Lexipedia

512.351.2

Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn über Fahrzeugprüfungen (für die Bezirke Dorneck und Thierstein und den Amtsbezirk Laufen)

Art. 1 Der Kanton Solothurn mietet eine Prüfhalle in Laufen und führt

dort die bundesrechtlich vorgeschriebenen Prüfungen an den in den Bezirken Dorneck und Thierstein stationierten Fahrzeugen durch.

Art. 2

Der Kanton Bern überträgt die Prüfungen der im Amtsbezirk Laufen immatrikulierten Fahrzeuge dem Kanton Solothurn.

Art. 3 1

Alle Fahrzeugprüfungen werden durch Experten des Kantons Solothurn vorgenommen.

Das Amtsund Dienstverhältnis richtet sich nach solothurnischem Recht.

Art. 4

Der Kanton Solothurn verpflichtet sich, bernische und solothurnische Fahrzeuge in jeder Beziehung gleich zu behandeln.

Art. 5 1

Der Kanton Bern entschädigt den Kanton Solothurn im Rahmen der solothurnischen Gebührenansätze.

Für die administrativen Aufwendungen verrechnet der Kanton Bern pro Fahrzeugprüfung 5 Franken.

Art. 6

Das privaten Unternehmungen eingeräumte Recht zur Typenprüfung wird durch diese Vereinbarung nicht beeinträchtigt.

Art. 7 Polizeidi-

Die Vollzugsvorschriften werden durch Vereinbarung der rektoren der beiden Kantone erlassen.

Art. 8 Anstände aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem

Schiedsgericht unterbreitet. Beide Polizeidirektionen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann.

Art. 9 Die Vereinbarung tritt mit der Inbetriebnahme der Prüfstation in

Laufen in Kraft. Sie wird auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen. Sie gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer Partei

Monate zuvor auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird. Inkrafttreten am 1. Januar 1977 -- 1 of 1 --