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416.113.1

Reglement über die Berufsmaturität

Vom 05.06.2013 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn

gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2, 14 Absatz 1, 20 Absatz 1, 27 Absatz 2 und 34 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)[1] sowie § 44 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes über die Berufsbildung (GBB) vom 3. September 2008[2]

erlässt:

1. 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt für die eidgenössische Berufsmaturität die Bedingungen und das Verfahren für die Aufnahme, den Unterricht und die Berufsmaturitätsprüfung.

2. 2. Aufnahme

Art. 2 Voraussetzungen für die Aufnahme

In den Berufsmaturitätsunterricht während der beruflichen Grundbildung (BM 1) wird aufgenommen, wer zum Zeitpunkt des Antritts über einen gültigen Lehrvertrag verfügt und die Aufnahmebedingungen erfüllt.*

Lernende im 1. Jahr der beruflichen Grundbildung ohne Berufsmaturität, welche die Aufnahmebedingungen für die BM 1 vor Antritt der beruflichen Grundbildung erfüllt haben, können auf Antrag und mit schriftlicher Zustimmung des Lehrbetriebs bis zum 31. Oktober in die BM 1 aufgenommen werden.*

In die Berufsmaturitätslehrgänge nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (BM 2) wird aufgenommen, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) verfügt und die Aufnahmebedingungen erfüllt.*

Art. 3 Aufnahme ohne Prüfung

In die BM 1 wird prüfungsfrei aufgenommen, wer im Zeugnis des ersten Semesters des dritten Schuljahres der Sekundarschule E die Promotionsbedingungen erfüllt und in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) einen Notendurchschnitt von mindestens 4,7 aufweist.*

In die BM 2 wird prüfungsfrei aufgenommen, wer die folgenden Aufnahmebedingungen erfüllt:*

  1. Gelernte Berufsleute EFZ mit einem Notendurchschnitt von mindestens 5.0.
  2. 1.

    *

  3. 2.

    *

  4. 3.

    *

  5. 4.

    *

  6. Lernende Berufsleute EFZ, die direkt nach Erlangung des EFZ die BM 2 absolvieren wollen und einen Notendurchschnitt von mindestens 5.0 in den schulischen Noten (ohne Sportnoten) der ersten 5 Semester (3-jährige Lehre) beziehungsweise der ersten 7 Semester (4-jährige Lehre) aufweisen.

Die Bestimmungen von § 3 Absatz 2 gelten unter Vorbehalt von § 27 Absatz 1 dieses Erlasses.

*

Art. 4 Aufnahme mit Prüfung

Lernende und gelernte Berufsleute, welche die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllen, werden aufgenommen, wenn sie die Aufnahmeprüfung bestehen.

Art. 5 Prüfungsfächer

Die Aufnahmeprüfung umfasst die Fächer Deutsch, Fremdsprachen (Französisch und Englisch) und Mathematik.

*

*

Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Lernzielen der dritten Klasse der Sekundarschule E.

Art. 6 Empfehlung der bisherigen Schule

Die bisherige Schule bewertet die Eignung der Lernenden für den Berufsmaturitätsunterricht anhand vorgegebener Kriterien mit den Punktzahlen 1 (empfohlen) und 0 (nicht empfohlen).

Bei Lernenden, die keine Empfehlung beibringen können, beträgt die Punktzahl 0.

Bei gelernten Berufsleuten wird keine Empfehlung berücksichtigt.

Art. 7 Bestehen der Aufnahmeprüfung

Die Prüfung besteht, wer in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) zusammen mit der Empfehlung der bisherigen Schule mindestens 16 Punkte erreicht.

*

*

Art. 8 Zeitpunkt und Wiederholung der Aufnahmeprüfung*

Die Aufnahmeprüfung wird im Frühling durchgeführt.

Es kann im gleichen Jahr nur eine Aufnahmeprüfung absolviert werden, entweder für den Berufsmaturitätsunterricht oder die Fachmittelschule.

Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden. Dies ist frühestens nach einem Jahr möglich.

