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837.531

Verwaltungsreglement Adolf-Schläfli-Fonds

Vom 03.05.1993 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Ziffer 10 des RRB Nr. 1501 vom 28. April 1992 über die Neuorganisation der "Schläfli-Stiftung" und der Verordnung über die Jugendförderung vom 24. März 1992

beschliesst

Art. 1 Zweck

Mit den Zinserträgen des Kapitals und dem fünf Millionen übersteigenden Kapitalanteil des Adolf-Schläfli-Fonds können hauptsächlich Projekte der Jugendhilfe finanziert werden.

Ausnahmsweise können auch finanzielle Leistungen an Projekte und Veranstaltungen der Jugendarbeit und Jugendkultur gewährt werden, sofern keine andern finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.

Finanzielle Leistungen dürfen nicht gewährt werden, um öffentlich rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen.

Der Zinsertrag aus der Liegenschaft "Villa Schläfli" in Selzach ist in der Regel nur dafür zu verwenden, die Liegenschaft zu sanieren, deren Wert zu erhalten oder einen möglichen Umbau vorzufinanzieren.

Art. 2 Grundsätze

Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.

Finanzielle Leistungen entsprechen höchstens 80% der Projektkosten. Leistungen unter 5'000 Franken und über 50'000 Franken für regionale und 200'000 Franken pro Jahr für kantonale Projekte werden nicht erbracht.

Die finanziellen Leistungen werden subsidiär und ausschliesslich geleistet. Es muss nachgewiesen werden, dass keine andere Möglichkeit besteht, das Projekt voll zu finanzieren und kein anderer kantonaler oder eidgenössischer Fonds Leistungen erbringt.

Die finanziellen Leistungen können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft, mit Auflagen und insbesondere mit einem Leistungsauftrag verbunden werden. Sie können auch davon abhängig gemacht werden, dass Gemeinden des Einzugsgebietes oder Institutionen der Sozialversicherung das Projekt unterstützen.

Beiträge werden einmalig oder jährlich wiederkehrend, aber in der Regel befristet, ausgerichtet.

Anstelle von Beiträgen können auch Defizitgarantien zugesichert oder Darlehen gewährt werden.

Überstiegen die Begehren die zur Verfügung stehenden Mittel, können die finanziellen Leistungen nach dem Gebot der "angemessenen Abwechslung" erbracht werden.

Art. 3 Kriterien für finanzielle Leistungen

Wer ein Gesuch stellt

  1. muss das Projekt in der eingegebenen Form gewährleisten (Finanzierung, stabile und projektentsprechende Trägerschaft, finanzielle Situation der Trägerschaft);
  2. muss in der Regel angemessene Eigenleistungen garantieren;
  3. muss die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen.

Das Projekt

  1. muss für Kinder und Jugendliche im Kanton Solothurn oder in seinen Regionen und Gemeinden notwendig und wichtig sein;
  2. muss innovativ sein und "neue Wege" gehen;
  3. muss klar definiert, bedarfsund fachgerecht, zweckund verhältnismässig, wirksam und wirtschaftlich sein;
  4. darf kein anderes mit kantonalen Mitteln unterstütztes Projekt konkurrenzieren;
  5. muss mit den finanziellen Leistungen aus dem Adolf-Schläfli-Fonds weitgehend finanziert sein.

Art. 4 Projekte

Unterstützt werden können insbesondere Projekte, welche

  1. präventiv Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen abbauen;
  2. Kinder und Jugendliche beraten, betreuen und behandeln, sowie in schwierigen Lebenslagen begleiten.

Nicht unterstützt werden können insbesondere einzelfallbezogene Massnahmen und, entsprechend dem Testamentswillen, kirchliche Projekte.

