. Juni 1991 und auf
Absatz 2 des solothurnischen Fischereigesetzes vom 12. März 2008 schliessen folgende Übereinkunft:
- Gegenstand und Geltungsbereich
625.732
Vom 16. Dezember 2008 / 14. Januar 2009
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Regierungsrat
des Kantons Solothurn, gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung vom
18. April 1999, Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom
. Juni 1991 und auf
Absatz 2 des solothurnischen Fischereigesetzes vom 12. März 2008 schliessen folgende Übereinkunft:
Diese Vereinbarung regelt die Ausübung der Fischerei und Bewirtschaftungsmassnahmen in der Birs, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn bildet (vom Grenzstein BL/SO beim Metallwerkabsturz bis zur Nepomukbrücke in Dornach). Als Grenze für die beidseitige Ausübung der Fischerei gilt die Mitte des Flussbettes (politische Grenze).
In der Birs besteht ein generelles Fischereiverbot vom 15. Oktober bis Ende Februar.
Die Fangmindestmasse und Schonzeiten betragen: Fischart Fangmindestmass Schonzeit Forellen 26 cm 15.10. - Ende Februar. Äsche 35 cm 01.02. - 30.04. Barben 35 cm 01.05. - 15.06. -- 1 of 2 --
Die Fangzahlbeschränkungen betragen: Fischart Pro Tag Forellen 4 Stk. Äsche 4 Stk.
Sofern in dieser Übereinkunft nichts Besonderes festgelegt ist, gelten für Inhaberinnen und Inhaber einer basellandschaftlichen Fischereiberechtigung die basellandschaftlichen Vorschriften und für Besitzerinnen und Besitzer einer solothurnischen Fischereiberechtigung die solothurnischen Vorschriften.
Die Fischereiverwaltungen beider Kantone können gemeinsam Bewirtschaftungsmassnahmen festlegen.
Die Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Birs, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn bildet vom 3. Mai 1983 wird aufgehoben.
Diese Übereinkunft tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mindestens 6 Monate zum Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gekündigt werden. Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK genehmigt am: 17. April 2009. Publiziert im Amtsblatt vom 3. Juli 2009. -- 2 of 2 --