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614.175.1

Verordnung über die pauschale Steueranrechnung für den Kanton Solothurn

Vom 05.12.1967 (Stand 01.09.1967)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 15 des Bundesratsbeschlusses vom 22. August 1967 über die Durchführung der in den Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehenen Entlastung für ausländische Steuern (Pauschale Steueranrechnung)

beschliesst:

1. 1. Behörden und Verfahren

Art. 1 Behörden Organisation und Verfahren

Die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung wird, soweit sie dem Kanton obliegt, den in der Vollzugsverordnung vom 12. Mai 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer bezeichneten Behörden übertragen.

Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Organisation und das Verfahren für die pauschale Steueranrechnung.

2. 2. Abrechnung

Art. 2 Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden

Soweit nach Belastung des Bundes nach Artikel 20 Absatz 1 des Bundesratsbeschlusses über die pauschale Steueranrechnung ein pauschal anzurechnender Steuerbetrag verbleibt, wird er je zur Hälfte dem Kanton und der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers belastet.

Der Regierungsrat kann eine von Absatz 1 abweichende Verteilung zwischen Kanton und Gemeinden anordnen.

3. 3. Schlussbestimmungen

Art. 3 Genehmigung durch den Kantonsrat

Die Kompetenzdelegation in § 1 unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Art. 4 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. September 1967 in Kraft.

Egress

Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 29. Februar 1968 genehmigt.

GS 84, 89

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

05.12.1967

01.09.1967

Erlass

Erstfassung

GS 84, 89

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

05.12.1967

01.09.1967

Erstfassung

GS 84, 89