1898 betreffend Beteiligung des Staates Solothurn an der Eisenbahnun- ternehmung Solothurn-Münster (Weissenstein-Bahn) 1 ) und nach Massgabe von
735.431
Staatliche Beteiligung an der Elektrischen Schmalspurbahn Solothurn- Bern
Präambel
735.431 1 Staatliche Beteiligung an der Elektrischen Schmalspurbahn Solothurn- Bern KRB vom 29. April 1912 Der Kantonsrat von Solothurn in Anwendung von
Art. 6 des Kantonsratsbeschlusses vom 13. November
Art. 5 des Volksbeschlusses vom 29. August 1909 betreffend die Beteili-
gung des Staates Solothurn an der Weiterführung der Birsigthalbahn von Flüh bis Rodersdorf 2 ), in Ausführung der Übereinkunft zwischen dem Regierungsrate des Kan- tons Bern und dem Regierungsrate des Kantons Solothurn betreffend die bernisch-solothurnischen Eisenbahnverbindungen vom 26./27. März 1912 3 ), auf Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 26. April 1912 beschliesst: 1. Der Staat Solothurn unterstützt das Unternehmen der elektrischen Schmalspurbahn Solothurn-Bern auf Grund der bezüglichen techni- schen und finanziellen Vorlagen mit einer Beteiligung in Aktien im Be- trage von 100’000 Franken. 2. Die nähern Bestimmungen für die Staatsbeteiligung hat der Regie- rungsrat im Rahmen der für die bisherigen kantonalen Eisenbahnsub- ventionen festgestellten Bedingungen zu treffen. ________________ 1 ) BGS 735.421. 2 ) BGS 735.451. 3 ) BGS 735.211.
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