*

Art. 9 Aufnahmeverfahren in Zusammenarbeit mit der Fachmittelschule

Die Berufsmaturitätskonferenz koordiniert das Aufnahmeverfahren mit der Fachmittelschule.

Sie erarbeitet gemeinsam mit der Fachmittelschule die Aufnahmeprüfung, wertet sie aus und entwickelt sie weiter.

Art. 10 Sonderfälle

Wer über eine Bewilligung für eine verkürzte Dauer der beruflichen Grundbildung verfügt und genügendes Wissen nachweist, wird in den Berufsmaturitätsunterricht einer höheren Klasse aufgenommen.

Wer bei der Anmeldung im ersten Semesterzeugnis des Gymnasiums einer solothurnischen Mittelschule definitiv promoviert ist, wird ohne weiteres Verfahren in den Berufsmaturitätsunterricht aufgenommen. Wer provisorisch promoviert ist, absolviert die Aufnahmeprüfung.*

Ausserkantonale werden ohne weiteres Verfahren aufgenommen, wenn sie im Wohnsitzkanton die Bedingungen für den Berufsmaturitätsunterricht erfüllen.*

In Einzelfällen kann das zuständige Rektorat ausnahmsweise von den Aufnahmebedingungen dieses Reglements abweichen.

Art. 11 Form der Aufnahme

Jede Aufnahme in den Berufsmaturitätsunterricht während der beruflichen Grundbildung erfolgt definitiv.

Jede Aufnahme in die Berufsmaturitätslehrgänge nach Abschluss der beruflichen Grundbildung erfolgt provisorisch.

3. 3. Unterricht und Promotion

Art. 12 Unterricht

Der Inhalt, die Struktur und der Umfang des Unterrichts richten sich nach der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)[3], dem Rahmenlehrplan des Bundes und dem kantonalen Lehrplan.

Art. 13 Sprachfächer im Grundlagenbereich

Die Sprachfächer im Grundlagenbereich sind:

  1. Deutsch (erste Landessprache);
  2. Französisch (zweite Landessprache);
  3. Englisch (dritte Sprache).

Art. 14 Promotion

Die Promotion richtet sich nach Artikel 17 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)[4].

4. 4. Berufsmaturitätsprüfung

Art. 15 Zulassung

Zur Berufsmaturitätsprüfung wird zugelassen, wer die beiden letzten Semester des Berufsmaturitätsunterrichts im Kanton Solothurn besucht hat und zur Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung zugelassen ist oder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis verfügt.

Art. 16 Prüfungsort

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben nur die zuständigen Aufsichts- und Prüfungsbehörden.

Art. 17 Organisation

Die schriftlichen Prüfungen werden nach den Vorgaben des Departements regional vorbereitet und validiert.

Als Examinatoren oder Examinatorinnen wirken die unterrichtenden Lehrpersonen. Sie sind für die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben, die Durchführung der Prüfung sowie die Korrektur und Festlegung der einzelnen Prüfungsnoten verantwortlich und legen in Absprache mit den Fachexperten und Fachexpertinnen die Prüfungsnoten fest.

Als Fachexperten und Fachexpertinnen werden in der Regel Dozenten und Dozentinnen von Fachhochschulen eingesetzt.

Art. 18 Prüfungsfächer und -stoff

Die Prüfungsfächer und der Prüfungsstoff richten sich nach Art. 21 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)[5], nach dem Rahmenlehrplan des Bundes und dem kantonalen Lehrplan.

Art. 19 Prüfungswegleitung

Die Berufsmaturitätskonferenz erstellt in Zusammenarbeit mit den prüfenden Fachlehrpersonen und den Fachexperten und -expertinnen eine Prüfungswegleitung.

Die Wegleitung erklärt

  1. die Organisation der Prüfungen;
  2. den Prüfungsablauf mit Bezeichnung der Prüfungsfächer und einer Fachwegleitung für jedes Fach mit Angaben über Form, Dauer und Inhalt der Prüfung, erlaubte Hilfsmittel, Bewertungsgrundsätze und Notengebung.

