Unter dem Namen «Stiftung Schloss Gilgenberg» besteht eine, mit öffentlicher Urkunde vom 5. April 1941 errichtete Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB.
Der Sitz der Stiftung befindet sich in Zullwil.
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Unter dem Namen «Stiftung Schloss Gilgenberg» besteht eine, mit öffentlicher Urkunde vom 5. April 1941 errichtete Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB.
Der Sitz der Stiftung befindet sich in Zullwil.
Die Stiftung bezweckt
Das Vermögen der Stiftung besteht aus
Die Stiftung kann zur Erreichung des Zweckes Darlehen aufnehmen.
Über die Anlage und Verwendung des Stiftungsvermögens beschliesst der Stiftungsrat im Rahmen des Stiftungszweckes nach freiem Ermessen.
Er ist für eine sorgfältige Verwaltung des Vermögens verantwortlich.
Kommen der Stiftung Spenden oder Legate für bestimmte Zwecke zu, so ist solchen Auflagen gebührend Rechnung zu tragen. ________________
) Stiftungsurkunde in der Fassung vom 26. Juni 1985. Vom Regierungsrat am
Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und ein durch diesen gewählten Geschäftsführer.
Die beiden Tätigkeitsgebiete der Stiftung (Unterhalt der Ruine und Sammlung der hiezu erforderlichen Mittel sowie die Zugänglichmachung) stehen unter einer einzigen Verwaltung.
Der Stiftungsrat besteht aus 8 oder mehr Personen.
Ihm gehören gemäss Regierungsratsbeschluss vom 30. August 1974 als Vertreter des Staates von Amtes wegen an: − der jeweilige Oberamtmann von Dorneck-Thierstein; − der jeweilige Amtschreiber von Thierstein Im weiteren gehören ihm an: − 1 Vertreter der Gemeinde Fehren − 1 Vertreter der Gemeinde Himmelried − 1 Vertreter der Gemeinde Meltingen − 1 Vertreter der Gemeinde Nunningen − 2 Vertreter der Gemeinde Zullwil
Die Vertreter der Gemeinden Fehren, Himmelried, Meltingen, Nunningen und 1 Vertreter der Gemeinde Zullwil werden durch den jeweiligen Gemeinderat bestimmt.
Vertreter der Gemeinde Zullwil und weitere Personen werden durch den Stiftungsrat gewählt.
Der Stiftungsrat entscheidet in allen die Stiftung betreffenden Fragen wie über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und des Unterhaltes der Stiftungsliegenschaft im Rahmen des Stiftungszweckes.
Er kann ein Benützungsreglement erlassen.
Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Geschäftsführer.
Der Präsident soll nach Möglichkeit Einwohner der Sitzgemeinde Zullwil sein.
Der Geschäftsführer muss nicht Mitglied des Stiftungsrates sein.
Die Amtsdauer der Stiftungsratsmitglieder und des Geschäftsführers beträgt jeweils vier Jahre und stimmt überein mit der verfassungsmässigen Amtsdauer der Solothurnischen Behörden.
Die Stiftungsräte und der Geschäftsführer sind wieder wählbar.
Der Stiftungsrat hat sich mindestens einmal im Jahr zur Genehmigung der Jahresrechnung zu versammeln.
Er ist ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder beim Präsidenten ein entsprechendes schriftliches Begehren einreichen. -- 2 of 3 --
Zur gültigen Beschlussfassung muss die Mehrheit der Mitglieder anwesend sein. Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn ihm die Mehrheit der Anwesenden zustimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident des Stiftungsrates.
Im übrigen sind Abstimmungen und Wahlen nach den Regeln des Solothurnischen Gemeindegesetzes durchzuführen.
Der Präsident hat den Stiftungsrat einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.
Er ordnet im Rahmen der ihm durch den Stiftungsrat zu erteilenden Finanz-Kompetenzen kleinere dringliche Unterhaltsarbeiten an und überwacht deren Ausführung.
Dem Geschäftsführer obliegt unter Aufsicht des Stiftungsrates die Vermögensverwaltung und die Ausführung der ihm vom Stiftungsrat übertragenen Aufgaben.
Er hat die Jahresrechnung abzulegen, welche von zwei aus der Mitte des Stiftungsrates gewählten Revisoren überprüft wird. sen.
Die Rechnung ist jeweils auf den 31. Dezember abzuschliessen.
Die Jahresrechnung ist gemäss § 49 EG ZGB dem Oberamt Dorneck- Thierstein als Aufsichtsbehörde zu unterbreiten.
Der Geschäftsführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Stiftungsrates und erledigt nach Weisungen des Präsidenten die Korrespondenz.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Stiftung führen der Präsident oder der Vizepräsident des Stiftungsrates kollektiv mit dem Geschäftsführer.
Die Stiftungsstatuten können zu beliebiger Zeit durch den Stiftungsrat im Rahmen des Stiftungszweckes abgeändert oder ergänzt werden.
Vorbehalten bleibt die Genehmigung der zuständigen Behörden.
Sollte die Stiftung aus irgend einem Grunde aufgehoben werden, so ist das vorhandene Stiftungsvermögen von der Aufsichtsbehörde in Verwahrung zu nehmen, bis eine Stiftung mit analogem Zwecke gegründet wird. -- 3 of 3 --