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527.11

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Solothurn über die militärische Belegung und Benützung der Truppen-Übungsplätze im Raume Guldenthal

Art. 1 Belegungen

  1. Die Scharfschiessübungen werden auf 100 Tage im Jahr beschränkt. Ein Halbtag zählt als Schiesstag. Der bundeseigene Schiessplatz (rote Zone) und die angrenzende Servitutszone (blaue Zone) sind vorab zu belegen. Die übrigen Schiessplätze (grüne Zone) können benützt werden, wenn das bundeseigene und das Servitutsgebiet ausgelastet sind. Die gleichzeitige Benützung aller Schiessplätze darf nur ausnahmsweise erfolgen.
  2. In der Zeit vom 1. Juli bis 15. August dürfen Scharfschiessübungen nur im Einvernehmen mit dem Militär-Departement des Kantons Solothurn durchgeführt werden. In der Zeit vom 16. August bis zum Bettag ist auf die Bedürfnisse der Weidwirtschaft gebührend Rücksicht zu nehmen.
  3. In Berücksichtigung des Tourismus sowie der Sportund Wanderbewegung darf einzig in der Zeit von Montag bis Freitag geschossen wer- ________________

) Wird nicht abgedruckt. -- 1 of 4 --

den. Für die Kadervorkurse kann die zuständige Koordinationsstelle zur Durchführung von Scharfschiessübungen an Samstagen Ausnahmebewilligungen erteilen.

  1. An allgemeinen Feiertagen und an den örtlichen Feiertagen der Gemeinden dieser Region werden keine Scharfschiessübungen durchgeführt. Jede militärische Belegung wird dem Ammannamt der gebietsmässig betroffenen Gemeinden durch die Koordinationsstelle frühzeitig angezeigt.

Art. 2 Waffeneinsatz

Der Einsatz der Waffen wird auf die in der Einleitung erwähnten Zonen beschränkt. Es werden nur Übungen bis zum Rahmen der verstärkten Kompagnie durchgeführt. Für den Einsatz von künstlichem Nebel gelten die reglementarischen Sicherheitsvorschriften zur Vermeidung von Geländeund Tierschäden. Flammenwerfer dürfen nur auf dem bundeseigenen Schiessplatz an den hierfür bestimmten Stellen eingesetzt werden.

Auf den Einsatz von Panzern wird verzichtet; dagegen wird der gelegentliche Einsatz gepanzerter Transportfahrzeuge (Schützenpanzer) vorbehalten.

Fliegerschiessen werden höchstens an 8 Tagen im Jahr durchgeführt.

Auf den Einsatz von Artillerie wird verzichtet.

Art. 3 Übrige Einschränkungen und Landschaftsschutz

  1. Auf die Erstellung permanenter militärischer Bauten wird verzichtet, ausgenommen sind Strassenbauten oder der Bau militärisch bedingter Wege sowie der Bau leichter Feldbefestigungen (Übungsstützpunkte) innerhalb des bundeseigenen Schiessplatzes und der Servitutszone.
  2. Das Guldenthal ist im Inventar der geschützten Landschaften aufgenommen. Der jetzige Charakter des Guldenthales als unberührte Juralandschaft, Landwirtschaftsund Erholungsgebiet, darf durch die militärische Schiessund Übungstätigkeit nicht verändert werden. Das gilt insbesondere für das Zielgebiet und die übrigen dieser Vereinbarung unterliegenden Grundstücke. Die Vorschriften der kantonalen Juraschutzverordnung bleiben ausdrücklich vorbehalten. Auf die Wälder, Quellgebiete, Wasserversorgungen und Rutschgebiete ist besonders Rücksicht zu nehmen; die Weiden dürfen weder verwildern noch versteppen.

Art. 4 Strassen

  1. Der Verkehr auf der Scheltenstrasse und Brunnerbergstrasse wird gewährleistet. Bei besonderen militärischen Schiessübungen, die die zeitweilige Sperrung der erwähnten Strassen bedingen, sind kurz gehaltene Wartezeiten in Kauf zu nehmen.
  2. Der Unterhalt der öffentlichen Strassen und die Abgeltung von Schäden an öffentlichen Strassen werden mit dem Kanton, mit den Gemeinden und allfällig weiteren Beteiligten nach Massgabe der militärischen Beanspruchung besonders geregelt. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 6. -- 2 of 4 --

Art. 5 Unterkunft der Truppe

Die im Guldenthal eingesetzten Truppen haben, neben den bundeseigenen Unterkünften, primär die Gemeindeunterkunft von Mümliswil zu belegen. Im weiteren sind die Gemeinden in der Umgebung des Guldenthales zu berücksichtigen. Die Einwohnergemeinde Mümliswil ist berechtigt, das Ausmass der Belegung ihrer Gemeindeunterkünfte selbständig zu bestimmen. Vorbehalten bleibt die Belegung im Sinne Artikel 30 der Militärorganisation im besonderen durch Manövertruppen.

Art. 6 Immissionen

Der Bund erklärt seine Bereitschaft, den Eigentümern der an die Schiessplätze anstossenden Gebiete, Entschädigungen zu leisten für Immissionen, die sich für diese Eigentümer und deren Grundstücke sowie für die Gemeinde im allgemeinen im Verlaufe des Schiessbetriebes ergeben könnten und die das zumutbare Mass übersteigen. Die Entschädigungen für solche Immissionen können geltend gemacht werden von den betroffenen Eigentümern oder bei Immissionen für die Gemeinde im allgemeinen, von der betroffenen Einwohnergemeinde. Zuständig für die Begutachtung solcher Immissionen und die Festlegung allfälliger Entschädigungen ist der Feldkommissär. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen Rekurs an das Schiedsgericht nach Artikel 9 erklärt werden, das endgültig entscheidet.

Art. 7 Koordinationsstelle

Die Schweizerische Eidgenossenschaft bezeichnet für die Übungsplätze im Raume Guldenthal eine Koordinationsstelle. Dieser obliegt die Regelung der Benützung durch die Truppe; sie erlässt den Übungsplatz-Befehl.

Art. 8 Übungsplatz Warte

Für die Überwachung der Innehaltung des Übungsplatz-Befehles und als Verbindungsmann zwischen den militärischen Benützern des Übungsplatzes und den Grundeigentümern, Bewirtschaftern und Gemeinden, ernennt die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden, Übungsplatz-Warte. Die Übungsplatz-Warte unterstehen der Koordinationsstelle.

Art. 9 Schiedsgericht

Zur Regelung aller Meinungsverschiedenheiten, die aus diesem Vertragsverhältnis entstehen, unterziehen sich die Parteien dem Entscheid eines Schiedsgerichtes. Jede Partei bezeichnet ein Mitglied und die beiden Mitglieder bestimmen alsdann gemeinsam den Obmann. Können sie sich über die Person des Obmannes nicht einigen, ist dieselbe vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes in Lausanne zu bestimmen.

Der Entscheid des Schiedsgerichtes ist endgültig und für beide Parteien verbindlich. Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren und entscheidet über die Kosten.

Art. 10 Genehmigung

Die Genehmigung dieser Vereinbarung durch das Eidgenössische Militärdepartement und den Regierungsrat des Kantons Solothurn bleibt vorbehalten. -- 3 of 4 --

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt nach beidseitiger Unterzeichnung und Genehmigung sofort in Kraft. Vom Eidgenössischen Militärdepartement am 28. Mai 1970 genehmigt Vom Regierungsrat am 9. Juni 1970 genehmigt -- 4 of 4 --