Art. 20 Verhinderung

Lernende, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen zwingenden Gründen die Prüfung oder einen Teil davon nicht ablegen können, haben dies unverzüglich der Prüfungsleitung zu melden.

Sie haben ein Arztzeugnis beizubringen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an der Prüfung verhindert sind. Nach Ablegen der Prüfung können Krankheitsmeldungen nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Prüfungsleitung entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Fernbleibens und legt den Zeitpunkt der Nachprüfung fest.

Art. 21 Unregelmässigkeiten, Unredlichkeiten

Die zuständigen Lehrpersonen melden der Prüfungsleitung unverzüglich Unregelmässigkeiten im Ablauf der Prüfung und Unredlichkeiten von Lernenden.

Gegen Lernende, die sich unlauter verhalten, kann die Prüfungsleitung insbesondere folgende Massnahmen ergreifen:

  1. die Prüfung einstellen;
  2. die ganze oder teilweise Wiederholung der Prüfung anordnen;
  3. die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklären.

Art. 22 Bestehen der Prüfung

Das Bestehen der Prüfung richtet sich nach Artikel 25 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)[6].

Wer unentschuldigt oder ohne zwingende Gründe der Prüfung fernbleibt oder von dieser zurücktritt, hat die Prüfung nicht bestanden.

Art. 23 Eröffnung des Prüfungsergebnisses

Die Berufsmaturitätskonferenz entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung.

Das zuständige Rektorat eröffnet den Prüfungsentscheid schriftlich.

Art. 24 Folgen des Nichtbestehens

Die Folgen des Nichtbestehens der Berufsmaturitätsprüfung während der beruflichen Grundbildung richten sich nach Artikel 27 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)[7].

Die Ermittlung der Note für das Fach Allgemeinbildung richtet sich nach dem Reglement über das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (ABU-Prüfungsreglement) vom 17. Mai 2013[8].

Lernende der Berufsgruppe Kaufleute, welche die Bedingungen für den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses nicht erfüllen, können auf Gesuch hin anstelle der Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung die nächstfolgende ordentliche Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung ablegen. Das zuständige Rektorat entscheidet über das Gesuch.

Art. 25 Wiederholung

Die Wiederholung der Prüfung richtet sich nach Artikel 26 der Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV)[9].

Sie findet in der Regel frühestens nach einem und spätestens nach drei Jahren an der gleichen Schule statt, an welcher die erste Prüfung absolviert wurde.

4bis. 4bis. 4bis. …*

5. 5. Übergangsbestimmung

Art. 26 Übergangsbestimmung

Die §§ 12–25 gelten für die Lehrgänge, welche ab dem 1. August 2015 beginnen.

Für die Lehrgänge, welche vor dem 1. August 2015 beginnen, gelten noch die §§ 1 Absätze 1 und 2, 2, 7, 14 Absätze 1 und 2 sowie 15–28 der alten Verordnung über die Berufsmaturität vom 7. Juli 2000[10].

Art. 27 Übergangsregelung für Lernende und gelernte Berufsleute mit im Schuljahr 2020/2021 bestandener Aufnahmeprüfung und für Absolvierende des anerkannten vorbereitenden Lehrgangs (VWB)

Für gelernte Berufsleute, welche das EFZ vor dem 1. November 2021 erlangt haben, gilt das bisherige Recht.

Für Lernende der beruflichen Grundbildung und gelernte Berufsleute mit EFZ, welche die Aufnahmeprüfung in die BM 2 im Schuljahr 2020/2021 absolviert und bestanden haben, behält diese ihre Gültigkeit bis zur Aufnahme in die BM 2.

Für Lernende der beruflichen Grundbildung und gelernte Berufsleute mit EFZ, welche den von der Berufsmaturitätskonferenz anerkannten vorbereitenden Lehrgang (Vorbereitungskurs für Weiterbildungen VWB) im Schuljahr 2020/2021 erfolgreich absolviert haben oder bis 2022/2023 erfolgreich abschliessen werden, behält dieser die Gültigkeit bis zur Aufnahme in die BM 2.

