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Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz (ilz-Statut)

Vom 30.10.2020 (Stand 01.01.2022)

Präambel

Die Plenarversammlung der Interkantonalen Lehrmittelzentrale

gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 des Statuts der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz (ilz-Statut) vom 7. Dezember 2012[1]

beschliesst:

A. A. Allgemeines

Art. 1 Name und Sitz

Die Interkantonale Lehrmittelzentrale (ilz) ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft der Kantone, die dieses Statut genehmigt haben. Sie hat ihren Sitz am Ort ihrer Geschäftsstelle.

Art. 2 Zweck

Die ilz unterstützt die Kantone bei der Sicherstellung eines qualitativ hochstehenden Angebots an Lehrmitteln.

Sie erbringt im Auftrag der Kantone Dienstleistungen im Bereich der Lehrmittelkoordination.

Art. 3 Mitgliedschaft

Der Beitritt eines Kantons zur ilz erfolgt durch die Genehmigung dieses Statuts.

Das Fürstentum Liechtenstein kann mit allen Rechten und Pflichten eines Kantons ebenfalls Mitglied der ilz sein.

Ein Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

B. B. Organisation

Art. 4 Plenarversammlung der Mitgliederkantone

Die Plenarversammlung der Mitgliederkantone ist oberstes Organ der ilz und erfüllt die Aufgaben gemäss diesem Statut.

Sie setzt sich aus den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Mitgliederkantone zusammen und tagt in der Regel einmal jährlich. Die Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Die Plenarversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten / eine Präsidentin für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.

Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident / die Präsidentin den Stichentscheid.

In besonderen Fällen kann der Präsident / die Präsidentin Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg treffen lassen; Absatz 4 gilt sinngemäss.

Art. 5 Aufgaben der Plenarversammlung

Die Plenarversammlung hat die folgenden Kompetenzen und Aufgaben:

  1. Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und des Budgets der ilz,
  2. Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Revisionsberichts,
  3. Festlegung der Mitgliederbeiträge,
  4. Beschluss über Projekte,
  5. Einsetzung von Gremien zur Vorbereitung der Geschäfte der Plenarversammlung sowie zur Erfüllung weiterer Aufgaben.

Art. 6 Präsident / Präsidentin

Die Präsidentin / der Präsident leitet die Plenarversammlung und vertritt die ilz nach aussen. Er kann diese Vertretung nach aussen an die Geschäftsstelle delegieren.

Art. 7 Geschäftsstelle

Die Plenarversammlung bezeichnet eine Geschäftsstelle, welche die Geschäfte der ilz führt.

Die Einzelheiten zu den Aufgaben und der Arbeitsweise der Geschäftsstelle werden in einer Leistungsvereinbarung mit der Trägerschaft der Geschäftsstelle geregelt.

C. C. Finanzen

Art. 8 Beiträge

Die Aufwendungen der ilz werden bestritten durch jährliche Beiträge der Mitglieder pro Einwohner.

Die Plenarversammlung setzt die Höhe der Beiträge bei der Genehmigung des Budgets fest.

Bei einem Austritt besteht kein Anspruch am Vermögen der ilz.

Art. 9 Revisionsstelle

Die Plenarversammlung wählt die Revisionsstelle.

D. D. Schlussbestimmungen

Art. 10 Inkrafttreten

Dieses Statut kann in Kraft gesetzt werden, wenn es durch die Mehrheit der bisherigen Mitglieder genehmigt worden ist.

Die Plenarversammlung legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieses Statuts wird das Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz vom 7. Dezember 2012 aufgehoben.

Egress

Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Solothurn mit RRB Nr. 2021/655 vom 10. Mai 2021.

Inkrafttreten am 1. Januar 2022.

Publiziert im Amtsblatt vom xx. Juli 2021.

GS 2021, 25

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

30.10.2020

01.01.2022

Erlass

Erstfassung

GS 2021, 25

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

30.10.2020

01.01.2022

Erstfassung

GS 2021, 25