Unter dem Namen „Schweizerischer Pool für Erdbebendeckung“ im folgenden, „Pool“ genannt, besteht eine einfache Gesellschaft im Sinne von Artikel 530 OR mit Sitz in Bern.
618.115
Statuten des Schweizerischen Pools für Erdbebendeckung
i_allgemeines I. Allgemeines
Art. 1 Name und Sitz
Art. 2 Zweck
Über den Pool bezwecken die Poolmitglieder, Erdbebenschäden an Gebäuden im Umfange der Poolleistungen zu vergüten.
Art. 3 Mitgliedschaft
Beitrittsberechtigt sind öffentlich-rechtliche und private Versicherer sowie Dritte, die an einer Erdbebendeckung interessiert sind.
Art. 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. II. Haftungsumfang
Art. 5 Entschädigungsberechtigte Objekte
Als entschädigungsberechtigtes Objekt gilt in der Regel ein einzelnes Gebäude. Wenn das Poolmitglied gewisse Gebäudekomplexe oder Gebäudeteile üblicherweise wie selbständige Gebäude betrachtet, gilt dies auch für den Pool.
Art. 6 Schadendeckung
Der Pool ist entschädigungspflichtig für Trümmer-, Feuerund Explosionsschäden an Gebäuden als Folge eines Erdbebens, das im Schüttergebiet der Schweiz wenigstens die Stärke VII der MSK-Skala erreicht.
Der Pool deckt nur Schäden an Gebäuden (entschädigungsberechtigte Objekte). Er vergütet keine Nebenleistungen wie Aufräumungs-, Schadenminderungsoder Schadenverhütungskosten. Er leistet keine Zinszahlungen.
Als Erdbeben gelten plötzliche Erschütterungen der festen Erde, die in einem unterirdischen Herd aus natürlichen Ursachen entstehen und sich durch oder über die Erde verbreiten. -- 1 of 9 --
Für die Schadenleistungen des Pools zählen alle Schäden, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes entstehen, zum gleichen Erdbebenereignis. Beginn und Dauer dieses Zeitraumes werden von der Poolleitung unter Berücksichtigung der Rückversicherungsmöglichkeiten festgelegt.
Dauert ein Erdbebenereignis über das Ende eines Kalenderjahres hinaus an, so wird es noch ganz dem alten Kalenderjahr zugewiesen.
Art. 7 Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Umweltschäden und Schäden an Kernenergieanlagen sowie mit Ausnahme von Feuerschäden alle Arten indirekter Schäden, insbesondere Flutund Überschwemmungsschäden, Schäden zufolge Freisetzung von Radioaktivität und Schäden verursacht durch Kernenergie.
Ausgeschlossen sind Schäden als Folge fehlerhafter statischer Berechnungen, nicht fachgerechter Planung oder Bauausführung oder mangelhaften Unterhalts. Treten Schäden von mehr als 10% der Versicherungssumme zum Neuwert nur vereinzelt auf, so gilt die Vermutung, dass eine solche Ursache vorliegt.
Die Poolleitung kann aus wichtigen Gründen weitere Einschränkungen in der Schadendeckung beschliessen. Derartige Beschlüsse dürfen nicht mit rückwirkender Geltung gefasst werden und gelten längstens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres. Sie können von der Poolversammlung verlängert werden. III. Finanzierung
Art. 8 Poolvermögen
Das Vermögen des Pools wird aus den Einlagen der Poolmitglieder und aus den Vermögenserträgen gebildet.
Art. 9 Einkauf
Neueintretende Poolmitglieder haben eine Einkaufseinlage zu leisten, deren Höhe von der Poolleitung vor dem Beitritt festgelegt wird.
Art. 10 Jahreseinlagen
Die Poolversammlung legt den Berechnungsmodus fest, nach dem die Jahreseinlagen der Poolmitglieder errechnet werden.
Die Jahreseinlagen sind bis spätestens 20. Januar des betreffenden Jahres zu entrichten oder von diesem Zeitpunkt an zu verzinsen.
