Die Kantonspolizei kann den Erwerb sowie den Besitz von Waffen oder Waffenzubehör im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a. – g. des Waffengesetzes zu Sammelzwecken bewilligen, wenn die für den Erwerb von Waffen geltenden Voraussetzungen gemäss Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes erfüllt sind und Gewähr für einen sorgsamen Umgang mit der Waffe besteht.*
Die Bewilligung kann auch erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für den Erwerb von Waffen gemäss Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes erfüllt sind und die Waffe zur Ausübung des Berufes oder eines Gewerbes zwingend benötigt wird. Vorbehalten bleibt Artikel 48 der Waffenverordnung.
Die Kantonspolizei kann Feuerwaffen oder wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile oder Waffenzubehör, für die ein Verbot nach Artikel 5 Absatz 1 des Waffengesetzes besteht und die durch Erbgang erworben wurden, bewilligen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt sind.*
Der Erwerb von Waffenzubehör kann insbesondere bewilligt werden*
- als Ergänzung zu einer bewilligten Waffe;
- zur Verwendung auf bewilligten Schiessplätzen zur Lärmreduktion.