Egress

Beschlossen vom Departement für Bildung und Kultur am 5. Juni 2013.

Inkrafttreten am 1. Januar 2014.

Publiziert im Amtblatt vom 21. Juni 2013.

GS 2013, 21

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

05.06.2013

01.01.2014

Erlass

Erstfassung

GS 2013, 21

31.03.2015

01.08.2015

§ 3 Abs. 2, b)

geändert

GS 2015, 14

31.03.2015

01.08.2015

§ 3 Abs. 3

eingefügt

GS 2015, 14

31.03.2015

01.08.2015

§ 10 Abs. 2

geändert

GS 2015, 14

31.03.2015

01.08.2015

§ 10 Abs. 2

bis

eingefügt

GS 2015, 14

18.05.2020

18.05.2020

Titel 4

bis

.

eingefügt

GS 2020, 23

18.05.2020

01.09.2020

Titel 4

bis

.

aufgehoben

GS 2020, 23

18.05.2020

18.05.2020

§ 25

bis

eingefügt

GS 2020, 23

18.05.2020

01.09.2020

§ 25

bis

aufgehoben

GS 2020, 23

26.10.2021

01.11.2021

§ 2 Abs. 1

geändert

GS 2021, 49

26.10.2021

01.11.2021

§ 2 Abs. 2

geändert

GS 2021, 49

26.10.2021

01.11.2021

§ 3 Abs. 1

geändert

GS 2021, 49

26.10.2021

01.11.2021

§ 3 Abs. 2

geändert

GS 2021, 49

26.10.2021

01.11.2021

§ 3 Abs. 2, a)

geändert

GS 2021, 49

26.10.2021

01.11.2021

§ 3 Abs. 2, a), 1.

eingefügt

GS 2021, 49

26.10.2021

01.11.2021

§ 3 Abs. 2, a), 2.

eingefügt

GS 2021, 49

26.10.2021

01.11.2021

§ 3 Abs. 2, a), 3.

eingefügt

GS 2021, 49

26.10.2021

01.11.2021

§ 3 Abs. 2, a), 4.

eingefügt

GS 2021, 49

26.10.2021

01.11.2021

§ 3 Abs. 2, b)

geändert

GS 2021, 49

26.10.2021

01.11.2021

§ 3 Abs. 3

aufgehoben

GS 2021, 49

26.10.2021

01.11.2021

§ 5 Abs. 2

aufgehoben

GS 2021, 49

26.10.2021

01.11.2021

§ 5 Abs. 3

aufgehoben

GS 2021, 49

26.10.2021

01.11.2021

§ 7 Abs. 2

aufgehoben

GS 2021, 49

26.10.2021

01.11.2021

§ 7 Abs. 3

aufgehoben

GS 2021, 49

26.10.2021

01.11.2021

§ 8

Sachüberschrift geändert

GS 2021, 49

26.10.2021

01.11.2021

§ 8 Abs. 4

aufgehoben

GS 2021, 49

26.10.2021

01.11.2021

§ 27

eingefügt

GS 2021, 49

05.11.2021

01.11.2021

§ 3 Abs. 2, a), 4.

aufgehoben

GS 2021, 51

05.11.2021

01.11.2021

§ 3 Abs. 2, c)

eingefügt

GS 2021, 51

01.07.2025

01.08.2025

§ 2 Abs. 1

bis

eingefügt

GS 2025, 19

01.07.2025

01.08.2025

§ 3 Abs. 2, a)

geändert

GS 2025, 19

01.07.2025

01.08.2025

§ 3 Abs. 2, a), 1.

aufgehoben

GS 2025, 19

01.07.2025

01.08.2025

§ 3 Abs. 2, a), 2.

aufgehoben

GS 2025, 19

01.07.2025

01.08.2025

§ 3 Abs. 2, a), 3.

