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423.71

Wiedereinsetzung der Klöster in die Selbstverwaltung ihrer Güter

Vom 10.03.1803 (Stand 31.01.1969)

Präambel

Die Regierungs-Kommission des Kantons Solothurn

nach Abhörung des § 1 der Vermittlungsurkunde über das helvetische Schuldenwesen, welcher ausdrücklich vorschreibt, «dass die Güter, die ehemals den Klöstern zugehörten, denselben wieder sollen zurückgegeben werden, sie mögen denn in dem nämlichen oder in einem andern Kanton gelegen sein,»

beschliesst:

Art. 1

Allen Klöstern, welche im Kanton Solothurn Güter besitzen, ist die ehevorige Selbstverwaltung derselben wieder überlassen.

Egress

GS 1, 556

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

10.03.1803

10.03.1803

Erlass

Erstfassung

GS 1, 556

31.01.1969

keine Angabe

§ 2

aufgehoben

-

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

10.03.1803

10.03.1803

Erstfassung

GS 1, 556

§ 2

31.01.1969

keine Angabe

aufgehoben

-