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626.17

Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und Glarus über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung

Art. 11 gestützt auf

Absatz 2 des kantonalen Jagdgesetzes des Kantons Solothurn vom 25. September 1988 1 ) und in Anwendung von Artikel 10 des Jagdgesetzes des Kantons Glarus vom 6. Mai 1979 folgende Vereinbarung: Artikel 1 Der Kanton Solothurn erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton Glarus nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden. Der Kanton Glarus erkennt Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung an, die vom Kanton Solothurn nach bestandener Jägerprüfung ausgestellt wurden. Die Zulassung zur Jagd richtet sich nach den jeweiligen kantonalen Bestimmungen. Artikel 2 Der Jäger legt die Jägerprüfung im Wohnsitzkanton ab. Die zuständige Jagdbehörde kann Ausnahmen bewilligen. Artikel 3 Die zuständige Jagdbehörde kann nach Voranmeldung den Jägerprüfungen des andern Kantons beiwohnen und sich über Inhalt sowie Ablauf der Prüfungen erkundigen. Artikel 4 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden. Artikel 5 Diese Vereinbarung gilt ab 1. Oktober 1996. ________________

) BGS 626.11. -- 1 of 1 --