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725.116.1

Verordnung über Landumlegungen für den Bau von Nationalund Kantonsstrassen

Präambel

RRB vom 28. April 1967

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960

über die Nationalstrassen1

Art. 16 ), Ein

Absatz 3 des zugehörigen kantonalen führungsgesetzes vom 26. März 19612

Art. 11b ),

is

Art. 27 Ziffer 4,

Absatz 5,

Art. 32 des Gesetzes über das Bauwesen vom 10. Juni 19063

) und die Verordnung über das Bodenverbesserungswesen vom 27. Dezember 19604 ) beschliesst :

  1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für Landumlegungen, die für den Strassenbau in einem amtlichen Verfahren durchgeführt werden.

Unter Strassenbau sind der Neuund der Ausbau von Nationalund Kantonsstrassen sowie der damit zusammenhängenden Zufahrtsund Ersatz-

Art. 14 strassen (

EG NSG) zu verstehen.

Amtliche Verfahren sind die Baulandumlegung, die landwirtschaftliche Güterzusammenlegung und die Waldzusammenlegung.

Art. 2 Anwendung des Landumlegungsverfahrens

Das Landumlegungsverfahren wird angewendet, wenn es im Interesse des Strassenbaues liegt oder für die bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung des durch den Strassenbau beeinträchtigten Bodens notwendig ist.

Art. 3 Massnahmen im Landumlegungsverfahren

Die im Landumlegungsverfahren zu treffenden Massnahmen können bestehen:

  1. im Einwerfen von Grundstücken des Gemeinwesens in das Landumlegungsunternehmen; ________________

) SR 725.11.

) BGS 725.21.

) Aufgehoben durch BauG vom 3. Dezember 1978.

) GS 81, 358. -- 1 of 5 --

  1. in der Vornahme angemessener Abzüge von dem im Landumlegungsverfahren erfassten Grundeigentum. Das auf diesem Wege für den Strassenbau abgetretene Land ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten;
  2. in der Anrechnung von Mehrwerten, die durch den Strassenbau mittels Bodenverbesserungen an Grundstücken geschaffen werden.
    1. Einleitung der Umlegung

Art. 4 Vorprojekte

Für Landumlegungen arbeitet das Bauund Justizdepartement1 ) im Einvernehmen mit dem Landwirtschafts-2 ) und Forst-Departement2 ) zu Lasten des Strassenbaues Vorprojekte aus.

Art. 5 Vorentscheid

Der Regierungsrat bestimmt, in welchem Gebiet (Perimeter), in welcher Form und auf wessen Kosten die Landumlegung durchzuführen ist und innert welcher Frist die Grundeigentümer über die freiwillige Durchführung zu beschliessen haben. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde ist vorher anzuhören.

Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Bundes.

Art. 6 Freiwillige Durchführung

Die Durchführung einer Landumlegung gilt als freiwillig, wenn sie vom Regierungsrat auf Antrag der Beteiligten beschlossen wird.

Ein Antrag der Beteiligten liegt vor, wenn

  1. bei Güterund Waldzusammenlegungen ein Gründungsbeschluss nach

Art. 42

der Bodenverbesserungs-Verordnung gefasst wird;

  1. bei Baulandumlegungen die Hälfte der Grundeigentümer, denen mindestens die Hälfte der in den Perimeter einbezogenen Fläche gehört, schriftlich zustimmen.

Art. 7 Verfügung durch den Regierungsrat

Der Regierungsrat kann eine Landumlegung, die für den Strassenbau notwendig ist, von sich aus verfügen, wenn die Grundeigentümer binnen einer von ihm angesetzten Frist nicht die freiwillige Durchführung beschliessen.

Art. 8 Vorzeitige Besitzeinweisung

Die Vorkehren, die bei einer vorzeitigen Besitzeinweisung (Art. 37 NSG) für die Bewertung des Landes nötig sind, werden bei Güterund Waldzusammenlegungen durch die Schätzungskommission der Genossenschaft

Art. 52 (

der Bodenverbesserungs-Verordnung) und bei Baulandumlegungen durch die kantonale Baulandumlegungskommission (§ 12) getroffen. ________________

) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.

) heute Volkswirtschaftsdepartement. -- 2 of 5 --

  1. Durchführung von Güterund

Waldzusammenlegungen

Art. 9 Im allgemeinen

Bei Güterund Waldzusammenlegungen richtet sich das Verfahren nach der Bodenverbesserungs-Verordnung.

