Naturalbezüge, insbesondere Verpflegung und Unterkunft, sind grundsätzlich mit dem Betrage zu bewerten, den der Arbeitnehmer anderswo unter gleichen Verhältnissen dafür hätte bezahlen müssen (Marktwert).
614.159.14
Steuerverordnung Nr. 14: Bewertung der Naturalbezüge bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Präambel
RRB vom 28. Januar 1986 (Stand 1. Januar 2007)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf §§ 21 Absatz 2, 118 Absatz 2 und 264 Absatz 2 des Gesetzes
über die Staatsund Gemeindesteuern vom 1. Dezember 19851
)
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Art. 2
) Erwachsene
Für erwachsene Personen sind in der Regel die nachstehenden Ansätze anzuwenden: Tag Franken Monat Franken Jahr Franken Frühstück 3,50 105 1‘260 Mittagessen 10 300 3‘600 Abendessen 8 240 2‘880 volle Verpflegung 21,50 645 7‘740 Unterkunft (Zimmer) 11,50 345 4‘140 volle Verpflegung und Unterkunft 33 990 11‘8803 )
Kommt der Arbeitgeber weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und Schuhe sowie für deren Unterhalt auf, so sind hierfür zusätzlich 80 Franken im Monat beziehungsweise 960 Franken im Jahr anzurechnen.4 ) ________________
) BGS 614.11.
Art. 2
)
Art. 2 3)
)
Absatz 1 Fassung vom 30. Oktober 2006.
Art. 2 )
Absatz 2 Fassung vom 30. Oktober 2006. -- 1 of 3 --
Art. 31
) Kinder
Für Kinder sind in der Regel die nachstehenden Ansätze anzuwenden: Tag Franken Monat Franken Jahr Franken
- bis 6jährig Frühstück 1 30 360 Mittagessen 2,50 75 900 Abendessen 2 60 720 volle Verpflegung 5,50 165 1‘980 Unterkunft (Zimmer) 3 90 1‘080 volle Verpflegung und Unterkunft 8,50 255 3‘060
- über 6jährig bis 13jährig Frühstück 1,50 45 540 Mittagessen 5 150 1‘800 Abendessen 4 120 1‘440 volle Verpflegung 10,50 315 3‘780 Unterkunft (Zimmer) 6 180 2‘160 volle Verpflegung und Unterkunft 16.50 495 5‘940
- über 13jährig bis 18jährig Frühstück 2,50 75 900 Mittagessen 7,50 225 2‘700 Abendessen 6 180 2‘160 volle Verpflegung 16 480 5‘760 Unterkunft (Zimmer) 9 270 3‘240 volle Verpflegung und Unterkunft 25 750 9‘0002 )
Massgebend ist das Alter des Kindes am Ende der Steuerperiode. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%.
Art. 3b is
.3 ) Wohnung und Zusatzleistungen
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht ein Zimmer, sondern eine Wohnung zur Verfügung, so sind anstelle der Unterkunftspauschalen gemäss §§ 2 und 3 der ortsübliche Mietzins oder der Betrag einzusetzen, um den die Wohnungsmiete gegenüber dem ortsüblichen Mietzins verbilligt wird. ________________
Art. 3
)
Art. 3 2)
)
Absatz 1 Fassung vom 30. Oktober 2006.
Art. 3b )
is eingefügt am 31. Januar 1994. -- 2 of 3 --
Erbringt der Arbeitgeber weitere Leistungen, sind diese pro Person wie folgt zu bewerten: Monat Franken Jahr Franken
- Erwachsene: Wohnungseinrichtung 70 840 Heizung und Beleuchtung 1 ) 60 720 Reinigung von Kleidung und Wohnung 10 120
- Für Kinder gelten unabhängig vom Alter die halben Ansätze für Erwachsene.2 )
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft 3 ). Die Steuerweisung Nr. 14 vom 27. November 1984
) wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben. ________________
) Beträge angepasst am 30. Oktober 2006.
Art. 3b 2)
)
is Absatz 2 Fassung vom 22. August 2000.
) Inkrafttreten der Änderungen vom:
- 31. Januar 1994 am 1. Januar 1994;
- 16. September 1997 am 1. Januar 1998;
- 22. August 2000 am 1. Januar 2001;
- 30. Oktober 2006 am 1. Januar 2007.
) GS 89, 564. -- 3 of 3 --