), Schönenwerd und Solothurn wird die korporative Selbständigkeit entzogen und es treten bezüglich ihres Vermögens die folgenden Bestimmungen in Kraft.
- Mariastein
423.771
VB vom 4. Oktober 1874
Der Kantonsrath von Solothurn
nach Anhörung eines Berichts, welcher ihm in Folge seiner Aufträge vom
27. und 28. Mai laufenden Jahres über die Verhältnisse des Klosters Mariastein und des Stiftes St. Leodegar in Schönenwerd erstattet worden ist in
Erwägung, dass nach mehreren fruchtlosen Reorganisationsversuchen
auch das Stift St. Urs und Viktor in Solothurn nicht mehr als einem öffentlichen Zwecke entsprechend betrachtet werden kann in Anwendung von
§§ 1321–1323 des Civilgesetzbuches vom 23. November 1841 1
)
beschliesst:
), Schönenwerd und Solothurn wird die korporative Selbständigkeit entzogen und es treten bezüglich ihres Vermögens die folgenden Bestimmungen in Kraft.
)
Die Vermögensrechte der Pfarrgemeinden, in denen das laturrechte hat, sollen ausgeschieden und den Gemeinden das Vermögen herausgegeben werden. Andere Verpflichtungen, welche das Stift den Gemeinden gegenüber hat, werden in einer entsprechenden Summe geschätzt und den Gemeinden ebenfalls herausgegeben. ________________
) Aufgehoben durch das Civilgesetzbuch vom 5. Juli 1891. Heute gilt das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954.
–9 aufgehoben durch VB vom 7 Juni 1970 über das Kloster Mariastein.
–9 aufgehoben durch VB vom 7 Juni 1970 über das Kloster Mariastein. -- 1 of 4 --
Die Bezirksschule Schönenwerd wird mit 40’000 Franken für die bisherigen Verpflichtungen des Stifts ausgesteuert. Zudem werden die für die Schule nötigen Räumlichkeiten abgetreten.
Aus dem Stiftvermögen wird an einen Kantonsspital in Olten ein Betrag von 80’000 Franken geleistet.
Chorherren und Kapläne, welche Pfarreien versehen, ebenso der Hülfskaplan, behalten ihre bisherigen Verpflichtungen bei und beziehen künftighin ihre Besoldungen aus den nach Artikel 10 ausgeschiedenen Pfarrfonds, immerhin mit Berechtigung zur Pension im Fall der Nichtwiderwahl, und unter den in Artikel 4 Absätze 3 und 4
) aufgestellten Bedingungen.
Die 2 Chorherren, welche keine Pfarreien versehen, behalten ihre bisherigen Verpflichtungen und Besoldungen bei.
Die Stadt Solothurn und die Gemeinde Zuchwil, welchen gegenüber das Stift die Verpflichtung hat, die Pfarreien zu versehen, werden hiefür, sowie für alle übrigen Verpflichtungen, wozu auch die Pflege der Kirchenmusik gehört, mit einer entsprechenden Summe ausgewiesen, welche ihnen herauszugeben ist.
hat, werden in einer entsprechenden Summe ausgeworfen, welche den Gemeinden herauszugeben ist.
Die noch lebenden Chorherren und Kapläne behalten ihre bisherigen Verpflichtungen betreffend Besorgung der gottesdienstlichen und pfarramtlichen Verrichtungen und beziehen ihre bisherigen Besoldungen.
Einem Übereinkommen mit der Stadtgemeinde Solothurn und der Gemeinde Zuchwil bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, inwiefern sie die Stiftsgeistlichen ferner verwenden und ob und inwieweit denselben aus dem nach Artikel 13 der Stadtgemeinde und der Gemeinde Zuchwil herauszugebenden Fonds ein Gehalt oder aus dem allgemeinen Schulfonds eine Pension auszurichten ist.
Immerhin behalten die Kapläne, welche von der Stadtgemeinde nicht oder nicht mehr verwendet werden, die Berechtigung zum bisherigen Gehalt bei, aber unter den in Artikel 4 Absätzen 3 und 4
) vorgesehenen Bedingungen.
Der Überschuss des Stiftvermögens fällt in den nach gründenden allgemeinen Schulfonds des Kantons. _______________
–9 aufgehoben durch VB vom 7 Juni 1970 über das Kloster Mariastein.
–9 aufgehoben durch VB vom 7 Juni 1970 über das Kloster Mariastein. -- 2 of 4 --
ersten Abschnitte enthaltenen Verpflichtungen und nach Bestreitung der Auslagen ein allgemeiner Schulfonds zur Unterstützung der Erziehungszwecke des Kantons gebildet, welcher in erster Linie zu bestreiten hat:
)
)
Auf die Gemeinden, in denen die erwähnten 3 Stiftungen rechte hatten, finden nach Annahme dieses Beschlusses bezüglich Wahlart, Prüfung usw. der Pfarrgeistlichen die gleichen gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, wie auf die andern Gemeinden des Kantons.
Die nach den Artikeln ... 3 ) 10, 13–15 zwischen dem Staat und den berechtigten Gemeinden zu treffenden Vereinbarungen unterliegen der Genehmigung des Kantonsrathes.
Sollten die Gemeinden und der Staat über die für die bisherigen Verpflichtungen auszuzahlenden Summen sich nicht einigen können, so entscheiden darüber nach Wahl der Gemeinden die ordentlichen Gerichte oder ein Schiedsgericht.
ist einer besonderen Verwaltung nach Analogie des Gesetzes vom
Der Regierungsrath wird mit der Ausführung dieses Dekretes und der Liquidation des Vermögens im Sinne dieses Beschlusses beauftragt.
Hiebei ist darauf zu sehen, dass die Kapitalien der betreffenden Fonds nicht abgekündet werden; es soll deshalb der Regierungsrath die an die ________________
lit. b und c aufgehoben durch G über den allgemeinen Schulfonds des Solothurn vom 21. März 1909.
) Den Verteilungsschlüssel für die Lehrerbesoldungen enthält heute der KRB vom
-9 aufgehoben durch VB vom 7. Juni 1970 über das Kloster Mariastein.
) Das ist das G über die Oekonomie-Verwaltung der Irrenanstalt und Kapitalien- Verwaltung, eine Änderung zu § 8 des Dekrets über die Errichtung einer Heilund Versorgungsanstalt vom 17. Juni 1854, wo die Anstellung eines besonderen Verwalters vorgesehen wird. -- 3 of 4 --
Schulfonds der Gemeinden zu verabfolgenden Kapitalien in Schuldtiteln der vom Staate garantierten Kreditanstalten entrichten.
Bis die in Artikel 19 erwähnten Vereinbarungen oder Kraft treten, sind die Besoldungen der in den Gemeinden angestellten Geistlichen in bisheriger Weise auszurichten.
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der amtlichen Publikation des Abstimmungsresultates in Kraft. Inkrafttreten am 10. Oktober 1874 -- 4 of 4 --