Art. 10 Entschädigungsverfahren

Die Entschädigungen für das Land, das bei Güterund Waldzusammenlegungen für den Strassenbau abzutreten ist, und für Inkonvenienzen, die sich nicht bei der Neuzuteilung abgelten lassen, sind mangels Einigung im Schätzungsverfahren nach §§ 237 bis 2391 ) des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 zu ermitteln.

Allfällige Mehrwerte, die nach § 3 litera c anzurechnen sind, werden im gleichen Verfahren ermittelt.

  1. Durchführung von Baulandumlegungen

Art. 11 Im allgemeinen

Für Baulandumlegungen gelten die für Güterund Waldzusammenlegungen bestehenden Vorschriften sinngemäss, jedoch mit folgenden Abweichungen:

  1. Eine Genossenschaft wird nicht gegründet. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde kann jedoch eine beratende Kommission bestellen, die mehrheitlich aus beteiligten Grundeigentümern bestehen soll.
  2. Anstelle des Vorstandes und der Schätzungskommission der Genossenschaft amtet die kantonale Baulandumlegungskommission (§ 12).
  3. Anstelle der kantonalen Bodenverbesserungskommission amtet das kantonale Verwaltungsgericht.
  4. Der durchführende Geometer wird durch den Regierungsrat gewählt. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde ist vorher anzuhören.

Art. 12 Baulandumlegungskommission

Die kantonale Baulandumlegungskommission besteht aus drei Mitgliedern, drei Ersatzmännern und dem Aktuar. Sie wird durch den Regierungsrat gewählt.

Die Kommission hat nach § 11 litera b namentlich folgende Obliegenheiten:

  1. Ausarbeitung der Vorlagen;
  2. öffentliche Auflage der Vorlagen;
  3. Entscheid über die dagegen erhobenen Einsprachen.

Die Kommission ermittelt bei Baulandumlegungen auch die in § 10 genannten Entschädigungen und Mehrwerte und legt die entsprechende Vorlage ebenfalls öffentlich auf. ________________

) §§ 237 und ff. Fassung nach § 159 BauG vom 3. Dezember 1978; vgl. EG ZGB; BGS 211.1. -- 3 of 5 --

Art. 13 Beschwerdeund Genehmigungsverfahren

Gegen die Entscheide der Baulandumlegungskommission über Bonitierungen, Schätzungen, Beiträge und Entschädigungen kann innert 101) Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Gegen die übrigen Entscheide der Baulandumlegungskommission kann innert 102 ) Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

Der Regierungsrat genehmigt die Vorlagen.

Mit der Genehmigung vollzieht sich der Übergang des Eigentums, der beschränkten dinglichen Rechte und der Vorund Anmerkungen.

Art. 14 Verfügungsbeschränkung

Bei den in die Baulandumlegung einbezogenen Grundstücken sind von einem durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt an Veräusserungen und bauliche Veränderungen nur mit Zustimmung der Baulandumlegungskommission statthaft.

Diese öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung ist auf Anmeldung des Regierungsrates im Grundbuch mit dem Stichwort „Baulandumlegung“ anzumerken. Sie ist zudem im Publikationsorgan der Gemeinde bekanntzugeben.

Art. 15 Durchführung durch die Gemeinde

Eine Baulandumlegung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Bauwesen auch durch die Gemeinde angeordnet und durchgeführt werden.

In einem solchen Fall finden für die in § 1 Absatz 2 genannten Strassen die §§ 3 und 12 Absatz 3 dieser Verordnung Anwendung.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 16 Genehmigung durch den Bundesrat

Die Verordnung bedarf, soweit sie sich auf Nationalstrassen bezieht, sowie hinsichtlich der Anmerkung im Grundbuch (§ 14) der Genehmigung durch den Bundesrat.

Art. 17 Beschlussfassung durch den Kantonsrat

Die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz (§ 11 lit. c und § 13 Abs. 1 ) bedarf der Beschlussfassung durch den Kantonsrat. ________________

) Frist von 10 Tagen eingeführt durch § 32 VRG.

) Frist von 10 Tagen eingeführt durch § 32 VRG. -- 4 of 5 --

Art. 18 1

Die Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 386 vom 25. Januar 1966 über die Festsetzung der Entschädigungen beim Landerwerb für Nationalund Kantonsstrassen im Landumlegungsverfahren1 ) aufgehoben. Vom Kantonsrat am 30. Mai 1967 genehmigt. Vom Bundesrat am 5. Juli 1967 genehmigt. Inkrafttreten am 28. Juli 1967. ________________

) GS 1966, 275 -- 5 of 5 --