Der Regierungsrat des Kantons Bern und der Regierungsrat des Kantons Solothurn vereinbaren, dass der Kriminal-, Sicherheitsund Ordnungsdienst auf der N 1, zwischen der Kantonsgrenze bei Koppigen (km 24.0) und dem Anschluss bei Kriegstetten (km 26,4), exklusive Anschluss, durch die Autobahnpolizei Bern und im Abschnitt des bernischen Bipperamtes (von km 33,4 bis km 42,5), inbegriffen Anschlüsse Wiedlisbach und Niederbipp bis zur Staatsstrasse durch die Autobahnpolizei des Kantons Solothurn ausgeübt wird. II. Zuständigkeit
511.551.1
Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn über die Autobahnpolizei auf der N1 zwischen Koppigen (Kantonsgrenze) und Oensingen
i_gegenstand I. Gegenstand
Art. 1 Autobahnpolizei
Art. 2 Örtliche Zuständigkeit, Grundsatz
Auf den in Artikel 1 erwähnten Strecken des Nachbarkantons hat die verantwortliche Autobahnpolizei die gleichen Rechte und Pflichten, wie die Polizei des Kantons, in dem die betreffende Strecke liegt. Dies gilt auch für allfällig beigezogene Polizeiverstärkungen.
Art. 3 Örtliche Zuständigkeit, Einschränkungen
Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei beschränkt sich jeweils auf die in Artikel 1 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen Nebenanlagen.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB).
Art. 4 Sachliche Zuständigkeit
- im Strassenverkehr Die Autobahnpolizei hat auf den erwähnten Strecken folgende Aufgaben:
- die Aufsicht über den Verkehr; -- 1 of 4 --
- die Anordnung aller Massnahmen, die zur Warnung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind,
wie Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;
- die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;
- die Ausfällung von Bussen nach der Gesetzgebung des zuständigen Kantons oder der Bundesgesetzgebung.
Art. 5 b) auf anderen Gebieten
Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer Tat ertappt werden, oder die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden zur Verhaftung ausgeschrieben sind, werden von der Autobahnpolizei zuhanden der zuständigen Gerichtsoder Polizeibehörde festgenommen; ebenso Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden müssen.
Art. 6 Verfahren
Bei ihren Amtshandlungen hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften desjenigen Kantons anzuwenden, in dem die strafbare Handlung begangen wurde.
In diesen Fällen werden Strafanzeigen und Meldungen auf dem Dienstwege dem Polizeikommando, in dessen Bereich die strafbare Handlung begangen wurde, zugestellt, das für die Weiterleitung an die zuständigen Behörden besorgt ist.
Art. 7 Gerichtsstand
Die strafbaren Handlungen auf der Strecke Koppigen-Kantonsgrenze / Kriegstetten werden durch den zuständigen Richter des Kantons Solothurn, diejenigen im Abschnitt des Bipperamtes durch den zuständigen Richter des Kantons Bern untersucht und abgeurteilt (StGB Art. 343, 345,
Art. 102 346 und SVG III. Rechtss
Ziff. 1). tand der Autobahnpolizei
Art. 8 Unterstellung
Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
Art. 9 Befehlsgewalt
Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf den erwähnten Strecken sind von den ordentlichen Vorgesetzten, nach Fühlungnahme mit dem Nachbarkanton, zu erlassen.
Gerichtspolizeiliche Handlungen hat die Autobahnpolizei auf den erwähnten Strecken nach den von Fall zu Fall erteilten Befehlen der Gerichtsbehörden oder Polizeioffiziere des andern Kantons auszuführen. -- 2 of 4 --
Art. 10 Disziplinargewalt
Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplingewalt der Behörden ihres Stammkantons.
Disziplinarvergehen sind von den Behörden des Nachbarkantons den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.
Art. 11 Amtsund Beamtenhaftung
Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem Dienst im Nachbarkanton einem Dritten zufügt, haftet der Nachbarkanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht. Ein allfälliges Regressrecht gegenüber dem Stammkanton bleibt vorbehalten.
Der Nachbarkanton hat den Rückgriff auf den Beamten, soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Nachbarkantons, wenn es für den Beamten günstiger ist.
Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge nach Bundesrecht.
Art. 12 Beistand
Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst im Nachbarkanton in einem strafoder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht.
Art. 13 Unfallversicherung
Die Beamten der Autobahnpolizei sind durch ihren Stammkanton gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Nachbarkanton erleiden, zu versichern. IV. Kostenverteilung
Art. 14 1
) Betriebskosten
Für die Ausübung der Autobahnpolizei auf bernischem Gebiet vergütet der Kanton Bern dem Kanton Solothurn eine Kilometerpauschale von
’000 Franken oder total 294’800 Franken. Die Bezahlung erfolgt gegen Rechnung jeweils bis 31. März des folgenden Jahres. Der Betrag ist nach dem Landesindex der Konsumentenpreise auf der Basis Januar 1979 (101,4 Punkte) stabilisiert. Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird die Vergütung nach oben oder nach unten angepasst. Massgebend ist jeweils der Stand am 1. Dezember des Rechnungsjahres.
Die beiden Kantone verpflichten sich, zu einer angemessenen abweichenden Kostenregelung rückwirkend Hand zu bieten, wenn die Pauschale wegen wesentlich veränderten Anforderungen in bezug auf Mannschaftsund Motorfahrzeugbestand usw. angepasst werden muss. ________________
) Art.14 Fassung vom 25. Mai/4. September 1979; GS 88, 152. Vom Schweizerischen Bundesrat am 20. November 1979 genehmigt. -- 3 of 4 --
Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei kommen verhältnismässig in Abzug.
v_schlussbestimmungen V. Schlussbestimmungen
Art. 15 Vollzug
Die Vollzugsvorschriften werden durch Vereinbarung der Polizeidirektoren der beiden Kantone erlassen.
Art. 16 Beschwerden
Anstände zwischen den beiden Polizeikommandi aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide Kommandi bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, so wird der Obmann durch die Polizeidirektoren der beiden Kantone bestimmt.
Art. 17 Inkrafttreten und Vertragsdauer
Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 1966 in Kraft.
Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1966 abgeschlossen.
Sie gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien am 1. Juli eines Jahres auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird. Vom Schweizerischen Bundesrat am 22. Dezember 1967 genehmigt -- 4 of 4 --