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821.322

Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Vom 10.11.1972 (Stand 01.02.2011)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 359 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht[1], § 329 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954[2] sowie § 60 des Landwirtschaftsgesetzes für den Kanton Solothurn vom 4. Dezember 1994*

beschliesst:

1. 1. Geltungsbereich und Wirkung

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern, die vorwiegend in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder landwirtschaftlichen Haushalt des Kantons Solothurn beschäftigt sind, und ihren Arbeitgebern.

Für Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen nur in Ergänzung zum Lehrvertrag.*

Art. 2 Wirkung

Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Bestimmungen schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. 2. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Art. 3 Probezeit

Die ersten 2 Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.

*

Art. 4 Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie folgt gekündigt werden:

  1. während der Probezeit auf das Ende des der Kündigung folgenden dritten Tages;
  2. nach Ablauf der Probezeit bis und mit fünftem Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Ende eines Monates;
  3. ab sechstem Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monates.

Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Unterkunft überlassen, so erlischt mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch das Recht auf die Benützung der Wohngelegenheit.

3 3 Einsatz und Weiterbildung des Arbeitnehmers

Art. 5 Einsatz des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer ist seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten gemäss einzusetzen.

Art. 6 Weiterbildung des Arbeitnehmers

Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll im Rahmen des Möglichen grosszügig gestattet und gefördert werden.

4. 4. Arbeitsund Freizeit, Ferien und Urlaub

Art. 7 Tägliche Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in Betrieben mit Viehhaltung 55 Stunden, in Betrieben ohne Viehhaltung 50 Stunden.

Überzeitarbeit wird mit vermehrter Freizeit, längeren Ferien oder entsprechender Lohnzahlung mit 25% Lohnzuschlag kompensiert. Die Überstunden sind am Ende jedes Monates abzurechnen und im Verlaufe von 3 Monaten zu kompensieren, sofern sie nicht mit Lohnzuschlag abgegolten werden.

Angestellten, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

Art. 8 Freizeit

Der freie Tag pro Woche, auf den der Arbeitnehmer Anspruch hat, muss mindestens zweimal pro Monat auf einen Sonntag entfallen.

Art. 9 Ferien

Der Arbeitnehmer hat folgenden Ferienanspruch:

  1. Jugendliche bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen;
  2. Arbeitnehmer nach vollendetem 50. Altersjahr und nach mindestens 5 Dienstjahren im gleichen Betrieb: 5 Wochen;
  3. Für alle übrigen Arbeitnehmer: 4 Wochen.

Für ein angebrochenes Dienstjahr hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ferien im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr.

Bei der Bestimmung der Ferien ist auf die Interessen des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers angemessen Rücksicht zu nehmen.

Während den Ferien sind der Barlohn und so weit freie Verpflegung gewährt wird, eine Kostgeldentschädigung zu entrichten. Letztere richtet sich nach der Naturallohnbewertung der AHV oder nach dem im Einzelvertrag schriftlich vereinbarten Ansatz.

Feiertage und Abwesenheit, für welche der Arbeitgeber nach § 13 zur Lohnzahlung verpflichtet ist, dürfen nicht mit den Ferien verrechnet werden.

Art. 10 Urlaub

Der Arbeitnehmer hat bei folgenden Ereignissen Anrecht auf einen Urlaub, ohne dass ihm deswegen der Lohn gekürzt wird oder diese Tage an die Ferien oder Ruhetage angerechnet werden:

  1. höchstens 3 Tage: eigene Heirat; Tod des Ehegatten, von Blutsverwandten in aufund absteigender Linie, von Stiefund Adoptivkindern;
  2. höchstens 2 Tage: Niederkunft der Ehegattin des Arbeitnehmers; eigener Wohnungswechsel;
  3. höchstens einen Tag: Taufe eines Kindes; Hochzeit eines eigenen Stiefoder Adoptivkindes; Tod von Geschwistern, Schwiegereltern oder Schwager.

