Die zum Bau vorgesehenen Ausbildungsbauten sind im beiliegenden Ausbauberichtplan 2 ) 1:5000, Nr. 376 vom 12. Januar 1976, eingezeichnet. Die Realisierung dieser Bauten erfolgt etappenweise.
Die Werkpläne werden, aufgrund der Raumplanungsgesetzgebung, jeweils vor Baubeginn dem Militär-Departement des Kantons Solothurn zuhanden der zuständigen kantonalen SteIlen zur Genehmigung unterbreitet. _______________
) Wird nicht abgedruckt. -- 2 of 4 --
Eine Sanierung der zum General-Wille-Haus gehörenden Unterkünfte bleibt vorbehalten. Das entsprechende Projekt wird dem Kanton Solothurn gegebenenfalls vorgängig zur Einsichtnahme unterbreitet.
Die Gebäude im Fasiswald und Spittelberg werden, mit Ausnahme des Wohnhauses im Fasiswald, abgebrochen und durch neue Ökonomiegebäude ersetzt. Die bauliche Gestaltung der neuen landwirtschaftlichen Gebäude richtet sich nach der spezifischen Bewirtschaftungsmöglichkeit des Geländes, das diesem Hof zur Bewirtschaftung zugeteilt wird.
Als Wohnhaus für die Pächterfamilie wird das bestehende Wohngebäude im Fasiswald vorgesehen. Dieses wird saniert, sofern die Kosten dafür 350 000 Franken nicht übersteigen. Dieser Höchstbetrag ist den Schwankungen des Baukostenindexes entsprechend anzupassen. Übersteigen die aufgrund von Detailplänen errechneten Renovationskosten diesen Betrag, wird die Situation von den Vertragspartnern erneut überprüft und das weitere Vorgehen gemeinsam festgelegt.
Der Unterhalt der übrigen zivilen Bauten und die Errichtund von neuen Gebäuden für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung richtet sich nach den Bedürfnissen, die sich aus dem landwirtschaftlichen Bewirtschaftungskonzept ergeben.