GT vom 24. Oktober 1979. -- 1 of 1 --
738.2
Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
Präambel
KRB vom 18. April 1973
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf Artikel 31 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober
1887 und § 371 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 1
)
nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
20. Februar 1973
beschliesst:
1. Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober
1951 bei.
2. Soweit nach dem Konkordat eine kantonale Behörde Verfügungen zu
treffen hat, ist dafür der Regierungsrat zuständig.
3. Gesuche für bewilligungspflichtige Anlagen werden auf dem Bau-
Departement (Kantonales Verkehrsamt) und in den Gemeinden, in denen die Anlagen errichtet und betrieben werden sollen, während 14
Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise zu publizieren.
Das Bau-Departement hat die örtlich zuständige Baubehörde zur Vernehmlassung einzuladen.
Einsprachen sind innert der Auflagefrist dem Bau-Departement schriftlich und mit Begründung einzureichen. Über die Einsprachen entschei-
det der Regierungsrat.
4. Die vom Regierungsrat am 20. Februar 1973 beschlossene Ergänzung
des Gebührentarifs vom 20. April 1971 (§ 62
bis
) 2
) wird genehmigt.
5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
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) BGS 211.1.