Diese Verordnung regelt die Organisation, die Alarmierung und den Einsatz des kantonalen Schadendienstes.
Vorbehalten bleiben:
- das Gesetz über Massnahmen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen vom 5. März 1972
[4]
und die zugehörige Verordnung vom 13. Dezember 1983
[5]
- das aktuelle vom Regierungsrat genehmigte Konzept über die zu treffenden Sicherheitsmassnahmen bei Kernreaktorunfällen.
Der Anhang I bildet integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.*