aufgehoben

GS 2025, 19

01.07.2025

01.08.2025

§ 3 Abs. 2, b)

geändert

GS 2025, 19

01.07.2025

01.08.2025

§ 3 Abs. 2, c)

aufgehoben

GS 2025, 19

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

05.06.2013

01.01.2014

Erstfassung

GS 2013, 21

§ 2 Abs. 1

26.10.2021

01.11.2021

geändert

GS 2021, 49

§ 2 Abs. 1

bis

01.07.2025

01.08.2025

eingefügt

GS 2025, 19

§ 2 Abs. 2

26.10.2021

01.11.2021

geändert

GS 2021, 49

§ 3 Abs. 1

26.10.2021

01.11.2021

geändert

GS 2021, 49

§ 3 Abs. 2

26.10.2021

01.11.2021

geändert

GS 2021, 49

§ 3 Abs. 2, a)

26.10.2021

01.11.2021

geändert

GS 2021, 49

§ 3 Abs. 2, a)

01.07.2025

01.08.2025

geändert

GS 2025, 19

§ 3 Abs. 2, a), 1.

26.10.2021

01.11.2021

eingefügt

GS 2021, 49

§ 3 Abs. 2, a), 1.

01.07.2025

01.08.2025

aufgehoben

GS 2025, 19

§ 3 Abs. 2, a), 2.

26.10.2021

01.11.2021

eingefügt

GS 2021, 49

§ 3 Abs. 2, a), 2.

01.07.2025

01.08.2025

aufgehoben

GS 2025, 19

§ 3 Abs. 2, a), 3.

26.10.2021

01.11.2021

eingefügt

GS 2021, 49

§ 3 Abs. 2, a), 3.

01.07.2025

01.08.2025

aufgehoben

GS 2025, 19

§ 3 Abs. 2, a), 4.

26.10.2021

01.11.2021

eingefügt

GS 2021, 49

§ 3 Abs. 2, a), 4.

05.11.2021

01.11.2021

aufgehoben

GS 2021, 51

§ 3 Abs. 2, b)

31.03.2015

01.08.2015

geändert

GS 2015, 14

§ 3 Abs. 2, b)

26.10.2021

01.11.2021

geändert

GS 2021, 49

§ 3 Abs. 2, b)

01.07.2025

01.08.2025

geändert

GS 2025, 19

§ 3 Abs. 2, c)

05.11.2021

01.11.2021

eingefügt

GS 2021, 51

§ 3 Abs. 2, c)

01.07.2025

01.08.2025

aufgehoben

GS 2025, 19

§ 3 Abs. 3

31.03.2015

01.08.2015

eingefügt

GS 2015, 14

§ 3 Abs. 3

26.10.2021

01.11.2021

aufgehoben

GS 2021, 49

§ 5 Abs. 2

26.10.2021

01.11.2021

aufgehoben

GS 2021, 49

§ 5 Abs. 3

26.10.2021

01.11.2021

aufgehoben

GS 2021, 49

§ 7 Abs. 2

26.10.2021

01.11.2021

aufgehoben

GS 2021, 49

§ 7 Abs. 3

26.10.2021

01.11.2021

aufgehoben

GS 2021, 49

§ 8

26.10.2021

01.11.2021

Sachüberschrift geändert

GS 2021, 49

§ 8 Abs. 4

26.10.2021

01.11.2021

aufgehoben

GS 2021, 49

§ 10 Abs. 2

31.03.2015

01.08.2015

geändert

GS 2015, 14

§ 10 Abs. 2

bis

31.03.2015

01.08.2015

eingefügt

GS 2015, 14

Titel 4

bis

.

18.05.2020

18.05.2020

eingefügt

GS 2020, 23

Titel 4

bis

.

18.05.2020

01.09.2020

aufgehoben

GS 2020, 23

§ 25

bis

18.05.2020

18.05.2020

eingefügt

GS 2020, 23

§ 25

bis

18.05.2020

01.09.2020

aufgehoben

GS 2020, 23

§ 27

26.10.2021

01.11.2021

eingefügt

GS 2021, 49