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328.13

Verordnung über die Begnadigung

Vom 22.12.1972 (Stand 01.02.2011)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 381 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 und § 41 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) vom 10. März 2010[1]*

beschliesst:

1. 1. Begnadigungsgesuch und Zuständigkeit

Art. 1 Legitimation

Das Begnadigungsgesuch kann nach Artikel 382 Absatz 1 StGB und § 39 Absatz 1 EG StPO gestellt werden:*

  1. vom Verurteilten;
  2. von seinem gesetzlichen Vertreter;
  3. mit Einwilligung des Verurteilten von seinem Verteidiger, seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner.

Art. 2 Zuständigkeit

Zuständig zur Begnadigung sind nach § 38 Absatz 2 EG StPO:

  1. der Kantonsrat in Bezug auf Urteile, durch die eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;
  2. der Regierungsrat in allen übrigen Fällen.

2. 2. Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Gesuchseinreichung

Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich und mit Begründung einzureichen.

Ein Verurteilter, der sich in einer Anstalt aufhält, kann das Gesuch mündlich an den Anstaltsleiter richten, der es schriftlich abfasst und durch den Verurteilten unterzeichnen lässt (§ 40 Abs. 1 EG StPO).*

Art. 4 Bearbeitung

Die Staatskanzlei[2] bearbeitet die Begnadigungsgesuche. Sie erhebt die Akten und Informationen und stellt dem Regierungsrat Antrag.

Art. 5 Aufschiebende Wirkung

Die Staatskanzlei kann dem Gesuch die aufschiebende Wirkung erteilen.

Art. 6 Verweigerung der aufschiebenden Wirkung

Einem Begnadigungsgesuch wird in der Regel keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, wenn es bei vorläufiger Prüfung als aussichtslos erscheint oder wenn der Verurteilte, für den es gestellt wird, eine Freiheitsstrafe verbüsst.

Dem Gesuch eines Verurteilten, der eine Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten zu verbüssen und die Strafe noch nicht angetreten hat, wird in der Regel keine aufschiebend e Wirkung zuerkannt, wenn es nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils gestellt wird.

Art. 7 Rekursrecht

Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung kann innert 10 Tagen an das Verwaltungsgericht Rekurs eingereicht werden.

Art. 8 Bedingungen

Die Begnadigung kann an Bedingungen geknüpft werden. Für diese Bedingungen und den Widerruf der bedingten Begnadigung gelten sinngemäss die Regeln des StGB über den bedingten Strafvollzug; die Bewährungsfrist beträgt mindestens 1 Jahr.

Über den Widerruf der bedingten Begnadigung befindet der Regierungsrat.

Art. 9 Anordnung des Strafvollzuges

Bei Ablehnung des Begnadigungsgesuches oder bei Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Begnadigung hat das Departement des Innern unter Vorbehalt von § 27 EG StPO den Strafvollzug ungesäumt anzuordnen.

Art. 10 Neues Gesuch

Ist die Begnadigungsbehörde auf ein Gesuch nicht eingetreten oder hat sie es abgewiesen, so kann sie, wenn innert Jahresfrist ein Wiedererwägungsgesuch oder ein neues Begnadigungsgesuch gestellt wird, Nichteintreten beschliessen.

3. 3. Besondere Verfahrensvorschriften

3.1. 3.1. Verfahren vor dem Kantonsrat

Art. 11 Grundlagen des Verfahrens

Das Verfahren vor der Begnadigungskommission und vor dem Kantonsrat richtet sich nach den Vorschriften des Geschäftsreglementes des Kantonsrates.

Art. 12 Begnadigungskommission

Der Antrag des Regierungsrates wird vorerst von der Begnadigungskommission behandelt. Sie stellt ihrerseits dem Kantonsrat Antrag.

3.2. 3.2. Verfahren vor dem Regierungsrat

Art. 13 Grundlagen des Verfahrens

Der Regierungsrat entscheidet über die in seine Kompetenz fallenden Begnadigungen (§ 2 lit. b) nach seinem Geschäftsreglement.

4. 4. Schlussbestimmungen

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.

Egress

GS 85, 1141

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

22.12.1972

01.01.1973

Erlass

Erstfassung

GS 85, 1141

23.10.2006

01.01.2007

§ 1 Abs. 1, c)

geändert

-

28.09.2010

01.01.2011

§ 5

totalrevidiert

-

09.11.2010

01.02.2011

Ingress

geändert

-

09.11.2010

01.02.2011

§ 1 Abs. 1

geändert

-

09.11.2010

01.02.2011

§ 2

totalrevidiert

-

09.11.2010

01.02.2011

§ 3 Abs. 2

geändert

-

09.11.2010

01.02.2011

§ 9

totalrevidiert

-

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

22.12.1972

01.01.1973

Erstfassung

GS 85, 1141

Ingress

09.11.2010

01.02.2011

geändert

-

§ 1 Abs. 1

09.11.2010

01.02.2011

geändert

-

§ 1 Abs. 1, c)

23.10.2006

01.01.2007

geändert

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§ 2

09.11.2010

01.02.2011

totalrevidiert

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§ 3 Abs. 2

09.11.2010

01.02.2011

geändert

-

§ 5

28.09.2010

01.01.2011

totalrevidiert

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§ 9

09.11.2010

01.02.2011

totalrevidiert

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