bezogen werden, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem diese ansässig sind, gegen einen finanziellen Ausgleich zugunsten des anderen Staates.
614.175.61
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern
Art. 1 Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die von Grenzgängern
Art. 2 Der vom Wohnsitzstaat des Grenzgängers dem anderen Staat zu
leistende finanzielle Ausgleich beträgt 4,5 vom Hundert des Gesamtbetrags der jährlichen Bruttovergütungen der Grenzgänger.
Art. 3 Staat eine bezahlte Tätigkeit bei einem in die- Regel
Der Ausdruck Grenzgänger bedeutet jede in einem Staat ansässige Person, die im anderen sem anderen Staat ansässigen Arbeitgeber ausübt und die in der jeden Tag in den Staat, in dem sie ansässig ist, zurückkehrt.
Art. 4 Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden
Die Einzelheiten des in Artikel 2 niedergelegten finanziellen Ausgleichs werden in einem beider Staaten geregelt.
Art. 5 Jeder der beiden Staaten teilt dem anderen den Abschluss des nach
seinem Recht erforderlichen Verfahrens für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung mit. Diese tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Mitteilungen erfolgt.
Art. 6
) Die Vereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz über die Besteuerung der Grenzgänger vom 18. Oktober 1935 sowie die Briefund Notenwechsel von 1910, 1911, 1921 und 1934/35 werden aufgehoben. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen finden letztmals auf die im Laufe des Jahres 1984 bezogenen Vergütungen Anwendung.
Die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung sind erstmals für die ab 1. Januar 1985 bezogenen Vergütungen anwendbar. ________________
) Übersetzung des französischen Originaltextes.
Art. 6 2)
)
: Fassung gemäss Notenwechsel zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik vom 2./5. September 1985. -- 1 of 2 --
Art. 7
. Diese Vereinbarung bleibt in Kraft, solange sie nicht gekündigt wird.
- Die Regierung der Französischen Republik kann diese Vereinbarung gegenüber einem, mehreren oder allen Kantonen durch Mitteilung an den Schweizerischen Bundesrat kündigen. Der Schweizerische Bundesrat teilt der Regierung der Französischen Republik die Kündigung durch einen, mehrere oder alle an der Vereinbarung beteiligten Kantone mit.
- Die Kündigung ist auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mitzuteilen. In diesem Fall findet die Vereinbarung letztmals Anwendung auf Vergütungen, die im Laufe des Kalenderjahres bezogen werden, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist. Ausgefertigt in doppelter Urschrift in französischer Sprache, in Paris, am
- April 1983. Inkrafttreten am 18. Dezember 1986 -- 2 of 2 --