Dem solothurnischen Gesetz über die Erbschaftssteuer vom
- Dezember 1848 unterliegende Zuwendungen von Todes wegen, welche zugunsten von Kirchen, Stiftungen, Gesellschaften, Vereinen oder Anstalten des Deutschen Reiches, die ausschliesslich kirchliche mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen und denen die Rechte juristischer Personen zustehen, ausgesetzt oder solchen im Deutschen Reich zu verwirklichenden ausschliesslich kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken gewidmet sind, werden unter Ausschluss eines Progressionsoder andern Zuschlages mit einer Erbschaftssteuer von 1 ½% besteuert.
Ist die Zuwendung nicht einer juristischen Person der bezeichneten Arten, sondern nur einem der genannten Zwecke zugedacht, so setzt die Anwendung des ermässigten Steuerfusses voraus, dass die Verwendung zu dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zuwendung nicht auf einzelne Familien oder Personen beschränkt ist.