Lexipedia

614.159.14

Steuerverordnung Nr. 14: Bewertung der Naturalbezüge bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Präambel

RRB vom 28. Januar 1986 (Stand 1. Januar 2007)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf §§ 21 Absatz 2, 118 Absatz 2 und 264 Absatz 2 des Gesetzes

über die Staatsund Gemeindesteuern vom 1. Dezember 19851

)

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Naturalbezüge, insbesondere Verpflegung und Unterkunft, sind grundsätzlich mit dem Betrage zu bewerten, den der Arbeitnehmer anderswo unter gleichen Verhältnissen dafür hätte bezahlen müssen (Marktwert).

Art. 2

) Erwachsene

Für erwachsene Personen sind in der Regel die nachstehenden Ansätze anzuwenden: Tag Franken Monat Franken Jahr Franken Frühstück 3,50 105 1‘260 Mittagessen 10 300 3‘600 Abendessen 8 240 2‘880 volle Verpflegung 21,50 645 7‘740 Unterkunft (Zimmer) 11,50 345 4‘140 volle Verpflegung und Unterkunft 33 990 11‘8803 )

Kommt der Arbeitgeber weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und Schuhe sowie für deren Unterhalt auf, so sind hierfür zusätzlich 80 Franken im Monat beziehungsweise 960 Franken im Jahr anzurechnen.4 ) ________________

) BGS 614.11.

Art. 2

)

Art. 2 3)

)

Absatz 1 Fassung vom 30. Oktober 2006.

Art. 2 )

Absatz 2 Fassung vom 30. Oktober 2006. -- 1 of 3 --

Art. 31

) Kinder

Für Kinder sind in der Regel die nachstehenden Ansätze anzuwenden: Tag Franken Monat Franken Jahr Franken

  1. bis 6jährig Frühstück 1 30 360 Mittagessen 2,50 75 900 Abendessen 2 60 720 volle Verpflegung 5,50 165 1‘980 Unterkunft (Zimmer) 3 90 1‘080 volle Verpflegung und Unterkunft 8,50 255 3‘060
  2. über 6jährig bis 13jährig Frühstück 1,50 45 540 Mittagessen 5 150 1‘800 Abendessen 4 120 1‘440 volle Verpflegung 10,50 315 3‘780 Unterkunft (Zimmer) 6 180 2‘160 volle Verpflegung und Unterkunft 16.50 495 5‘940
  3. über 13jährig bis 18jährig Frühstück 2,50 75 900 Mittagessen 7,50 225 2‘700 Abendessen 6 180 2‘160 volle Verpflegung 16 480 5‘760 Unterkunft (Zimmer) 9 270 3‘240 volle Verpflegung und Unterkunft 25 750 9‘0002 )

Massgebend ist das Alter des Kindes am Ende der Steuerperiode. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%.

Art. 3b is

.3 ) Wohnung und Zusatzleistungen

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht ein Zimmer, sondern eine Wohnung zur Verfügung, so sind anstelle der Unterkunftspauschalen gemäss §§ 2 und 3 der ortsübliche Mietzins oder der Betrag einzusetzen, um den die Wohnungsmiete gegenüber dem ortsüblichen Mietzins verbilligt wird. ________________

Art. 3

)

Art. 3 2)

)

Absatz 1 Fassung vom 30. Oktober 2006.

Art. 3b )

is eingefügt am 31. Januar 1994. -- 2 of 3 --

Erbringt der Arbeitgeber weitere Leistungen, sind diese pro Person wie folgt zu bewerten: Monat Franken Jahr Franken

  1. Erwachsene: Wohnungseinrichtung 70 840 Heizung und Beleuchtung 1 ) 60 720 Reinigung von Kleidung und Wohnung 10 120
  2. Für Kinder gelten unabhängig vom Alter die halben Ansätze für Erwachsene.2 )

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft 3 ). Die Steuerweisung Nr. 14 vom 27. November 1984

) wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben. ________________

) Beträge angepasst am 30. Oktober 2006.

Art. 3b 2)

)

is Absatz 2 Fassung vom 22. August 2000.

) Inkrafttreten der Änderungen vom:

  1. 31. Januar 1994 am 1. Januar 1994;
  2. 16. September 1997 am 1. Januar 1998;
  3. 22. August 2000 am 1. Januar 2001;
  4. 30. Oktober 2006 am 1. Januar 2007.

) GS 89, 564. -- 3 of 3 --