Das Departement entrichtet jeder Einrichtung eine Abgeltung für die im Kalenderjahr erbrachte Ausbildungsleistung.
Es kann den Einrichtungen periodische Vorauszahlungen ausrichten.
Sofern die Summe der Abgeltung für die erbrachte Ausbildungsleistung unter der Summe liegt, welche die Einrichtung im betreffenden Kalenderjahr als Vorauszahlung erhalten hat, bezahlt die Einrichtung die Differenz an das Departement.
Liegt die Summe der Abgeltung für die erbrachte Ausbildungsleistung über der Summe, welche die Einrichtung im betreffenden Kalenderjahr als Vorauszahlung erhalten hat, bezahlt das Departement die Differenz an die Einrichtung.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Entrichtung der Abgeltung in einer Verordnung. Er kann:
- zusätzlich die Abgeltung von Massnahmen zur Förderung der Innovation und der Qualität in der praktischen Ausbildung, wie insbesondere die Bildung von Ausbildungsverbünden und die Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern, vorsehen;
- pauschale Abgeltungen festlegen.