010

01.02.2011

geändert

-

§ 18

17.12.2024

01.01.2026

Sachüberschrift geändert

GS 2024, 49

§ 18 Abs. 1

17.12.2024

01.01.2026

geändert

GS 2024, 49

§ 18 Abs. 2

17.12.2024

01.01.2026

eingefügt

GS 2024, 49

§ 18 Abs. 3

17.12.2024

01.01.2026

eingefügt

GS 2024, 49

§ 18 Abs. 4

17.12.2024

01.01.2026

eingefügt

GS 2024, 49

§ 18

bis

17.12.2024

01.01.2026

eingefügt

GS 2024, 49