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614.352.21

Gegenrechtszusicherung an Deutschland

Art. 1 1

Dem solothurnischen Gesetz über die Erbschaftssteuer vom

  1. Dezember 1848 unterliegende Zuwendungen von Todes wegen, welche zugunsten von Kirchen, Stiftungen, Gesellschaften, Vereinen oder Anstalten des Deutschen Reiches, die ausschliesslich kirchliche mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen und denen die Rechte juristischer Personen zustehen, ausgesetzt oder solchen im Deutschen Reich zu verwirklichenden ausschliesslich kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken gewidmet sind, werden unter Ausschluss eines Progressionsoder andern Zuschlages mit einer Erbschaftssteuer von 1 ½% besteuert.

Ist die Zuwendung nicht einer juristischen Person der bezeichneten Arten, sondern nur einem der genannten Zwecke zugedacht, so setzt die Anwendung des ermässigten Steuerfusses voraus, dass die Verwendung zu dem bestimmten Zwecke gesichert und die Zuwendung nicht auf einzelne Familien oder Personen beschränkt ist.

Art. 2 Sollte durch ein neues solothurnisches Gesetz die Besteuerung der

Schenkungen unter Lebenden eingeführt werden, so gelten die Bestimmungen des § 1 auch für Zuwendungen dieser Art.

Art. 3 Diese Gegenrechtserklärung bleibt unter Vorbehalt des jederzeiti-

gen Widerrufsrechtes solange in Kraft, als nicht in einem der beiden Vertragsstaaten die derzeitigen gesetzlichen Vorschriften über die erbschaftssteuerliche Behandlung der in Betracht kommenden Zuwendungen geändert werden.

Art. 4 Der vorliegende Beschluss setzt die Verbürgung der Gegenseitig-

keit seitens der zuständigen Behörden des Deutschen Reichs

) voraus. Er tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Solothurn in Kraft. Inkrafttreten am 26. November 1928 ________________

) Vgl. die Gegenrechtserklärung vom 24. November 1926. -- 1 of 1 --