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423.751

Novizenaufnahme für Frauenklöster

Vom 29.10.1803 (Stand 08.09.1970)

Präambel

Der Grosse Rath des Kantons Solothurn

auf den Vortrag des kleinen Rathes, dass die 3 Frauenklöster des Kantons angesucht haben, Novizen annehmen zu dürfen,

beschliesst :

Art. 1

Die sämtlichen Frauenklöster des Kantons stehen unter dem unmittelbaren Schutz der Regierung.

Art. 2

Ihnen wird ihre Existenz feierlich zugesichert.

Art. 3

Das von der helvetischen Regierung ergangene Verbot, Novizen anzunehmen, ist, insoweit es diese 3 Frauenklöster betrifft, hiemit zurückgenommen.

Egress

GS 1, 557

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

29.10.1803

29.10.1803

Erlass

Erstfassung

GS 1, 557

08.09.1970

keine Angabe

§ 4

aufgehoben

-

08.09.1970

keine Angabe

§ 5

aufgehoben

-

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

29.10.1803

29.10.1803

Erstfassung

GS 1, 557

§ 4

08.09.1970

keine Angabe

aufgehoben

-

§ 5

08.09.1970

keine Angabe

aufgehoben

-