5. 5. Lohn

Art. 11 Art und Höhe des Lohnes

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich ist. Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen. Er ist jährlich wenigstens einmal neu zu überprüfen und den Leistungen und Dienstjahren des Arbeitnehmers sowie einer allfälligen Teuerung anzupassen.

Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes. Massgebend sind die Ansätze der Alters- und Hinterlassenenversicherung[3].*

Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Abzüge auszurichten.

Art. 12 Auszahlung des Lohnes

Dem Arbeitnehmer ist auf Ende Monat eine schriftliche Lohnabrechnung mit dem Bruttolohn und den Abzügen, sowie den nicht beanspruchten Naturalleistungen auszuhändigen.

Der Geldlohn samt Sozialzulagen und der allfällige Lohnzuschlag für Überstunden, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind spätestens am Ende jeden Monates auszuzahlen.

Vom ersten Monatslohn kann ein Viertel des Gesamtlohnes (Bar- und Naturallohn) zurückbehalten werden. In den Fällen, in denen der Arbeitgeber eine Vermittlungsgebühr und Reisekosten entrichten musste, darf der Lohnrückhalt die Hälfte des Monatslohnes ausmachen.

Art. 13 Lohn bei Arbeitsverhinderung

Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Niederkunft, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes ohne sein Verschulden in der Arbeitsleistung verhindert, so hat er nach Ablauf der Probezeit Lohnanspruch in folgendem Umfang:

  1. Dauer des Arbeitsverhältnisses

    Dauer des Anspruches

    bis 2 Jahre

    1 Monat

    3–5 Jahre

    2 Monate

    6–10 Jahre

    3 Monate

    ab 11 Jahren

    4 Monate

Für jährlich eingestellte Saisonniers wird die Anstellung der Vorjahre angerechnet.*

6. 6. Unfallund Krankenversicherung

Art. 14 Unfallversicherung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)[4] bei einer registrierten Krankenkasse oder Unfallversicherungsgesellschaft für Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern.

Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber weniger als 12 Stunden beträgt, sind nur gegen Berufsunfälle zu versichern. Als Berufsunfälle gelten für diese Arbeitnehmer auch Unfälle auf dem Arbeitsweg. Bei Nichtberufsunfällen dieser Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber die Leistungen gemäss § 13 Absatz 1 zu entrichten.

Während der ersten zwei Tage nach dem Unfalltag (Karenztage) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die gleichen Leistungen zu bezahlen, wie sie die Versicherung als Taggeld ab dem dritten Tag erbringt.

Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle trägt der Arbeitgeber, jene für die Nichtberufsunfälle der Arbeitnehmer.

Art. 15 Krankenversicherung

Die obligatorische Grundversicherung richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und ist vom Arbeitnehmer abzuschliessen. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer auf das gesetzliche Obligatorium der Krankenversicherung aufmerksam zu machen. Er informiert den Arbeitnehmer insbesondere über die Möglichkeit der Sistierung der Unfallversicherung gemäss Artikel 8-10 KVG.

Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen. Die Versicherung hat 80% des vereinbarten, mit der AHV abgerechneten Bar- und Naturallohnes ab 31. Krankentag für mindestens 720 Tage innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen zu decken.

Die Prämie der Taggeldversicherung geht zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Im Krankheitsfall des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber berechtigt, das von der Versicherung bezahlte Taggeld vom geschuldeten Lohn abzuziehen. Hat der Arbeitgeber die vorgeschriebene Taggeldversicherung nicht oder nicht rechtzeitig abgeschlossen, so haftet er dem Arbeitnehmer für alle Leistungen gemäss Absatz 2.

7. 7. Berufliche Vorsorge und Abgangsentschädigung*

Art. 16 Berufliche Vorsorge

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben, nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)[5] bei einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen von der obligatorischen Versicherung.

