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734.411

Ausbau des Autokurses Solothurn-Wasseramt (ASW) mit neuer staatlicher Kapitalbeteiligung

Vom 08.12.1963 (Stand 13.12.1963)

Präambel

Der Kantonsrat von Solothurn

beschliesst:

Art. 1

Für die Beteiligung des Staates am Autokurs Solothurn-Wasseramt[1] wird ein Kredit von maximal 350’000 Franken bewilligt, wovon 250’000 Franken auf das neu aufzubringende Aktienkapital und 100’000 Franken auf die Verbürgung des Garantiekapitals entfallen.

Art. 2

Dem Staat ist in den Statuten das Recht einzuräumen, sich im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft durch mindestens zwei Mitglieder vertreten zu lassen und in dessen Ausschuss einen Vertreter zu delegieren.

Art. 3

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.

Egress

Inkrafttreten am 13. Dezember 1963.

GS 82, 470

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

08.12.1963

13.12.1963

Erlass

Erstfassung

GS 82, 470

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

08.12.1963

13.12.1963

Erstfassung

GS 82, 470