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Verordnung über die Honorare und Entschädigungen im Bereich Tierseuchen und Tierschutz (VHTSS)

Vom 23.01.1996 (Stand 01.11.2005)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf die §§ 37 und 42 des Landwirtschaftsgesetzes für den Kanton Solothurn vom 4. Dezember 1994[1] und auf § 45 Absatz 3 des Staatspersonalgesetzes vom 27. September 1992[2]

beschliesst:

1. 1. Gegenstand

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Honorare und Entschädigungen für Tätigkeiten nach der Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV)[3].

2. 2. Honorare und Entschädigungen

2.1. 2.1. Amtstierärzte oder Amtstierärztinnen

2.2. 2.2. Tierärzte oder Tierärztinnen

Art. 3 Untersuchungen, Impfungen, Proben

Für Seuchenuntersuchungen, Impfungen und Probeentnahmen kommen die Ansätze gemäss §§ 4 bis 6 zur Anwendung.

Das Markieren der Tiere, die Berichterstattung, die Untersuchungsanträge sowie Verpacken und Einsenden der Proben ist in den Entschädigungen inbegriffen.

Art. 4 Tuberkulose

Die Entschädigung für einzelne Bestandesuntersuchungen (2 Besuche) beträgt inbegriffen Wegentschädigung und Kontrolle:

  1. Grundentschädigung je Bestand

    60 Franken

  2. Tuberkulinisierung je Tier

    8 Franken

Die Entschädigung für kollektive Bestandesuntersuchungen (2 Besuche) beträgt inbegriffen Wegentschädigung und Kontrolle:

  1. Grundentschädigung je Bestand

    50 Franken

  2. Tuberkulinisierung je Tier

    7 Franken

Art. 5 Diverse Seuchen

Die Entschädigung für die folgenden Verrichtungen beträgt inbegriffen Wegentschädigung:

  1. Grundentschädigung je Bestand

    35 Franken

  2. Entnahme von Blutproben:
  3. 1.

    für das erste Tier

    15 Franken

  4. 2.

    für jedes weitere Tier

    8 Franken

  5. Entnahme von Einzelmilchproben:
  6. 1.

    für das erste Tier

    10 Franken

  7. 2.

    für jedes weitere Tier

    5 Franken

  8. Entnahme von Sammelmilchproben

    15 Franken

  9. Entnahme von Kannenmilchproben

    5 Franken

  10. Entnahme von Kotproben:
  11. 1.

    für das erste Tier

    8 Franken

  12. 2.

    für jedes weitere Tier

    6 Franken

  13. Entnahme von Nachgeburtproben

    15 Franken

  14. Impfungen:
  15. 1.

    für das erste Tier

    15 Franken

  16. 2.

    für jedes weitere Tier

    5 Franken

  17. Versand von tollwutoder BSE-verdächtigen Tierteilen zur Laboruntersuchung: je Tier

    35 Franken

Art. 6 Spezielle Aufträge

Die Entschädigung für spezielle Aufträge beträgt je Stunde 140 Franken.

An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie werktags zwischen 20.00-07.00 Uhr wird ein Zuschlag von 50% gewährt.

Art. 7 Porti

Für den Versand von Material und Berichten können die effektiven Kosten in Rechnung gestellt werden.

Art. 8 Sektionsberichte

Die Entschädigung für Sektionsberichte auf vorgedrucktem Formular beträgt 25 Franken.

Die Entschädigung für die Sektion selber erfolgt nach Zeitaufwand.

Art. 9 Spezialzeugnisse

Die Entschädigung für Spezialzeugnisse beträgt:

  1. nicht vorgedruckt

    30 Franken

  2. auf vorgedrucktem Formular

    8 Franken

Art. 10 Kurse, Sitzungen

Für die vom kantonalen Veterinärdienst[4] angeordneten Kurse, Sitzungen und ähnlichen Verrichtungen beträgt die Entschädigung:

  1. für den ganzen Tag

    350 Franken

  2. für den halben Tag

    200 Franken

2.3. 2.3. Viehinspektoren oder Viehinspektorinnen

2.4. 2.4. Bieneninspektoren oder Bieneninspektorinnen

Art. 15 Jahresentschädigungen

Die Jahresentschädigung beträgt für:

  1. den kantonalen Bieneninspektor bzw. die kantonale Bieneninspektorin

    600 Franken

  2. die Bezirksinspektoren bzw. Bezirksinspektorinnen

    300 Franken

Art. 16 Abklärungen und Bekämpfungsmassnahmen

Für Abklärungen und die Bekämpfung anzeigepflichtiger Bienenkrankheiten beträgt die Entschädigung je Stunde 30 Franken.

Art. 17 Kurse, Sitzungen

Für die vom kantonalen Veterinärdienst angeordneten Kurse, Sitzungen und ähnlichen Verrichtungen beträgt die Entschädigung:

  1. für den ganzen Tag

    200 Franken

  2. für den halben Tag

    120 Franken

2.5. 2.5. Hilfskräfte der Tierseuchenpolizei

Art. 18 Aufträge des kantonalen Veterinärdienstes

Für Aufträge des kantonalen Veterinärdienstes beträgt die Entschädigung je Stunde 25-35 Franken.

Art. 19 MIBD

Die Entschädigung für Probenehmer oder Probenehmerinnen des milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienstes (MIBD) beträgt je Probe 4 Franken.

Art. 20 Tollwutimpfung

Die Entschädigung des Personals für die Tollwutimpfung der Füchse beträgt:

  1. für den ganzen Tag

    140 Franken

  2. für den halben Tag

    80 Franken

Die Reise- und Verpflegungsspesen können separat berechnet werden.

2.6. 2.6. Schätzungsexperten oder Schätzungsexpertinnen

Art. 21 Aussendienst

Für die Verrichtungen im Aussendienst beträgt die Entschädigung:

  1. für den ganzen Tag

    200 Franken

  2. für den halben Tag

    120 Franken

Art. 22 Schätzungen

Für Schätzungen aufgrund von Abstammungspapieren beträgt die Entschädigung je Schätzung 40 Franken.

2.7. 2.7. Reiseentschädigung

Art. 23 Reiseentschädigung

Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979[5].

3. 3. Inkrafttreten

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Landwirtschaftsgesetz und der Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) rückwirkend am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Egress

Die Einspruchsfrist ist am 18. April 1996 unbenutzt abgelaufen.

Publiziert im Amtsblatt vom 26. April 1996.

GS 93, 856

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

23.01.1996

01.01.1996

Erlass

Erstfassung

GS 93, 856

12.07.2005

01.11.2005

§ 2

aufgehoben

-

12.07.2005

01.11.2005

§ 11

aufgehoben

-

12.07.2005

01.11.2005

§ 12

aufgehoben

-

12.07.2005

01.11.2005

§ 13

aufgehoben

-

12.07.2005

01.11.2005

§ 14

aufgehoben

-

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

23.01.1996

01.01.1996

Erstfassung

GS 93, 856

§ 2

12.07.2005

01.11.2005

aufgehoben

-

§ 11

12.07.2005

01.11.2005

aufgehoben

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§ 12

12.07.2005

01.11.2005

aufgehoben

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§ 13

12.07.2005

01.11.2005

aufgehoben

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§ 14

12.07.2005

01.11.2005

aufgehoben

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