Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft vereinbaren, dass der Kriminal-, Sicherheitsund Ordnungsdienst auf der N 2 im Belchentunnel (von km 35,1 bis km 38,3) durch die Autobahnpolizei Baselland ausgeübt wird. II. Zuständigkeit
511.552.1
Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N2 im Belchentunnel
Präambel
Vom 7./23. Oktober 1970
Gestützt auf Artikel 57
bis des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr
vom 19. Dezember 1958 1
) sowie auf eine Vorlage der Interkantonalen
Kommission für den Strassenverkehr hat der Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft über die Polizeitätigkeit auf der Autobahn N2 im Belchentunnel nachstehende Vereinbarung ausgearbeitet:
i_gegenstand I. Gegenstand
Art. 1 Autobahnpolizei
Art. 2 Örtliche Zuständigkeit, Grundsatz
Auf den in Artikel 1 erwähnten Strecken des Nachbarkantons hat die verantwortliche Autobahnpolizei die gleichen Rechte und Pflichten, wie die Polizei des Kantons, in der die betreffende Strecke liegt. Dies gilt auch für allfällig beigezogene Polizeiverstärkungen.
Art. 3 Örtliche Zuständigkeit, Einschränkungen
Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei beschränkt sich jeweils auf die in Artikel 1 erwähnten Autobahnstrecken. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen Nebenanlagen.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB). ________________
) SR 741.01. -- 1 of 4 --
Art. 4 Sachliche Zuständigkeit
- im Strassenverkehr Die Autobahnpolizei hat auf den erwähnten Strecken folgende Aufgaben:
- die Aufsicht über den Verkehr;
- die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, wie Verkehrsumleitungen und Verkehrsbeschränkungen;
- die Tatbestandesaufnahme bei Verkehrsunfällen und das Erstellen der Strafanzeigen und Meldungen zuhanden der zuständigen Behörden;
- die Ausfällung von Bussen nach der Gesetzgebung des zuständigen Kantons oder der Bundesgesetzgebung.
Art. 5 b) auf anderen Gebieten
Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer Tat ertappt werden oder die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden zur Verhaftung ausgeschrieben sind, werden von der Autobahnpolizei zubanden der zuständigen Gerichtsoder Polizeibehörde festgenommen; ebenso Verdächtige, deren Verhältnisse überprüft werden müssen.
Art. 6 Verfahren
Bei ihren Amtshandlungen hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften desjenigen Kantons anzuwenden, in dem die strafbare Handlung begangen wurde.
In diesen Fällen werden Strafanzeigen und Meldungen auf dem Dienstweg dem Polizeikommando, in dessen Bereich die strafbare Handlung begangen wurde, zugestellt, das für die Weiterleitung an die zuständigen Behörden besorgt ist.
Art. 7 Gerichtsstand
Die strafbaren Handlungen in den Belchentunnels werden im Gebiet des Kantons Solothurn durch das Richteramt Olten-Gösgen und im Gebiet des Kantons Basel-Landschaft durch das Statthalteramt Waldenburg untersucht (StGB Art. 343, 345, 346, sowie SVG Art. 102 Ziff.1). III. Rechtsstand der Autobahnpolizei
Art. 8 Unterstellung
Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
Art. 9 Befehlsgewalt
Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf den erwähnten Strecken sind von den ordentlichen Vorgesetzten, nach Fühlungnahme mit dem Nachbarkanton, zu erlassen.
Gerichtspolizeiliche Handlungen hat die Autobahnpolizei auf den erwähnten Strecken nach den von Fall zu Fall erteilten Befehlen der Gerichtsbehörden oder Polizeioffiziere des andern Kantons auszuführen. -- 2 of 4 --
Art. 10 Disziplinargewalt
Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.
Disziplinarvergehen sind von den Behörden des Nachbarkantons den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.
Art. 11 Amtsund Beamtenhaftung
Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem Dienst im Nachbarkanton einem Dritten zufügt, haftet der Nachbarkanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht. Ein allfälliges Regressrecht gegenüber dem Stammkanton bleibt vorbehalten.
Der Nachbarkanton hat den Rückgriff auf den Beamten, soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hiefür das Recht des Nachbarkantons, wenn es für den Beamten günstiger ist.
Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge nach Bundesrecht.
Art. 12 Beistand
Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst im Nachbarkanton in einem strafoder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht.
Art. 13 Unfallversicherung
Die Beamten der Autobahnpolizei sind durch ihren Stammkanton gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Nachbarkanton erleiden, zu versichern. IV. Kostenverteilung Art.14. 1 ) Betriebskosten
Für die Ausübung der Autobahnpolizei auf solothurnischem Gebiet vergütet der Kanton Solothurn dem Kanton Basel-Landschaft eine Kilometerpauschale von 44’000 Franken oder total 61’600 Franken. Die Bezahlung erfolgt gegen Rechnung jeweils bis 31. März des folgenden Jahres. Der Betrag ist nach dem Landesindex der Konsumentenpreise auf der Basis Januar 1979 (101,4 Punkte) stabilisiert. Verändert sich der Index um mehr als 5 Punkte, wird die Vergütung nach oben oder nach unten angepasst. Massgebend ist jeweils der Stand am 1. Dezember des Rechnungsjahres.
Die beiden Kantone verpflichten sich, zu einer angemessenen abweichenden Kostenregelung rückwirkend Hand zu bieten, wenn die Pauschale wegen wesentlich veränderten Anforderungen in bezug auf Mannschaftsund Motorfahrzeugbestand usw. angepasst werden muss. ________________
) Art.14 Fassung vom 16. Januar 1989; GS 91, 268. -- 3 of 4 --
Die Kosten, die aus Tatbestandesaufnahmen jeder Art resultieren, werden in den Strafverfahren gesondert geltend gemacht.
v_schlussbestimmungen V. Schlussbestimmungen
Art. 15 Vollzug
Die Vollzugsvorschriften werden durch Vereinbarung der Polizeidirektoren der beiden Kantone erlassen.
Art. 16 Beschwerde
Anstände zwischen den beiden Polizeikommandi aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsgericht unterbreitet. Beide Kommandi bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, so wird der Obmann durch die Polizeidirektoren der beiden Kantone bestimmt.
Art. 17 Inkrafttreten und Vertragsdauer
Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember 1970 beziehungsweise sofort nach der Eröffnung der N 2 bis Härkingen in Kraft. 1 ) Sie wird für die Dauer eines Jahres, also bis zum 31. Dezember 1971, abgeschlossen. Sie gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer Partei 6 Monate zuvor auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird. Vom Schweizerischen Bundesrat am 4. März 1971 genehmigt Inkrafttreten am 1. Dezember 1970 _______________
) Inkrafttreten der Änderung vom:
- 16. Januar 1989 rückwirkend am 1. Januar 1986. -- 4 of 4 --