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941.26

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter

Vom 12.12.2022 (Stand 01.01.2023)

Art. 1 Grundsatz

Diese Verordnung regelt die Ausnahmen von der Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden nach Artikel 45a des Energiegesetzes (EnG) vom 30. September 2016[1].

Ersucht die Bauherrschaft um eine Ausnahme nach § 2, so trägt sie für den Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen die Beweislast.

Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a und b werden nur gewährt, wenn die Solaranlage trotz Berücksichtigung der wirtschaftlich zumutbaren technischen und gestalterischen Möglichkeiten nicht erstellt werden kann.

Art. 2 Ausnahmen

Die Bauherrschaft ist von der Pflicht zur Erstellung einer Solaranlage befreit, wenn ihre Befolgung:

  1. öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht;
  2. aus technischen Gründen nicht möglich ist, namentlich wenn die Dachfläche für andere betriebsnotwendige Einrichtungen benötigt wird und die Erstellung einer Solaranlage an der Fassade nicht möglich ist;
  3. aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnismässig ist, namentlich wenn die Globalstrahlung horizontal unter 700 kWh/m² liegt.

Egress

RRB Nr. 2022/1913 vom 12. Dezember 2022.

Der gegen die Verordnungen erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 21. März 2023 abgelehnt.

Inkrafttreten am 1. Januar 2023.

Publiziert im Amtsblatt vom 8. April 2023.

GS 2022, 47

* Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss

Inkrafttreten

Element

Änderung

GS Fundstelle

12.12.2022

01.01.2023

Erlass

Erstfassung

GS 2022, 47

* Änderungstabelle - Nach Artikel

Element

Beschluss

Inkrafttreten

Änderung

GS Fundstelle

Erlass

12.12.2022

01.01.2023

Erstfassung

GS 2022, 47