Zur Berechnung des Vermögensanspruchs eines neu eintretenden Poolmitglieds setzt die Poolleitung die statistischen Jahreseinlagen der dem Beitritt vorangehenden drei Jahre fiktiv fest, wobei die übrigen Poolmitglieder in ihren bisherigen Vermögensansprüchen nicht geschmälert werden dürfen.
Art. 11 Erdbebenvermögen
Der für künftige Erdbebenschäden gesamthaft zur Verfügung stehende Anteil am Poolvermögen - nachfolgend Erdbebenvermögen genannt - ist per Ende eines jeden Jahres auszuweisen. -- 2 of 9 --
Jedes Poolmitglied partizipiert am Erdbebenvermögen im Verhältnis der eigenen mittleren Jahreseinlage der vorangehenden drei Jahre zu den mittleren Jahreseinlagen der vorangehenden drei Jahre aller Poolmitglieder.
Art. 12 Rückversicherung
Der Pool ist ermächtigt, zur Schadendeckung Rückversicherungen abzuschliessen.
Für die Rückversicherung werden in erster Linie die Zinsen des Poolvermögens verwendet. Zusätzlich darf bis zur Erreichung des Deckungsziels höchstens ein Drittel der mittleren Einlagen der vorangehenden drei Jahre für die Rückversicherung verwendet werden. Die Poolversammlung ist berechtigt, aus wichtigen Gründen höhere Ausgaben für die Prämien zu beschliessen. IV. Schadenerledigung und Entschädigung
Art. 13 Schadenfall
Im Schadenfall ist die Poolleitung vom Poolmitglied unverzüglich zu benachrichtigen.
Jedes Poolmitglied hat der Geschäftsstelle Einblick in die Schadenunterlagen zu gewähren.
Art. 14 Schadenerledigung
Die Schadenschätzung erfolgt durch das Poolmitglied nach seinen massgebenden gesetzlichen oder vertraglichen Grundlagen.
Der für die Entschädigung anderer versicherter Gefahren massgebende Versicherungswert des Mitgliedes bildet auch für die Leistungen des Pools den obersten Entschädigungsbetrag.
Art. 15 Selbstbehalt
Im Schadenfall gilt für jedes entschädigungsberechtigte Objekt ein allgemeiner Selbstbehalt von 10% der Versicherungssumme zum Neuwert, mindestens aber 50000 Franken. Die Poolleitung regelt, wie der prozentuale Selbstbehalt bei Gebäuden, die nicht zum Neuwert versichert sind, bestimmt wird; dabei soll eine Schadenleistung des Pools nicht höher ausfallen, als wenn das Gebäude zum Neuwert versichert wäre.
Der vom Pool gemäss Absatz 1 festgelegte allgemeine Selbstbehalt ersetzt bei Erdbebenschäden anderslautende gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über den allgemeinen Selbstbehalt.
Individuell vereinbarte Selbstbehalte in einzelnen Versicherungsverträgen sind vor dem gemäss Absatz 1 festgelegten allgemeinen Selbstbehalt in Abzug zu bringen.
Art. 16 Leistungen des Pools
Die Leistungen des Pools sind begrenzt. Die Poolversammlung legt das anzustrebende Deckungsziel fest. -- 3 of 9 --
Für ein erstes Erdbebenereignis im Kalenderjahr gemäss Artikel 6 Absatz
werden bis zu 40% des Erdbebenvermögens eingesetzt. Darüber hinaus stehen allenfalls Rückversicherungsleistungen zur Verfügung.
Für ein zweites Erdbebenereignis im gleichen Kalenderjahr werden nochmals der gleiche Maximalbetrag aus dem Erdbebenvermögen und darüber hinaus allfällige Rückversicherungsleistungen eingesetzt.
Übersteigen die vom Pool zu übernehmenden Schadenanteile eines Erdbebenereignisses die dafür vorhandenen Mittel, so sind alle Schadenanteile dieses Erdbebenereignisses mit dem gleichen Prozentsatz zu kürzen.