Art. 16bis Abgangsentschädigung

Für nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehende Arbeitnehmer oder wenn die zusätzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge keine mindestens gleichwertigen Leistungen erbringt, hat der Arbeitgeber bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines mindestens 50jährigen Arbeitnehmers mit 20 oder mehr Dienstjahren auf dem gleichen Betrieb folgende Abgangsentschädigung auszurichten:

  1. 20-25 Dienstjahre

    2 Monatslöhne

  2. 26-30 Dienstjahre

    3 Monatslöhne

  3. 31-35 Dienstjahre

    4 Monatslöhne

  4. 36-40 Dienstjahre

    5 Monatslöhne

  5. über 40 Dienstjahre

    6 Monatslöhne

8. 8. Schlussbestimmungen

Art. 17 Erledigung von Streitigkeiten

Über Streitigkeiten aus dem vorliegenden Normalarbeitsvertrag entscheidet das zuständige Zivilgericht.

Art. 18 Aushändigung des Normalarbeitsvertrages

Der Arbeitgeber hat jedem Arbeitnehmer ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages samt Anhang auszuhändigen. Dieselbe Pflicht besteht mit Bezug auf Änderungen dieses Normalarbeitsvertrages oder wichtiger, das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis tangierender Bestimmungen des Obligationenrechtes.

Art. 19 Inkrafttreten

Dieser Normalarbeitsvertrag tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Solothurn in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wird der Normalarbeitsvertrag für Angestellte in der Landwirtschaft vom 14. Oktober 1958[6] mit den Abänderungen vom 18. Dezember 1962[7] und 16. Februar 1965[8] aufgehoben.

Egress

Inkrafttreten am 16. November 1972.

GS 85, 1053

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

10.11.1972

16.11.1972

Erlass

Erstfassung

GS 85, 1053

20.05.1986

01.06.1986

§ 1 Abs. 2

eingefügt

-

20.05.1986

01.06.1986

§ 3 Abs. 2

aufgehoben

-

20.05.1986

01.06.1986

§ 4

totalrevidiert

-

20.05.1986

01.06.1986

§ 7

totalrevidiert

-

20.05.1986

01.06.1986

§ 9

totalrevidiert

-

20.05.1986

01.06.1986

§ 11 Abs. 2

geändert

-

20.05.1986

01.06.1986

§ 12

totalrevidiert

-

20.05.1986

01.06.1986

§ 13

totalrevidiert

-

20.05.1986

01.06.1986

§ 14

totalrevidiert

-

20.05.1986

01.06.1986

Titel 7.

geändert

-

20.05.1986

01.06.1986

§ 16

totalrevidiert

-

20.05.1986

01.06.1986

§ 16

bis

eingefügt

-

23.01.1996

01.01.1996

Ingress

geändert

-

09.12.1996

28.02.1997

§ 8

totalrevidiert

-

09.12.1996

28.02.1997

§ 13 Abs. 2

eingefügt

-

09.12.1996

28.02.1997

§ 15

totalrevidiert

-

09.11.2010

01.02.2011

§ 17

totalrevidiert

-

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

10.11.1972

16.11.1972

Erstfassung

GS 85, 1053

Ingress

23.01.1996

01.01.1996

geändert

-

§ 1 Abs. 2

20.05.1986

01.06.1986

eingefügt

-

§ 3 Abs. 2

20.05.1986

01.06.1986

aufgehoben

-

§ 4

20.05.1986

01.06.1986

totalrevidiert

-

§ 7

20.05.1986

01.06.1986

totalrevidiert

-

§ 8

09.12.1996

28.02.1997

totalrevidiert

-

§ 9

20.05.1986

01.06.1986

totalrevidiert

-

§ 11 Abs. 2

20.05.1986

01.06.1986

geändert

-

§ 12

20.05.1986

01.06.1986

totalrevidiert

-

§ 13

20.05.1986

01.06.1986

totalrevidiert

-

§ 13 Abs. 2

09.12.1996

28.02.1997

eingefügt

-

§ 14

20.05.1986

01.06.1986

totalrevidiert

-

§ 15

09.12.1996

28.02.1997

totalrevidiert

-

Titel 7.

20.05.1986

01.06.1986

geändert

-

§ 16

20.05.1986

01.06.1986

totalrevidiert

-

§ 16

bis

20.05.1986

01.06.1986

eingefügt

-

§ 17

09.11.2010

01.02.2011

totalrevidiert

-