Ziffer 2 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 19412 ) beschliesst:
331.231
Verordnung über den Vollzug von Geldstrafen und Bussen
Art. 39 gestützt auf
Art. 1 Zuständigkeit
)
Für den Vollzug von Geldstrafen (Art. 35 StGB) und Bussen (Art. 106 StGB,
Art. 24 Abs. 2 JStG) ist die Zentrale Gerichtskasse zuständig.4
) Der Vollzug von Bussen der Friedensrichter ist Sache der Einwohnergemeinden. Diese bestimmen die zuständige Vollzugsbehörde.5 )
Der Einzug von Ordnungsbussen durch die Polizeiorgane bleibt vorbehalten.
Art. 1b is
.6 ) Meldungen bei Nichtbezahlung
Bezahlt der Verurteilte eine Geldstrafe oder Busse nicht und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, so erstattet die Zentrale Gerichtskasse der Abteilung Strafund Massnahmenvollzug Meldung (Art. 36 StGB).
Bezahlt der Jugendliche die Busse nicht innert der gesetzten Frist, so erstattet die Zentrale Gerichtskasse der Jugendanwaltschaft Meldung (Art.
Abs. 5 JStG).
Ist eine vom Friedensrichter verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, erstattet die Vollzugsbehörde der Einwohnergemeinde der Abteilung Strafund Massnahmenvollzug Meldung.
Art. 2
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 7 )
Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 5. April 1993 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 1993. ________________
) Titel Fassung vom 14. August 2006.
) BGS 311.1.
Art. 1 )
Sachüberschrift eingefügt am 14. August 2006.
Art. 1 4)
)
Absatz 1 Satz 1 Fassung vom 14. August 2006.
Art. 1 )
Absatz 1 Fassung vom 13. Mai 2003.
Art. 1b 6)
)
is eingefügt am 14. August 2006.