Die Poolleitung entscheidet, ob und welche Mittel für weitere Schäden im gleichen Kalenderjahr zur Verfügung gestellt werden sollen.
Art. 17 Zahlung der Entschädigung
Die Entschädigung wird erst fällig, wenn von jedem Poolmitglied eine nach oben verbindliche Schätzung seines gesamten Schadens vorliegt. Liegt eine solche Schätzung drei Monate nach dem Schadenereignis noch nicht von allen Mitgliedern vor, werden die fehlenden Angaben durch die Poolleitung festgesetzt.
Wenn ein Poolmitglied diese Schätzung nachträglich erhöht, hat es nur dann Anspruch auf höhere Entschädigungen, soweit dadurch nicht Entschädigungen reduziert werden müssen, die anderen Mitgliedern bereits zugesagt sind.
Entschädigungen können aufgrund von provisorischen Ermittlungen der Schadenhöhe auch als Teilzahlungen ausgerichtet werden, sofern sie unverzüglich an die berechtigten Gebäudeeigentümer weitergeleitet werden.
Die Entschädigungen werden auf Ende des dritten vollen Kalenderjahres nach dem Schadenereignis definitiv ermittelt. Die Poolleitung kann jedoch bei Vorliegen besonderer Umstände den Zeitpunkt der definitiven Ermittlung vorziehen oder hinausschieben.
Die provisorische und die definitive Ermittlung der Entschädigungen ist allen Poolmitgliedern vorzulegen. Jedes Poolmitglied kann innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme zuhanden der Poolversammlung schriftlich dagegen Einspruch erheben. Der Entscheid der Poolversammlung kann innert
Tagen an ein Schiedsgericht weitergezogen werden. Dieses entscheidet endgültig.
Der Pool zahlt Entschädigungen nur an seine Mitglieder, nicht an die Gebäudeeigentümer.
v_organisation V. Organisation
Art. 18 Organe
Organe des Pools sind:
- Poolversammlung
- Poolleitung
- Geschäftsstelle
- Kontrollstelle -- 4 of 9 --
- Poolversammlung
Art. 19 Funktion und Zusammensetzung
Die Poolversammlung ist das oberste Organ des Pools. Sie besteht aus den Abgeordneten der Poolmitglieder.
Art. 20 Befugnisse
Die Poolversammlung hat als unübertragbare Befugnisse
- die Geschäftsstelle und den Sitz des Pools zu bezeichnen;
- den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zu genehmigen;
- den verantwortlichen Organen Decharge zu erteilen;
- die Poolleitung zu wählen;
- die Kontrollstelle zu wählen;
- die Gültigkeit von Deckungseinschränkungen zu verlängern;
- den Berechnungsmodus für die Jahreseinlagen festzulegen;
- höhere Ausgaben für die Rückversicherung zu genehmigen;
- das anzustrebende Deckungsziel festzulegen;
- über Einsprachen von Poolmitgliedern gegen die Ermittlung von Entschädigungen zu entscheiden;
- die Statuten zu ändern;
- neue Mitglieder aufzunehmen;
- die Auflösung des Pools zu beschliessen.
Art. 21 Einberufung
Die Poolversammlung tritt ordentlicherweise jährlich einmal innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres zusammen, im übrigen so oft die Poolleitung oder mindestens ein Fünftel der Poolmitglieder es verlangen.
Zeit und Ort der Versammlung werden durch die Poolleitung bestimmt.
Art. 22 Verhandlungsgegenstände
Einladung und Traktandenliste zur Poolversammlung sind den Poolmitgliedern wenigstens 20 Tage vor der Versammlung zuzustellen.
An der Poolversammlung darf nur über Angelegenheiten Beschluss gefasst werden, die auf der Traktandenliste stehen.