Art. 5 Gesuch

Das Gesuch ist schriftlich oder elektronisch und begründet beim Departement des Innern einzureichen.*

Das Gesuch hat Angaben zu enthalten über:

  1. Trägerschaft (bisherige Organisation, neue Organisation, allfällige Statuten);
  2. angebotene Dienstleistung (bisher, neu, Innovationsgehalt, Doppelspurigkeit);
  3. Zielgruppen;
  4. Bedürfnis und Bedarf;
  5. Übereinstimmung mit übergeordneten Planungszielen;
  6. Mittel (Personal, Material, Finanzen, Voranschlag);
  7. Fachkompetenz;
  8. Zweckund Verhältnismässigkeit;
  9. Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit;
  10. Finanzierung (auch Eigenleistungen und allfällige Reserven);
  11. Gemeinnützigkeit.

Gesuchsformulare können beim Departement des Innern bezogen werden.*

Art. 6 Zuständigkeit

Das Departement des Innern sorgt dafür, dass das Kapital marktgerecht verzinst, die Liegenschaft "Villa Schläfli" marktgerecht vermietet und die zugesicherten Verbindlichkeiten fristgerecht finanziert werden.

Das Departement des Innern bewilligt nichtstreitige jährlich einmalige Beiträge bis 50'000 Franken und nichtstreitige jährlich wiederkehrende Beiträge bis 5'000 Franken.

*

Streitige Beiträge und jährlich einmalige Beiträge, die 50'000 Franken übersteigen, höchstens jedoch 200'000 Franken im Einzelfall sowie jährlich wiederkehrende Beiträge, die 5'000 Franken übersteigen, jedoch höchstens 200'000 Franken im Einzelfall, bewilligt der Regierungsrat.

Die kantonale Finanzkontrolle prüft den Fonds jeweils im Rahmen der Revision der Staatsrechnung.*

Art. 7 Zusicherung und Auszahlung

Die finanziellen Leistungen werden aufgrund der Gesuchsunterlagen und des eingereichten Voranschlages provisorisch zugesichert.

Liegt die Schlussabrechnung vor, wird die Leistung vom Departement des Innern definitiv festgelegt und ausbezahlt. Höhere Leistungen als die zugesicherten werden jedoch nicht gewährt.*

In besondern Fällen können Vorschüsse geleistet werden.

Art. 8 Rückforderung bei Gewinn und Missbrauch

Die erbrachten Leistungen werden ganz oder teilweise widerrufen oder zurückgefordert, wenn das subventionierte Projekt Gewinn erbringt oder die finanziellen Leistungen unrechtmässig bezogen oder zu andern Zwecken missbraucht, wurden.

Der Rückforderungsanspruch verjährt 10 Jahre, nachdem die Beiträge ausgerichtet wurden.

Werden Strafbestimmungen verletzt, bleibt die Strafanzeige vorbehalten.

Egress

In der GS nicht publiziert.

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

03.05.1993

03.05.1993

Erlass

Erstfassung

In der GS nicht publiziert.

03.07.2001

01.07.2001

§ 6

totalrevidiert

-

25.08.2015

01.10.2015

§ 6 Abs. 5

geändert

GS 2015, 32

01.03.2016

01.01.2016

§ 5 Abs. 1

geändert

GS 2016, 4

01.03.2016

01.01.2016

§ 5 Abs. 3

geändert

GS 2016, 4

01.03.2016

01.01.2016

§ 6 Abs. 3

aufgehoben

GS 2016, 4

01.03.2016

01.01.2016

§ 7 Abs. 2

geändert

GS 2016, 4

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

03.05.1993

03.05.1993

Erstfassung

In der GS nicht publiziert.

§ 5 Abs. 1

01.03.2016

01.01.2016

geändert

GS 2016, 4

§ 5 Abs. 3

01.03.2016

01.01.2016

geändert

GS 2016, 4

§ 6

03.07.2001

01.07.2001

totalrevidiert

-

§ 6 Abs. 3

01.03.2016

01.01.2016

aufgehoben

GS 2016, 4

§ 6 Abs. 5

25.08.2015

01.10.2015

geändert

GS 2015, 32

§ 7 Abs. 2

01.03.2016

01.01.2016

geändert

GS 2016, 4