Der Regierungsrat passt jährlich folgende Beträge dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise an (§ 45 Absatz 2 des Gesetzes):*
- die Tarifstufen der Einkommenssteuer (§ 44 Absatz 1 des Gesetzes);
- die allgemeinen Abzüge bei der Einkommenssteuer;
- 1.
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- 2.
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- 3.
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- 4.
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- 5.
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- 6.
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- 7.
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- die Sozialabzüge nach § 43 Absatz 1 des Gesetzes.
Der Regierungsrat passt bei jedem Anstieg der Teuerung um 7 % seit der letzten Anpassung folgende Beträge dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise an (§ 240 des Gesetzes):*
- die Tarifstufen der Erbschaftsund Schenkungssteuer (§ 232 des Gesetzes);
- den steuerfreien Betrag bei der Schenkungssteuer (§ 239 Absatz 2 des Gesetzes).