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728.121

Korrektion der Dünnern zwischen Oensingen und Olten

Vom 11.09.1932 (Stand 16.09.1932)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

in der Absicht, die Gäuebene vor Überschwemmungen zu schützen und für die Zeiten der Arbeitslosigkeit eine grosse Notstandsarbeit vorzubereiten,

auf Grund von Artikel 17 Ziffern 2 und 3 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887, auf Antrag des Regierungsrates

beschliesst:

Art. 12

Der Unterhalt der korrigierten Strecken wird durch den Staat auf Kosten der Gemeinden durchgeführt.

Art. 14

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsresultates in Kraft.

Egress

§§ 1-11 und 13 sind gegenstandslos durch die Vollendung der Dünnernkorrektion und vollständige Leistung der Beiträge.

Inkrafttreten am 16. September 1932.

GS 72, 401

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

11.09.1932

16.09.1932

Erlass

Erstfassung

GS 72, 401

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

11.09.1932

16.09.1932

Erstfassung

GS 72, 401