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931.73

Verordnung über die Bemessung der Ausgleichsabgabe für Rodungsbewilligungen

Präambel

KRB vom 30. Juni 1998

Der Kantonsrat von Solothurn

Art. 5 gestützt auf

Absatz 4 des Waldgesetzes vom 29. Januar 1995 (WaG) 1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

  1. April 1998 beschliesst: I. Die Höhe der Ausgleichsabgabe ergibt sich in Abhängigkeit des Rodungszweckes aus der Summe der Einzelbeträge pro Bewertungskriterium. Rodungszweck Abgabe -satz Fr./m2 Bemessungskriterien Stufe 1 Stufengrenzen Abgabe Fr./m2 Stufe 2 Stufengrenzen Abgabe Fr./m2
  2. Bauund Industrieland

keine Abstufung

  1. Abbau und Deponien

- 10 Rodungsfläche (m2 ) 1-250 1.50 251-500 2.00 mittlere Abbautiefe (m) 1-5 1.00 6-10 2.00 Betriebsdauer (J) 1-3 1.50 4-10 2.00

  1. Bauten und Anlagen

- 8 Kommerzielle Interessen* A 1.00 B 2.00 Rodungsfläche (m

) 1-250 1.00 251-500 2.00 Rodungszweck Abgabe -satz Fr./m2 Bemessungskriterien Stufe 3 Stufengrenzen Abgabe Fr./m2 Stufe 4 Stufengrenzen Abgabe Fr./m2

  1. Bauund Industrieland

keine Abstufung ________________

) BGS 931.11 -- 1 of 3 --

  1. Abbau und

Deponien

- 10 Rodungsfläche (m

) 501-

'000

.50 > 5'000 3.00 mittlere Abbautiefe (m) 11-15 3.00 > 15 4.00 Betriebsdauer (J) 11-30 2.50 > 30 3.00

  1. Bauten und Anlagen - 8 Kommerzielle Interessen* C 3.00 D 4.00 Rodungsfläche (m2 ) 501-

'000

.00 > 5'000 4.00 * Die kommerziellen Interessen im Bereich Bauten und Anlagen werden mit dem öffentlichen Interesse an der Realisierung des Bauvorhabens gewichtet (vgl. untenstehende Tabellen). Die einzelnen Bauvorhaben lassen sich folgenden Kategorien zuordnen: A B C D − Nicht-touristische öffentliche Verkehrsanlagen X − Touristische öffentliche Verkehrsanlagen von regionaler Bedeutung X − Touristische öffentliche Verkehrsanlagen von lokaler Bedeutung X − Private Verkehrsanlagen für landwirtschaftliche Zwecke X − Private Verkehrsanlagen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke X − Bauten + Anlagen der Wasserverund -entsorgung (Reservoir, Quellfassung, Leitungen) X − Bauten + Anlagen für die Energieerzeugung und - verteilung (Kraftwerke, Masten, Leitungen) X − Bauten + Anlagen für die Telekommunikation (Sendetürme, Leitungen) X − Schiessanlagen X Bewertungskategorien Kategorie Kommerzielles Interesse Öffentliches Interesse A gering gross B gering gering C gross gross D gross gering -- 2 of 3 --

II. Diese Verordnung tritt mit der Änderung des Waldgesetzes in Kraft. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 15. Oktober 1998 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 1999. Publiziert im Amtsblatt vom 6. November 1998. -- 3 of 3 --