Der Regierungsrat trifft alle Entscheide, die zur Verwirklichung des Grundsatzes nach § 1 notwendig sind.
Insbesondere ist er befugt,
- die allenfalls erforderlichen Gründungshandlungen zur Errichtung der privatrechtlichen Aktiengesellschaft vorzunehmen;
- die Kantonalbank auf dem Weg der Fusion im Sinne von Artikel 748 OR
oder auf andere Weise in die Nachfolgegesellschaft zu überführen;
- Verträge mit einem oder mehreren Erwerbern von Aktien abzuschliessen;
- den Wert des Dotationskapitals und der von der Kantonalbank herausgegebenen Partizipationsscheine im Zeitpunkt der Überführung in die Nachfolgegesellschaft zu bestimmen und diese Kapitalien notfalls abzuschreiben;
- die notwendigen finanziellen Verpflichtungen zu Lasten des Kantons einzugehen;
- an Stelle von Zahlungen vorbehaltlose Ausfallgarantien zu leisten.
Der Regierungsrat ist befugt, einzelne Entscheide an den ausserordentlichen Bankrat der Solothurner Kantonalbank zu delegieren, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind.
Die Zuständigkeit zum Verkauf von Aktien der Nachfolgegesellschaft richtet sich nach Artikel 80 Absatz 3 KV.