Anträge von Poolmitgliedern um Ergänzung der Traktandenliste sind spätestens 10 Tage vor der Poolversammlung der Poolleitung einzureichen.
Art. 23 Stimmrecht
Die Gesamtstimmenzahl beträgt das Zehnfache des Mitgliederbestandes des Pools und ist auf die Poolmitglieder wie folgt zu verteilen: 5 Stimmen stehen jedem Poolmitglied ungeachtet seiner Verbindlichkeiten dem Pool gegenüber als Grundstimmen zu; die verbleibenden Stimmen sind in gleicher Weise auf die Poolmitglieder zu verteilen, wie diese am Erdbebenvermögen partizipieren. Reststimmen sind nach absoluter Grösse der Reste zu verteilen. -- 5 of 9 --
Art. 24 Verfahren
Die Poolversammlung wird vom Präsidenten oder, wenn er verhindert ist, von einem anderen Mitglied der Poolleitung geleitet.
Über Sachgeschäfte wird grundsätzlich offen, bei Wahlen grundsätzlich geheim abgestimmt. Eine offene Wahl ist zulässig, wenn einem entsprechenden Antrag keine Opposition erwächst.
Art. 25 Erforderliche Mehrheit
Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, in den folgenden Wahlgängen das relative Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Für Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Die Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Statutenänderungen. Die Zweidrittelsmehrheit der Stimmen aller Poolmitglieder ist erforderlich für einen Beschluss über die Auflösung des Pools oder für eine Statutenänderung, welche die für eine Auflösung des Pools erforderliche Mehrheit abändert.
Art. 26 Zirkulationsbeschlüsse
Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig, wenn sie einstimmig gefasst werden und kein Poolmitglied mündliche Beratung verlangt.
- Poolleitung
Art. 27 Zusammensetzung
Die Poolleitung besteht aus dem Präsidenten und zwei weiteren von der Poolversammlung gewählten Mitgliedern. Sie kann durch die Poolversammlung bei Bedarf erweitert werden.
Der Leiter der Geschäftsstelle nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen der Poolleitung teil.
Art. 28 Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Die ununterbrochene Zugehörigkeit eines gewählten Mitglieds zur Poolleitung darf acht Jahre nicht übersteigen. Für den Präsidenten beginnt die Frist mit der Übernahme des Präsidiums.
Wer seine Tätigkeit beim Poolmitglied aufgibt, scheidet auf die nächste ordentliche Poolversammlung aus der Poolleitung aus.
Art. 29 Konstituierung
Der Präsident wird von der Poolversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich die Poolleitung selbst.
Art. 30 Sitzungen
Die Poolleitung wird jährlich mindestens einmal einberufen, ausserdem so oft, wie der Präsident oder zwei Mitglieder es für notwendig erachten.
Die Traktandenliste und die Unterlagen sind den Mitgliedern in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung zuzustellen. -- 6 of 9 --
Die Poolleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Die Poolleitung ist ermächtigt, Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg zu fassen.
Art. 31 Befugnisse
Die Poolleitung
- bereitet die Poolversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus;
- legt die Grundsätze über die Rückversicherung des Pools fest;
- legt die Grundsätze über die Anlage der Poolmittel fest;
- setzt die Einkaufseinlagen fest und berechnet die statistischen Jahreseinlagen;
- legt Beginn und Dauer des gedeckten Erdbebenereignisses fest;
- entscheidet über die Poolleistungen im Falle von drei und mehr Erdbebenereignissen pro Kalenderjahr;
- erlässt Richtlinien für den Schadenfall;
- bestimmt Aufgaben und Mittel der Geschäftsstelle im Rahmen der vorliegenden Statuten.
Art. 32 Kommissionen
Die Poolleitung kann Kommissionen bilden und diesen bestimmte Befugnisse übertragen.
Art. 33 Zeichnungsberechtigung
Die Poolleitung beschliesst über die Zeichnungsberechtigung ihrer Mitglieder und der Mitarbeiter der Geschäftsstelle.
