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614.159.08

Steuerverordnung Nr. 8: Auskünfte aus dem Steuerregister

Vom 01.07.1986 (Stand 01.04.2026)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf §§ 118 Absatz 2, 128 Absatz 3, 131, 256 Absatz 2 und 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985[1]

beschliesst:

Art. 1 1. Steuerregister

Das Staatssteuerregister enthält nur die Endzahlen des steuerbaren Einkommens, Vermögens und Grundstückgewinnes, die Sozialabzüge und die Steuerbeträge.

Art. 2 2. Auskünfte an Behörden

Das Staatssteuerregister steht den Steuerbehörden des Staates und der Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben offen.

Im Übrigen haben das Recht auf Einsicht in das Staatssteuerregister und auf Auskünfte daraus:*

  1. die Rechnungsprüfungskommission zur Kontrolle des Gemeindesteuerregisters auf Vollständigkeit und Richtigkeit;
  2. der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
  3. das Amt für Gemeinden zur Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden.

Art. 3 3. Auskünfte an Dritte a) Berechtigte

Auskünfte aus dem Steuerregister werden erteilt:

  1. dem Steuerpflichtigen über seine eigenen Steuerverhältnisse;
  2. dem Ehegatten des Steuerpflichtigen über die Steuerverhältnisse in der Zeit der gemeinsamen Besteuerung;
  3. Dritten über die Steuerverhältnisse des Steuerpflichtigen und, für die Zeit der gemeinsamen Besteuerung, seines Ehegatten, jedoch nur im schriftlichen Einverständnis des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten.

Auskünfte aus dem Steuerregister werden nur über rechtskräftige Veranlagungen erteilt.

Art. 4 b) Auskunftsstelle

Auskünfte aus dem Steuerregister werden über natürliche Personen wie auch über juristische Personen vom Kantonalen Steueramt erteilt. Auskünfte aus dem Steuerregister über natürliche und juristische Personen können auch die im Gemeindesteuerreglement bezeichneten Behörden erteilen.*

Art. 5 c) Gebühr

Für eine Auskunft aus dem Staatssteuerregister wird eine Gebühr von 20 Franken pro Steuerpflichtigen und Steuerjahr erhoben.*

Für eine Auskunft aus dem Gemeindesteuerregister ist die von der Gemeinde festgesetzte Gebühr zu entrichten.

Art. 6 4. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Die Steuerweisung Nr. 6 vom 10. Januar 1975[2] ist aufgehoben.

Egress

GS 90, 499

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

01.07.1986

01.07.1986

Erlass

Erstfassung

GS 90, 499

22.09.1992

01.01.1993

§ 5 Abs. 1

geändert

-

24.08.2009

01.01.2010

§ 2 Abs. 2

geändert

-

24.02.2026

01.04.2026

§ 4 Abs. 1

geändert

GS 2026, 2

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

01.07.1986

01.07.1986

Erstfassung

GS 90, 499

§ 2 Abs. 2

24.08.2009

01.01.2010

geändert

-

§ 4 Abs. 1

24.02.2026

01.04.2026

geändert

GS 2026, 2

§ 5 Abs. 1

22.09.1992

01.01.1993

geändert

-