- Geschäftsstelle
Art. 34 Organisation
Die Geschäftsstelle organisiert sich selbst.
Art. 35 Befugnisse
Die Geschäftsstelle
- führt die laufenden Geschäfte des Pools und nimmt seine Interessen wahr;
- führt das Protokoll der Poolversammlung;
- führt das Sekretariat der Poolleitung;
- stellt die Rückversicherung des Pools sicher;
- verwaltet die Poolmittel;
- befindet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind.
- Kontrollstelle
Art. 36 Revisionsstelle (extern)
Die Poolversammlung wählt alljährlich die Revisionsstelle, die die besonderen fachlichen Voraussetzungen gemäss Aktienrecht (Art. 727 b OR) zu erfüllen hat. 2 Die Aufgaben der Revisionsstelle entsprechen denjenigen
Art. 728 des Aktienrechts (
-730 OR). -- 7 of 9 --
Art. 37 Kontrollstelle (intern)
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Alljährlich scheidet das amtsälteste Mitglied aus, wofür das Ersatzmitglied nachrückt. Das ausscheidende Mitglied ist für die folgende Amtsdauer nicht wieder wählbar.
Der Kontrollstelle obliegt die Prüfung der Jahresrechnung und der Bilanz. Sie unterbreitet der Poolversammlung Bericht und Antrag. VI. Prozessuale Bestimmungen
Art. 38 Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen einem Poolmitglied und dem Pool werden durch ein Schiedsgericht endgültig beurteilt.
Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter, die ihrerseits einen Dritten als Obmann wählen. Können sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Obmannes nicht innert 30 Tagen einigen, so wird er vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes ernannt. Massgebend ist das eidgenössische und ergänzend das bernische Zivilprozessrecht. Gerichtsstand ist Bern. VII. Austritt aus dem Pool
Art. 39 Austritt
Jedes Poolmitglied kann auf das Ende eines Kalenderjahres aus dem Pool austreten. Der Austritt hat aber keine Auflösung des Pools im Sinne von Artikel 545 Absatz 1 Ziffer 6 OR zur Folge.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Ein austretendes Poolmitglied erhält 80% seines nach Artikel 11 Absatz 2 bestimmten Anteils am Erdbebenvermögen zurück, abzüglich aller bisherigen und künftigen Schadenleistungen an das Poolmitglied, die auf Erdbebenereignisse der letzten 10 Kalenderjahre (endend mit dem Austritt) zurückzuführen sind.
Ein Austritt entbindet nicht von der Rückerstattungspflicht für Verbindlichkeiten, soweit sie während der Dauer der Zugehörigkeit zum Pool entstanden sind. Ein allfälliger negativer Saldo gemäss Absatz 3 gilt nicht als Verbindlichkeit. VIII. Auflösung des Pools
Art. 40 Auflösung
Die Auflösung des Pools kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Dazu sind 3 der Stimmen aller Poolmitglieder erforderlich. -- 8 of 9 --
Art. 41 Liquidation
Sofern die Poolversammlung nicht anders beschliesst, hat ein von der Poolversammlung zu bestimmender Ausschuss die Liquidation durchzuführen.
Die nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Pools übrigbleibenden oder fehlenden Mittel werden unter die Poolmitglieder so verteilt beziehungsweise von den Poolmitgliedern so nachgefordert, wie diese am Erdbebenvermögen partizipieren. IX. Schlussund Übergangsbestimmungen
Art. 42 Schlussbestimmungen
Massgebend für die Auslegung dieser Statuten ist der deutsche Text.
Art. 43 Übergangsbestimmung
Diese Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die Poolversammlung am 1. Januar 1994 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten des Schweizerischen Pools für Erdbebenversicherung vom 5. Dezember 1978 1 ). Aufgehoben ist ferner das Organisationsreglement vom 5. Dezember 1978. Angenommen von der Poolversammlung vom 14. Dezember 1993 in Bern ________________
) BGS 618.115. -- 9 of 9 --